05.02.2024

Schlag ins Gesicht eines Mitschülers: Ausschluss von der Klassenfahrt

Wer einem Mitschüler ins Gesicht schlägt, darf von einer Klassenfahrt ausgeschlossen werden. Das VG Berlin hat einen Eilantrag gegen eine entsprechende Schulordnungsmaßnahme zurückgewiesen.

VG Berlin v. 24.1.2024 - VG 3 L 61.24
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller zu 2. ist der minderjährige Sohn der Antragstellerin zu 1., die allein für ihn sorgeberechtigt ist. Er besucht die 9. Klasse einer Oberschule in Berlin-Spandau. Nachdem der Schüler, der zuvor an anderen Vorkommnissen beteiligt war, zuletzt im Dezember 2023 einem Mitschüler mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen hatte, beschloss die Klassenkonferenz, ihn von einer bevorstehenden Skifahrt nach Südtirol auszuschließen. Hiergegen wandten beide Antragsteller ein, die Maßnahme sei unverhältnismäßig. Vorrangig seien Erziehungsmaßnahmen zu prüfen. Zudem diene eine Klassenfahrt gerade auch der Pflege der sozialen Kontakte, was keine Berücksichtigung gefunden habe.

Das VG wies den Eilantrag gegen die Schulordnungsmaßnahme zurück. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG erhoben werden.

Die Gründe:
Die Schulordnungsmaßnahme stellt sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig dar. Nach dem Berliner Schulgesetz können Ordnungsmaßnahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, wenn ein Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt oder andere am Schulleben Beteiligte gefährdet, soweit Erziehungsmaßnahmen nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprechen. Das Gesetz erlaubt zudem den Ausschluss von bis zu zehn Schultagen.

Diesen Vorgaben entspricht die getroffene Ordnungsmaßnahme. Bei der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme kommt der Schule ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zu, der nur einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Nach diesem Maßstab ist die Entscheidung nicht zu beanstanden. Die Klassenkonferenz hat den Sachverhalt zutreffend ermittelt und hieraus den Schluss ziehen dürfen, dass der Schüler keine Einsicht in die Notwendigkeit gewaltfreier Konfliktlösung gezeigt hat.

Zahlreiche vorhergehende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen wie pädagogische Gespräche mit dem Antragsteller zu 2., Wiedergutmachungen, Elterngespräche, das Hinzuziehen des polizeilichen Präventionsbeamten, ein Tadel sowie ein Verweis im Januar 2023 - ebenfalls wegen physischer Gewalt - haben nicht dazu geführt, dass dieser Konflikte friedlich löst und Anweisungen des Lehr- und Erziehungspersonals befolgt. Eine ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit setzt aber voraus, dass Schülerinnen und Schüler u.a. bereit sind, Konflikte vernünftig und gewaltfrei zu lösen. Bliebe das gezeigte Fehlverhalten sanktionslos, würde die Schule die zur Vermittlung der genannten Ziele erforderliche Glaubwürdigkeit und Durchsetzungsfähigkeit einbüßen.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
Rechtsweg gegen Maßnahmen gegenüber schulischen Behörden
BGH vom 6.10.2021 - XII ZB 224/21
FamRZ 2022, 103

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VG Berlin PM Nr. 5 vom 1.2.2024
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