Reitunfall: Reitstall haftet trotz Fehlers des Kindes
OLG Oldenburg v. 30.11.2020 - 2 U 142/20
Der Sachverhalt:
Die damals achtjährige Klägerin aus Osnabrück hatte mit zwei anderen Kindern an einer Pony-Reitstunde in einer Reithalle teilgenommen. Sie wurde dabei von der Angestellten der Reithalle an der Longe geführt. Die Klägerin stürzte vom Pferd, das wiederum auf sie stürzte. Dabei erlitt die Klägerin einen Bein- und einen Schlüsselbeinbruch und musste operiert werden. Nach der Operation saß sie für sechs Wochen im Rollstuhl. Später forderte die Klägerin von der Betreiberin der Reithalle Schmerzensgeld.
Das LG gab der Klage statt und sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld von 10.000 € zu. Das Gericht war der Ansicht, die Beklagte hafte als Halterin des Ponys. Bei dem Unfall habe sich eine typische Tiergefahr realisiert. Dies gelte auch, wenn die Klägerin möglicherweise die Kommandos der Angestellten nicht richtig umgesetzt habe. Zu berücksichtigen sei schließlich das Alter des Kindes und ihre mangelnde Reiterfahrung.
Die Beklagte hat die Berufung auf Hinweis des Senats zurückgenommen.
Die Gründe:
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Bei einem Kind ist nämlich im Rahmen einer Reitstunde besondere Vorsicht geboten. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Pony stets ruhig gewesen war. Schließlich hatte sie es erst ein halbes Jahr vor dem Unfall erworben und nicht explizit getestet, ob es kindliche Reitfehler toleriert.
OLG Oldenburg - Pressemitteilung v. 3.3.2021
Die damals achtjährige Klägerin aus Osnabrück hatte mit zwei anderen Kindern an einer Pony-Reitstunde in einer Reithalle teilgenommen. Sie wurde dabei von der Angestellten der Reithalle an der Longe geführt. Die Klägerin stürzte vom Pferd, das wiederum auf sie stürzte. Dabei erlitt die Klägerin einen Bein- und einen Schlüsselbeinbruch und musste operiert werden. Nach der Operation saß sie für sechs Wochen im Rollstuhl. Später forderte die Klägerin von der Betreiberin der Reithalle Schmerzensgeld.
Das LG gab der Klage statt und sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld von 10.000 € zu. Das Gericht war der Ansicht, die Beklagte hafte als Halterin des Ponys. Bei dem Unfall habe sich eine typische Tiergefahr realisiert. Dies gelte auch, wenn die Klägerin möglicherweise die Kommandos der Angestellten nicht richtig umgesetzt habe. Zu berücksichtigen sei schließlich das Alter des Kindes und ihre mangelnde Reiterfahrung.
Die Beklagte hat die Berufung auf Hinweis des Senats zurückgenommen.
Die Gründe:
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Bei einem Kind ist nämlich im Rahmen einer Reitstunde besondere Vorsicht geboten. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Pony stets ruhig gewesen war. Schließlich hatte sie es erst ein halbes Jahr vor dem Unfall erworben und nicht explizit getestet, ob es kindliche Reitfehler toleriert.