Prozesskostenhilfebekanntmachung 2021
Die Freibeträge (Bund) betragen seit dem 1.1.2021
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO), 223 €,
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO) 491 €,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2b ZPO):
a) Erwachsene 393 €,
b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 410 €,
c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 340 €,
d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 311 €.
Die Freibeträge (Landkreise Fürstenfeldbruck und Starnberg) betragen seit dem 1.1.2021
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO), 235 €,
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO) 516 €,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2b ZPO):
a) Erwachsene 414 €,
b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 430 €,
c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 353 €,
d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 325 €.
Die Freibeträge (Landkreis München) betragen seit dem 1.1.2021
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO), 235 €,
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO) 517 €,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2b ZPO):
a) Erwachsene 414 €,
b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 432 €,
c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 359 €,
d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 328 €.
Die Freibeträge (Landeshauptstadt München) betragen seit dem 1.1.2021
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO), 234 €,
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO) 515 €,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2b ZPO):
a) Erwachsene 411 €,
b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 429 €,
c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 353 €,
d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 323 €.
Zur PKHB 2021 und zu den neuen Freibeträgen des § 115 ZPO s. H. Schneider, FamRB 2021, 74.