Prozesskostenhilfebekanntmachung 2023
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO), 251 €,
2. für die Partei, ihren Ehegatten oder Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO) 552 €,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von deren Alter (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO):
- a) Erwachsene 442 €,
- b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 462 €,
- c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 383 €,
- d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 350 €.