Schadensersatz- und Auskunftsansprüche nach Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty
LG Koblenz v. 18.1.2024 - 1 O 258/22Die Klägerin wurde dreimal mit dem von der Beklagten hergestellten Impfstoff Comirnaty geimpft. Sie behauptet, seit den Impfungen unter einer Vielzahl von Symptomen, wie zum Beispiel Müdigkeit, Erschöpfung, Erbrechen und Lähmungserscheinungen, zu leiden. Ihrer Ansicht nach beruhen diese Beeinträchtigungen auf den erfolgten Impfungen.
Die Klägerin beantragt u.a., die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes (mindestens 150.000,00 €) zu verurteilen. Zudem soll festgestellt werden, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle aus der Schädigungshandlung bereits entstandenen und künftig entstehenden Schäden zu ersetzen. Außerdem verlangt sie von der Beklagten eine Vielzahl von Auskünften nach § 84 a AMG hinsichtlich der Bestandteile, Tests und Auswirkungen des Impfstoffes.
Die Beklagte rügt, dass sich aufgrund des Sachvortrags der Klägerin schon keine tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen den Impfungen der Klägerin und den behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin ergeben. Insbesondere sei hierbei nicht annähernd ausreichend zum Gesundheitszustand der Klägerin vor den Impfungen vorgetragen worden. Zudem ist die Beklagte der Ansicht, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis des verwendeten Impfstoffs positiv sei. Die Fach- und Gebrauchsinformationen hätten zu jeder Zeit dem jeweils aktuellen Stand der Wissenschaft entsprochen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Es besteht auf Grundlage des Vortrags der Klägerin kein Anspruch nach § 84 Abs. 1 AMG. Das AMG ist zwar anwendbar, weil es sich bei dem Impfstoff um ein Arzneimittel im Sinne des Gesetzes handelt. Die Klägerin hat jedoch einen auf die streitgegenständlichen Impfungen zurückzuführenden Gesundheitsschaden nicht hinreichend dargelegt.
Die Klägerin trifft im Arzneimittelhaftungsverfahren eine erweiterte Darlegungslast, die beinhaltet, jedwede Tatsachen vorzutragen, die im Einzelfall für und gegen eine Schadensverursachung sprechen. Dies schließt auch und insbesondere solche Informationen ein, über die nur die Klägerin verfügt, wie zum Beispiel Angaben zu Grund- und Parallelerkrankungen, Risikofaktoren oder die Einnahme anderer Arzneimittel.
Dieser Darlegungslast ist die Klägerin nicht ausreichend und widerspruchsfrei nachgekommen. Insbesondere legt die Klägerin ihren Gesundheitszustand vor der Impfung und eine Kausalität der Impfung hinsichtlich der vorgetragenen Gesundheitsschäden nicht ausreichend dar. Aus den von der Klägerin eingereichten fragmentarischen Unterlagen ergibt sich zudem, dass die von der Klägerin vorgetragenen Beschwerden zumindest teilweise bereits vor der Impfung vorlagen.
Aufgrund der mangelnden Substantiierung des Klägervortrags braucht daher nicht entschieden werden, ob der gegenständliche Impfstoff ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweist. Die Frage, ob eine Vorlage an den EuGH angezeigt ist oder ein Informationsfehler im Sinne des § 84 Abs. 1 AMG vorliegt, muss ebenfalls nicht beantwortet zu werden.
Weitere in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen sind aufgrund der nicht substantiierten Darlegung eines kausalen Schadens ebenfalls nicht gegeben. Auch der begehrte Auskunftsanspruch nach § 84 a AMG setzt voraus, dass die Klägerin Tatsachen darlegt, die die Annahme begründen, dass ein konkretes Arzneimittel einen Schaden im Sinne des § 84 Abs. 1 AMG verursacht hat.
Rechtsprechung:
Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach § 84a Abs. 1 S. 1 AMG (mit Anmerkung von Dr. Martin Alexander und Dr. Martin Lomb)
OLG Frankfurt vom 19.8.2021 - 26 U 62/19
Martin Alexander / Martin Lomb, VersR 2022, 240
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