16.12.2024

Reitverein haftet nicht für sog. Nageltritt eines Pferdes auf dem Außengelände

Tritt sich ein Pferd auf einem von einem Reitverein bewirtschafteten Außengelände einen einzelnen Nagel in den Huf, während der Reitverein regelmäßig zumutbare Sicherheitsmaßnahmen vorgenommen hat, verwirklicht sich infolge schicksalhaften Verlaufs ein allgemeines Lebensrisiko. Der beklagte Reitverein hat dafür regelmäßig nicht einzustehen. Das OLG Frankfurt a.M. hat die Klage der Eigentümerin des Pferdes auf Ersatz von Behandlungskosten zurückgewiesen.

OLG Frankfurt a.M. v. 10.12.2024 - 26 U 24/23
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war Eigentümerin eines Pferdes, das sie aufgrund eines 2016 geschlossenen Einstellvertrags auf dem Gelände des beklagten Reit- und Fahrverein untergebracht hatte. Die Beklagte war verpflichtet, das Pferd mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Pflegers zu füttern, zu misten und Krankheiten und andere Vorkommnisse unverzüglich zu melden.

Die Klägerin verlangt nun Heilbehandlungskosten von der Beklagten, da das Pferd in einen Hufnagel getreten sei und sich dadurch verletzt habe. Das LG wies die Klage ab. Die Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:
Die Beklagte schuldet keinen Schadensersatz wegen der behaupteten Verletzung einer Obhutspflicht. Die insoweit beweispflichtige Klägerin konnte nicht beweisen, dass die Ursache für die Verletzung allein im Gefahrenbereich der Beklagten gelegen hat. Es steht nicht fest, dass sich das Pferd die Verletzung in der Box zugezogen hat. Die Klägerin hat nicht beweisen können, dass sie das Pferd nach dem Reiten ordnungsgemäß versorgt und beschwerdefrei in die Box gestellt hat. Die vernommenen Zeugen haben diesen Vortrag nicht zur Überzeugung des Senats bestätigt.

Tritt ein Pferd sich auf einem von einem Reitverein bewirtschafteten Gelände einen einzelnen Nagel ein, während es sich in der Obhut des Eigentümers oder dessen Hilfspersonen befindet, obwohl der Reitverein regelmäßig zumutbare Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit vorgenommen hat, ereignet sich die Verletzung in der Regel nicht (in) dem allgemeinen Gefahren- und Verantwortungsbereich des Betreibers der Reitanlage. Vielmehr verwirklicht sich infolge schicksalhaften Verlaufs ein allgemeines Lebensrisiko, für das der Reitverein regelmäßig nicht einzustehen hat.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
Ersatzfähigkeit hoher Heilbehandlungskosten bei Verletzung eines Pferdes von geringem wirtschaftlichen Wert (mit Anmerkung von Dr. Nikklas-Jens Biller-Bomhardt und Lea Fecher)
OLG Celle vom 15.2.2023 - 20 U 36/20
VersR 2023, 986

Kurzbeitrag:
VersR REPORT: Ausgewählte Rechtsprechung zum Haftungs- und Schadensrecht
Oliver Brand / Lothar Jaeger,
VersR 2023, S21

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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 71 vom 16.12.2024
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