Schadensersatzpflicht wegen misslungener Haarfärbung
LG Köln 14.7.2017, 4 O 381/16Die Klägerin ließ sich im November 2015 nach zwei Beratungsgesprächen in einem Friseurgeschäft die Haare färben. Zudem brachte sie auch Haarteile mit, die in gleicher Farbe gefärbt und so ihrer neuen Haarfarbe angepasst werden sollten. Vereinbart war die Farbe "braun-gold". Diese gewünschte Farbe wurde jedoch nicht erzielt. Stattdessen wiesen die Haare einen deutlich sichtbaren "Rotstich" auf, der auch nach zwei Nachbesserungsversuchen, am gleichen sowie am darauf folgenden Tag, nicht zu entfernen war.
Die Klägerin verlangte, die Feststellung, dass die beklagte Friseursaloninhaberin ihr sämtliche Schäden zu ersetzen habe, die ihr durch die misslungene Haarfärbung entstanden sind und ihr noch entstehen werden.
Sie trug dazu vor, ihre Haare seien durch den gesamten Haarfärbeprozess inklusive Nachbesserungsversuche dauerhaft geschädigt und auch nicht mehr in der Lage, eine andere Farbe aufzunehmen. Da sie als Model international tätig ist, seien ihr dadurch diverse Aufträge entgangen. Ihr Haarzustand belaste sie zudem auch seelisch sehr, was zu einer Akne in Folge des Stresses geführt habe.
Die Klage hatte vor dem LG Erfolg.
Die Gründe:
Ein Model kann von ihrem Friseur Schadensersatz verlangen, wenn trotz mehrfacherer Nachbesserungsversuche das gewünschte Farbergebnis nicht erzielt wird.
Nach Ansicht des Gerichts sind die Haare der Klägerin weiterhin geschädigt. Das Farbergebnis ist nicht wie gewünscht "braun-gold", sondern rot und damit mangelhaft. Die beiden Nachbesserungsversuche sind offensichtlich fehlgeschlagen und haben den Mangelzustand nicht erfolgreich beseitigt. Zudem ist der Klägerin durch die misslungene Haarfärbung ein materieller Schaden im Hinblick auf ihre Haarteile und ihren Verdienstausfall entstanden.
Über die Höhe des Schadensersatzes war noch nicht zu entscheiden, da die Klägerin nur die Feststellung der Schadensersatzpflicht beantragt hatte. In welchem Umfang der Klägerin konkret bezifferbare Schäden entstanden sind, muss die Klägerin in einem möglichen Folgeprozess erst noch beweisen.