Prozesskostenhilfebekanntmachung 2024
Auf Grund des § 115 Abs.1 Satz 6 ZPO, der zuletzt durch Art. 10 Nr. 3 des Gesetzes vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, i.V.m. § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16.8.2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8.12.2021 (BGBl. I S. 5176) werden die ab dem 1.1.2024 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 sowie Satz 5 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, bekannt gemacht:
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO), 282 €,
2. für die Partei, ihren Ehegatten oder Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO) 619 €,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von deren Alter (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO):
BMJ
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO), 282 €,
2. für die Partei, ihren Ehegatten oder Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO) 619 €,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von deren Alter (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO):
- a) Erwachsene 496 €,
- b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 518 €,
- c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 429 €,
- d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 393 €.