02.03.2021

Rechtsänderung im laufenden Verfahren: Wohnungseigentümer nach neuem WEG nicht mehr aktivlegitimiert

Berechtigt zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen Wohnungseigentümer bezüglich der Überschreitung ihrer Gebrauchsrechte am Gemeinschaftseigentum ist nach der WEG-Reform durch das WEMoG nur die Gemeinschaft und nicht mehr der einzelne Wohnungseigentümer. Dies gilt auch für bereits vor dem 1.12.2020 anhängige Verfahren.

LG Frankfurt a.M. v. 28.1.2021 - 2-13 S 155/19
Der Sachverhalt:
Die Parteien sind Wohnungseigentümer. Sie streiten um die Nutzung eines im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Parkplatzes der Wohnungseigentümergemeinschaft. Das AG hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, den Parkplatz öfter als an 73 Tagen des Jahres zu nutzen.

Das LG hat der Berufung der Beklagten stattgegeben. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Das amtsgerichtliche Urteil war bereits deshalb abzuändern und die Klage abzuweisen, weil nach dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Berufungsgericht dem Kläger die Aktivlegitimation für die geltend gemachten Ansprüche fehlt.

Nach dem seit dem 1.12.2020 geltenden WEG ist gem. § 9a Abs. 2 Alt. 1 WEG die Gemeinschaft - alleine - im Rahmen einer gesetzlichen Vergemeinschaftung für die Ansprüche aus § 1004 BGB auf Beseitigung von Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums zuständig. Abwehrrechte aus dem Binnenrecht, die nach altem Rech gem. § 15 Abs. 3 WEG aF dem einzelnen Eigentümer zustanden, stehen nach neuem Recht nur noch dem Verband zu, denn gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG besteht eine Verpflichtung zur Einhaltung des Binnenrechts nur ggü. dem Verband. Der einzelne Eigentümer ist nicht mehr berechtigt, diese Ansprüche geltend zu machen.

Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche unterfallen dieser Änderung, denn der Kläger beruft sich für seine geltend gemachten Ansprüche auf Gebrauchsstörungen der Beklagten bezüglich des Gemeinschaftseigentums, die er nach altem Recht, wie das AG zutreffend ausgeführt hat, nach § 1004 BGB; § 15 Abs. 3 WEG aF abwehren konnte.

Dies ist nun nicht mehr der Fall. Bzgl. der Ansprüche auf Einhaltung des Binnenrechtes (§ 15 Abs. 3 WEG aF) ist der Kläger nicht mehr Anspruchsinhaber (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG). Hinsichtlich des Anspruchs aus § 1004 BGB bleibt es zwar dabei, dass der Kläger als Miteigentümer Anspruchsinhaber ist; es fehlt aber an der Prozessführungsbefugnis, die § 9a Abs. 2 Alt 1 WEG der Gesetzgeber in Abweichung von § 1011 BGB nun nicht mehr dem einzelnen Eigentümer, sondern dem System des neuen WEG-Rechts folgend, dem Verband als dem Träger des Verwaltungsmonopols des gemeinschaftlichen Eigentums zugewiesen hat. Die Frage der Prozessführungsbefugnis ist aber eine von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung und muss zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen.

Dass die Rechtsänderung hier im laufenden Verfahren eingetreten ist, ändert nichts. Gegenstand der Klage ist eine Leistungsklage, insoweit ist maßgeblich der Rechtsstand bei Schluss der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz. Damit gilt das neue Recht, wenn bei der Gesetzesnovellierung keine Übergangsvorschriften vorgesehen sind.
Justiz Hessen online
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