Radfahrer trifft beim Überholen von Pferden besondere Sorgfaltspflicht
LG Frankenthal v. 5.6.2020 - 4 O 10/19
Der Sachverhalt:
Der klagende Fahrer eines Liegefahrrads wollte auf einem Radweg in der Nähe von Haßloch zwei Pferde überholen. Dabei hielt er lediglich rd. 40 Zentimeter Abstand. Beim Überholen schlug eines der Pferde mit den Hufen aus und brachte den Radfahrer zum Stürzen. Er erlitt Prellungen, Schürfwunden und eine Verletzung an der Hand. Die beiden beklagten Reiterinnen hatten den Radweg verbotswidrig benutzt.
Das LG gab der Klage teilweise statt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Den Kläger trifft eine hälftige Mitschuld an seinen Verletzungen. Unter Berücksichtigung dieser Mitschuld hat er u.a. Anspruch auf ein Schmerzensgeld i.H.v. 3.000 €.
Für die Halterin eines Pferdes steht eine Tierhalterhaftung. Hiernach hat ein Tierhalter grundsätzlich für sämtliche Schäden einzustehen, die das Tier verursacht. Die Tierhalterin konnte sich im konkreten Fall von der Haftung auch nicht entlasten, da ihr bewusst war, dass das Pferd auf dem nur für Radfahrer zugelassenen Radweg geritten wird.
Gleichzeitig hat sich aber auch der Kläger falsch verhalten. Für Radfahrer gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zum Überholen auch dann, wenn sich - wie hier - verbotswidrig Pferde auf dem Radweg befinden. Da bei einem Pferd immer mit einer unvorhergesehenen Verhaltensweise gerechnet werden muss, ist ein Sicherheitsabstand von einem Meter hier nicht ausreichend. Es hätte ein Abstand von wenigstens 1 1/2 bis 2 Metern eingehalten werden müssen. Zudem hat sich der Kläger nicht mit den Beklagten über das Überholen verständigt, obwohl ihm dies unproblematisch möglich gewesen wäre.
LG Frankenthal PM vom 19.6.2020
Der klagende Fahrer eines Liegefahrrads wollte auf einem Radweg in der Nähe von Haßloch zwei Pferde überholen. Dabei hielt er lediglich rd. 40 Zentimeter Abstand. Beim Überholen schlug eines der Pferde mit den Hufen aus und brachte den Radfahrer zum Stürzen. Er erlitt Prellungen, Schürfwunden und eine Verletzung an der Hand. Die beiden beklagten Reiterinnen hatten den Radweg verbotswidrig benutzt.
Das LG gab der Klage teilweise statt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Den Kläger trifft eine hälftige Mitschuld an seinen Verletzungen. Unter Berücksichtigung dieser Mitschuld hat er u.a. Anspruch auf ein Schmerzensgeld i.H.v. 3.000 €.
Für die Halterin eines Pferdes steht eine Tierhalterhaftung. Hiernach hat ein Tierhalter grundsätzlich für sämtliche Schäden einzustehen, die das Tier verursacht. Die Tierhalterin konnte sich im konkreten Fall von der Haftung auch nicht entlasten, da ihr bewusst war, dass das Pferd auf dem nur für Radfahrer zugelassenen Radweg geritten wird.
Gleichzeitig hat sich aber auch der Kläger falsch verhalten. Für Radfahrer gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zum Überholen auch dann, wenn sich - wie hier - verbotswidrig Pferde auf dem Radweg befinden. Da bei einem Pferd immer mit einer unvorhergesehenen Verhaltensweise gerechnet werden muss, ist ein Sicherheitsabstand von einem Meter hier nicht ausreichend. Es hätte ein Abstand von wenigstens 1 1/2 bis 2 Metern eingehalten werden müssen. Zudem hat sich der Kläger nicht mit den Beklagten über das Überholen verständigt, obwohl ihm dies unproblematisch möglich gewesen wäre.