Prozesskostenhilfe: Erfolgsaussicht für 10.000 € Hinterbliebenengeld gegen den Mörder der Mutter
OLG Frankfurt a.M. v. 21.11.2024 - 3 U 103/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners. Er nimmt den Beklagten auf Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung in Anspruch. Die Mutter des Insolvenzschuldners war von dem Beklagten erschossen worden. Der Beklagte ist der Stiefvater des Insolvenzschuldners. Der Beklagte wurde u.a. wegen Mordes vom LG Gießen 2023 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt.
Das LG hatte die Klage abgewiesen. Das OLG hat dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gewährt, soweit mit ihr ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 10.000 € verfolgt werde.
Die Gründe:
Dem Kläger steht zwar kein Anspruch auf Geldentschädigung im Hinblick auf das Erleiden eines sog. Schockschadens zu. Er hat nicht hinreichend dargelegt, dass durch die Handlung des Beklagten bei ihm eine Rechtsgutsverletzung in Form einer krankheitswertigen Gesundheitsbeeinträchtigung eingetreten ist.
Der Insolvenzschuldner und Sohn der Ermordeten hat jedoch Anspruch auf Zahlung eines sog. Hinterbliebenengeldes. Danach kann der Hinterbliebene, der zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das ihm zugefügte seelischen Leid eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Anspruch setzt neben der Haftung des Schädigers für die Tötung lediglich ein Näheverhältnis voraus, welches zwischen dem Getöteten und - wie hier - einem Kind vermutet wird. Die gesetzliche Vermutung dieses Näheverhältnisses hat der Beklagte auch nicht widerlegt.
Der Höhe nach ist ein Betrag i. H. v. 10.000 € schlüssig begründet. Das Hinterbliebenengeld soll einen gewissen Ausgleich für die immateriellen Nachteile, nämlich die seelischen Beeinträchtigungen bieten, die durch den Tod einer geliebten Person eintreten. Auch dem Gedanken der Genugtuung soll dabei Rechnung getragen werden. Maßgeblich für die Höhe ist die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Als Orientierungshilfe ist laut Gesetzesbegründung ein Durchschnittsbetrag von 10.000 € anerkannt. Bei der Abwägung der einerseits nur oberflächlich und holzschnittartig dargestellten Leidenssituation des Insolvenzschuldners und des Verschuldensgrades des Beklagten andererseits erscheint ein Hinterbliebenengeld i. H. v. 10.000 € angemessen. Der Komponente des seelischen Leides kommt aufgrund ihrer Nennung im gesetzlichen Tatbestand dabei mehr Gewicht zu als der Genugtuungsfunktion.
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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 69 vom 9.12.2024
Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners. Er nimmt den Beklagten auf Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung in Anspruch. Die Mutter des Insolvenzschuldners war von dem Beklagten erschossen worden. Der Beklagte ist der Stiefvater des Insolvenzschuldners. Der Beklagte wurde u.a. wegen Mordes vom LG Gießen 2023 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt.
Das LG hatte die Klage abgewiesen. Das OLG hat dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gewährt, soweit mit ihr ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 10.000 € verfolgt werde.
Die Gründe:
Dem Kläger steht zwar kein Anspruch auf Geldentschädigung im Hinblick auf das Erleiden eines sog. Schockschadens zu. Er hat nicht hinreichend dargelegt, dass durch die Handlung des Beklagten bei ihm eine Rechtsgutsverletzung in Form einer krankheitswertigen Gesundheitsbeeinträchtigung eingetreten ist.
Der Insolvenzschuldner und Sohn der Ermordeten hat jedoch Anspruch auf Zahlung eines sog. Hinterbliebenengeldes. Danach kann der Hinterbliebene, der zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das ihm zugefügte seelischen Leid eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Anspruch setzt neben der Haftung des Schädigers für die Tötung lediglich ein Näheverhältnis voraus, welches zwischen dem Getöteten und - wie hier - einem Kind vermutet wird. Die gesetzliche Vermutung dieses Näheverhältnisses hat der Beklagte auch nicht widerlegt.
Der Höhe nach ist ein Betrag i. H. v. 10.000 € schlüssig begründet. Das Hinterbliebenengeld soll einen gewissen Ausgleich für die immateriellen Nachteile, nämlich die seelischen Beeinträchtigungen bieten, die durch den Tod einer geliebten Person eintreten. Auch dem Gedanken der Genugtuung soll dabei Rechnung getragen werden. Maßgeblich für die Höhe ist die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Als Orientierungshilfe ist laut Gesetzesbegründung ein Durchschnittsbetrag von 10.000 € anerkannt. Bei der Abwägung der einerseits nur oberflächlich und holzschnittartig dargestellten Leidenssituation des Insolvenzschuldners und des Verschuldensgrades des Beklagten andererseits erscheint ein Hinterbliebenengeld i. H. v. 10.000 € angemessen. Der Komponente des seelischen Leides kommt aufgrund ihrer Nennung im gesetzlichen Tatbestand dabei mehr Gewicht zu als der Genugtuungsfunktion.
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