Sanitärbetrieb haftet nicht für Waschbären im Dach
LG Frankfurt a.M. v. 17.5.2024 - 2-02 O 578/23
Der Sachverhalt:
In dem Wohnhaus des Klägers im Taunus war im Winter an der Außenwand eine Wasserleitung eingefroren. Sie diente auch der Bewässerung der Loggia im ersten Obergeschoss. Der vom Kläger zur Reparatur beauftragte Beklagte ist Inhaber eines Heizungs- und Sanitärbetriebes. Er kappte die Wasserleitung auf Höhe des Kellergeschosses. Außerdem öffnete er die Holzverkleidung an der Loggia, um den dort am Ende der Leitung angebrachten Wasserhahn zu entfernen und die Leitung stillzulegen. Hinter der Holzverkleidung befand sich ein Hohlraum. Der Heizungsinstallateur schloss die Holzverkleidung zum Schluss seiner Arbeiten nicht.
Nach etwa zwei Monaten bemerkte der Kläger Kratzgeräusche auf dem Dach. Es hatten sich dort Waschbären eingenistet. Er informierte den Heizungsinstallateur per WhatsApp darüber, der kurz darauf die Holzverkleidung an der Loggia provisorisch verschloss. Im Sommer nahmen die Kratzgeräusche erheblich zu. Ein Kammerjäger öffnete die Holzverkleidung am Dach. Es kamen vier junge Waschbären und ein Muttertier zum Vorschein, die mit einer Lebendfalle eingefangen wurden. Der Hauseigentümer ließ die Holzverkleidung an Loggia und Dach von einem Schreiner mit neuem Holz fachgerecht verschließen.
Später verlangte der Kläger vom Beklagten Ersatz der Kosten für den Kammerjäger und für die Schreinerarbeiten i.H.v. rund 6.750 €. Das LG wies die Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch Zahlung aus dem Vertragsverhältnis. Das Wiederanbringen der Holzverkleidung war nicht Teil der Hauptleistungspflicht des Beklagten. Dies galt unabhängig davon, ob die Holzverkleidung auf Veranlassung des Klägers abgemacht worden war, damit die Wand wieder trocknen konnte, oder nur um die defekte Leitung abzukappen. Der Beklagte ist Inhaber eines Heizungs- und Sanitärbetriebs, Arbeiten mit Holz fallen jedoch in den Fachbereich eines Schreiners. Es konnte nicht festgestellt werden, dass mündlich vereinbart worden war, dass der beklagte Heizungsinstallateur die Holzverkleidung wieder fachgerecht verschließen sollte.
Der Beklagte hatte auch keine Schutzpflicht verletzt. Die Tatsache, dass in der betreffenden Gegend im Taunus Waschbären durchaus vorkommen, spielte dabei keine Rolle. Zwar behauptete der Kläger, dass dies dem Beklagten bekannt gewesen sei. In seiner informatorischen Anhörung hat der Beklagte aber angegeben, nicht gewusst zu haben, dass genau an dieser Stelle ein Waschbärenproblem bestehe. Das hätte jedoch der Kläger beweisen müssen. Insofern ist der Kläger beweisfällig geblieben. Zum Zeitpunkt seiner WhatsApp an den Beklagten befanden sich die Waschbären jedenfalls schon im Haus.
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LG Frankfurt a.M. - Pressemitteilung v. 26.9.2024
In dem Wohnhaus des Klägers im Taunus war im Winter an der Außenwand eine Wasserleitung eingefroren. Sie diente auch der Bewässerung der Loggia im ersten Obergeschoss. Der vom Kläger zur Reparatur beauftragte Beklagte ist Inhaber eines Heizungs- und Sanitärbetriebes. Er kappte die Wasserleitung auf Höhe des Kellergeschosses. Außerdem öffnete er die Holzverkleidung an der Loggia, um den dort am Ende der Leitung angebrachten Wasserhahn zu entfernen und die Leitung stillzulegen. Hinter der Holzverkleidung befand sich ein Hohlraum. Der Heizungsinstallateur schloss die Holzverkleidung zum Schluss seiner Arbeiten nicht.
Nach etwa zwei Monaten bemerkte der Kläger Kratzgeräusche auf dem Dach. Es hatten sich dort Waschbären eingenistet. Er informierte den Heizungsinstallateur per WhatsApp darüber, der kurz darauf die Holzverkleidung an der Loggia provisorisch verschloss. Im Sommer nahmen die Kratzgeräusche erheblich zu. Ein Kammerjäger öffnete die Holzverkleidung am Dach. Es kamen vier junge Waschbären und ein Muttertier zum Vorschein, die mit einer Lebendfalle eingefangen wurden. Der Hauseigentümer ließ die Holzverkleidung an Loggia und Dach von einem Schreiner mit neuem Holz fachgerecht verschließen.
Später verlangte der Kläger vom Beklagten Ersatz der Kosten für den Kammerjäger und für die Schreinerarbeiten i.H.v. rund 6.750 €. Das LG wies die Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.
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Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch Zahlung aus dem Vertragsverhältnis. Das Wiederanbringen der Holzverkleidung war nicht Teil der Hauptleistungspflicht des Beklagten. Dies galt unabhängig davon, ob die Holzverkleidung auf Veranlassung des Klägers abgemacht worden war, damit die Wand wieder trocknen konnte, oder nur um die defekte Leitung abzukappen. Der Beklagte ist Inhaber eines Heizungs- und Sanitärbetriebs, Arbeiten mit Holz fallen jedoch in den Fachbereich eines Schreiners. Es konnte nicht festgestellt werden, dass mündlich vereinbart worden war, dass der beklagte Heizungsinstallateur die Holzverkleidung wieder fachgerecht verschließen sollte.
Der Beklagte hatte auch keine Schutzpflicht verletzt. Die Tatsache, dass in der betreffenden Gegend im Taunus Waschbären durchaus vorkommen, spielte dabei keine Rolle. Zwar behauptete der Kläger, dass dies dem Beklagten bekannt gewesen sei. In seiner informatorischen Anhörung hat der Beklagte aber angegeben, nicht gewusst zu haben, dass genau an dieser Stelle ein Waschbärenproblem bestehe. Das hätte jedoch der Kläger beweisen müssen. Insofern ist der Kläger beweisfällig geblieben. Zum Zeitpunkt seiner WhatsApp an den Beklagten befanden sich die Waschbären jedenfalls schon im Haus.
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