Schadensersatzanspruch gegen beratende Rechtsanwälte nach Falschinformation über angebliche hohe Prozessgewinne
LG Oldenburg v. 26.11.2024 - 16 O 3043/23
Die Klägerin ist die Geschäftsführerin einer GmbH & Co. KG. Letztere beauftragte die Beklagten mit Beratungsleistungen im Zusammenhang mit einem Regressanspruch gegen einen anderen Rechtsanwalt, der zuvor die Gesellschaft im Rahmen einer Abmahnsache vertreten hatte. Es folgte ein Rechtsstreit, in welchem die Beklagten für die Gesellschaft gegen den anderen Rechtsanwalt Schadensersatz wegen einer vermeintlichen Falschberatung im Zusammenhang mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangten. Nachdem für die Gesellschaft im Verhandlungstermin am 31.3.2022 kein Antrag gestellt worden war, wurde die Klage der Gesellschaft durch Versäumnisurteil abgewiesen.
Ein beklagter Rechtsanwalt der Sozietät hatte der Klägerseite im Zusammenhang mit dem Regressprozess wahrheitswidrig mitgeteilt, dass der Gesellschaft ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.200.000 € zzgl. Zinsen rechtskräftig zugesprochen worden sei. Daraufhin wollten die Klägerin und ihr Ehemann sich einen Lebenstraum in Gestalt des Erwerbs eines freistehenden Hauses außerhalb des Betriebsgeländes der Gesellschaft erfüllen. Sie schlossen in Erwartung der Zahlung aus dem Regressprozess einen notariellen Grundstückskaufvertrag über 429.000 € ab, wobei die Beklagten abermals beratend tätig waren.
In der Folgezeit vertröstete einer der beklagten Rechtsanwälte immer wieder mit neuen Ausreden die Klägerseite, soweit es um die Zahlung des ihr vermeintlich zustehenden Schadensersatzanspruches aus dem angeblich gewonnenen Zivilprozess ging. Vielmehr wurde noch ein weiterer angeblich gewonnener Rechtsstreit behauptet, aus welchem der Gesellschaft gegen ihren vorherigen Rechtsanwalt ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 500.000 € zustünde.
Da der vereinbarte Grundstückskaufpreis letztlich nicht gezahlt wurde, trat die Verkäuferseite am 29.9.2022 vom Grundstückskaufvertrag zurück und machte Schadensersatzansprüche gegen die Klägerseite geltend. Insgesamt entstand der Klägerseite ein Schaden in Höhe von ca. 59.000 €, welche sie von den beklagten Rechtsanwälten und deren Sozietät ersetzt verlangen kann, urteilte das LG.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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LG Oldenburg PM vom 4.12.2024
Ein beklagter Rechtsanwalt der Sozietät hatte der Klägerseite im Zusammenhang mit dem Regressprozess wahrheitswidrig mitgeteilt, dass der Gesellschaft ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.200.000 € zzgl. Zinsen rechtskräftig zugesprochen worden sei. Daraufhin wollten die Klägerin und ihr Ehemann sich einen Lebenstraum in Gestalt des Erwerbs eines freistehenden Hauses außerhalb des Betriebsgeländes der Gesellschaft erfüllen. Sie schlossen in Erwartung der Zahlung aus dem Regressprozess einen notariellen Grundstückskaufvertrag über 429.000 € ab, wobei die Beklagten abermals beratend tätig waren.
In der Folgezeit vertröstete einer der beklagten Rechtsanwälte immer wieder mit neuen Ausreden die Klägerseite, soweit es um die Zahlung des ihr vermeintlich zustehenden Schadensersatzanspruches aus dem angeblich gewonnenen Zivilprozess ging. Vielmehr wurde noch ein weiterer angeblich gewonnener Rechtsstreit behauptet, aus welchem der Gesellschaft gegen ihren vorherigen Rechtsanwalt ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 500.000 € zustünde.
Da der vereinbarte Grundstückskaufpreis letztlich nicht gezahlt wurde, trat die Verkäuferseite am 29.9.2022 vom Grundstückskaufvertrag zurück und machte Schadensersatzansprüche gegen die Klägerseite geltend. Insgesamt entstand der Klägerseite ein Schaden in Höhe von ca. 59.000 €, welche sie von den beklagten Rechtsanwälten und deren Sozietät ersetzt verlangen kann, urteilte das LG.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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