Risse in geputzten Wandflächen eines 45 Jahre alten Hauses kein Mangel
LG Coburg v. 27.8.2019 - 14 O 271/17
Der Sachverhalt:
Die Kläger kauften von den Beklagten ein Wohnhaus aus den frühen 70er Jahren. Nach der Übergabe entfernten die Kläger die Wandverkleidungen und Tapeten, wodurch sie auf etliche Risse in den Wänden stießen. Ebenfalls befand sich im Dachgeschoss ein Schimmelfleck an der Wand, der auf ein unfachmännisch repariertes Loch im Dach zurückzuführen war. Die Kläger verlangten vom Verkäufer Erstattung der Kosten für die Beseitigung der Risse und der Reparatur des Daches sowie für einen privat beauftragten Gutachter.
Das LG wies die Klage ab.
Die Gründe:
Den Klägern steht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Mangels zu.
Die Risse in den Wänden stellen schon keinen Mangel dar. Da die Parteien im Kaufvertrag keine Vereinbarung über eine besondere Beschaffenheit des Hauses trafen, ist auf die übliche Beschaffenheit vergleichbarere Häuser mit ähnlichem Qualitätsstandard abzustellen. Risse in geputzten Wänden bei einem 45 Jahre alten Haus sind vollkommen üblich. Die Lebensdauer des Innenwandputzes ist dann erreicht oder sogar schon überschritten. Risse bis zu 5mm sind nicht außergewöhnlich.
Das undichte Dach hingegen stellt zwar einen Mangel dar, da es von der üblichen Beschaffenheit eines vergleichbaren Hauses abweicht. Die Parteien vereinbarten jedoch eine Haftungsprivilegierung zugunsten der beklagten Verkäufer bezüglich ihnen verborgener Mängel. Die Kläger konnten nicht nachweisen, dass den Beklagten die mangelnde Dichtheit des Daches bekannt war und bei Abschluss des Kaufvertrages von diesen arglisten verschwiegen wurde.
LG Coburg PM Nr. 8 vom 23.8.2019
Die Kläger kauften von den Beklagten ein Wohnhaus aus den frühen 70er Jahren. Nach der Übergabe entfernten die Kläger die Wandverkleidungen und Tapeten, wodurch sie auf etliche Risse in den Wänden stießen. Ebenfalls befand sich im Dachgeschoss ein Schimmelfleck an der Wand, der auf ein unfachmännisch repariertes Loch im Dach zurückzuführen war. Die Kläger verlangten vom Verkäufer Erstattung der Kosten für die Beseitigung der Risse und der Reparatur des Daches sowie für einen privat beauftragten Gutachter.
Das LG wies die Klage ab.
Die Gründe:
Den Klägern steht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Mangels zu.
Die Risse in den Wänden stellen schon keinen Mangel dar. Da die Parteien im Kaufvertrag keine Vereinbarung über eine besondere Beschaffenheit des Hauses trafen, ist auf die übliche Beschaffenheit vergleichbarere Häuser mit ähnlichem Qualitätsstandard abzustellen. Risse in geputzten Wänden bei einem 45 Jahre alten Haus sind vollkommen üblich. Die Lebensdauer des Innenwandputzes ist dann erreicht oder sogar schon überschritten. Risse bis zu 5mm sind nicht außergewöhnlich.
Das undichte Dach hingegen stellt zwar einen Mangel dar, da es von der üblichen Beschaffenheit eines vergleichbaren Hauses abweicht. Die Parteien vereinbarten jedoch eine Haftungsprivilegierung zugunsten der beklagten Verkäufer bezüglich ihnen verborgener Mängel. Die Kläger konnten nicht nachweisen, dass den Beklagten die mangelnde Dichtheit des Daches bekannt war und bei Abschluss des Kaufvertrages von diesen arglisten verschwiegen wurde.