Schranken bei der Festsetzung von Barunterhalt im vereinfachten Verfahren
OLG Brandenburg v. 13.7.2023 - 13 WF 78/23
Der Sachverhalt:
Der Antragsgegner wandte sich gegen einen im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ergangenen Beschluss, der ihn zur Zahlung des Mindestunterhalts für seine minderjährige Tochter an den Antragsteller, der für das Kind Unterhaltsvorschuss gewährt, verpflichtete. Dieser hatte im Dezember 2022 beantragt, laufenden und rückständigen Unterhalt ab Juni 2022 gegen den Antragsgegner festzusetzen.
Durch die angefochtene Entscheidung vom 22.3.2023 hat das AG den Unterhalt antragsgemäß festgesetzt. Der Antragsgegner wies in seiner Beschwerde darauf hin, dass seine Tochter seit zwei Jahren in seinem Haushalt lebe. Das OLG hat den Beschluss des AG aufgehoben.
Die Gründe:
Es lag eine nach § 256 Satz 1 FamFG zulässige Einwendung gegen die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens vor. Dieses ist nach §§ 249 Abs. 1 FamFG nur dann statthaft, wenn das unterhaltsberechtigte Kind mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt. Lebt ein Kind im Haushalt eines Elternteils, so erfüllt dieser seine Unterhaltspflicht in der Regel schon durch Pflege und Erziehung des Kindes und schuldet keinen Barunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Wenn der Antragsgegner seine Unterhaltspflicht teilweise durch Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt, kann ein etwaig daneben geschuldeter Barunterhalt nicht im vereinfachten Verfahren gem. §§ 249 ff. FamFG festgesetzt werden.
Da eine Beschwerde gegen die Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren auf neue Tatsachen gestützt werden kann (§ 65 Abs. 3 FamFG), kann der Antragsgegner die mangelnde Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens im Beschwerdeverfahren erstmals rügen, obwohl er sie bereits im erstinstanzlichen Anhörungsverfahren nach § 252 Abs. 1 FamFG hätte erheben können. Und so lag der Fall hier. Darauf, ob vorliegend ein Unterhaltsanspruch gem. § 7 UVG auf den Antragsteller übergegangen ist, wenn Unterhaltsvorschuss zu Unrecht gezahlt worden ist, und ob die Unterhaltsvorschusskasse in diesem Fall gleichwohl gegen den Antragsgegner vorgehen kann oder aber sich an den rückzahlungspflichtigen Elternteil halten muss, kam es nicht an. Diese Frage ist nicht im vereinfachten Unterhaltsverfahren, sondern nach Überleitung im streitigen Verfahren zu klären.
Das Beschwerdegericht hebt bei einer begründeten Beschwerde in der gem. § 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu treffenden eigenen Sachentscheidung den Festsetzungsbeschluss ersatzlos auf.
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Landesrecht Brandenburg
Der Antragsgegner wandte sich gegen einen im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ergangenen Beschluss, der ihn zur Zahlung des Mindestunterhalts für seine minderjährige Tochter an den Antragsteller, der für das Kind Unterhaltsvorschuss gewährt, verpflichtete. Dieser hatte im Dezember 2022 beantragt, laufenden und rückständigen Unterhalt ab Juni 2022 gegen den Antragsgegner festzusetzen.
Durch die angefochtene Entscheidung vom 22.3.2023 hat das AG den Unterhalt antragsgemäß festgesetzt. Der Antragsgegner wies in seiner Beschwerde darauf hin, dass seine Tochter seit zwei Jahren in seinem Haushalt lebe. Das OLG hat den Beschluss des AG aufgehoben.
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Es lag eine nach § 256 Satz 1 FamFG zulässige Einwendung gegen die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens vor. Dieses ist nach §§ 249 Abs. 1 FamFG nur dann statthaft, wenn das unterhaltsberechtigte Kind mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt. Lebt ein Kind im Haushalt eines Elternteils, so erfüllt dieser seine Unterhaltspflicht in der Regel schon durch Pflege und Erziehung des Kindes und schuldet keinen Barunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Wenn der Antragsgegner seine Unterhaltspflicht teilweise durch Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt, kann ein etwaig daneben geschuldeter Barunterhalt nicht im vereinfachten Verfahren gem. §§ 249 ff. FamFG festgesetzt werden.
Da eine Beschwerde gegen die Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren auf neue Tatsachen gestützt werden kann (§ 65 Abs. 3 FamFG), kann der Antragsgegner die mangelnde Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens im Beschwerdeverfahren erstmals rügen, obwohl er sie bereits im erstinstanzlichen Anhörungsverfahren nach § 252 Abs. 1 FamFG hätte erheben können. Und so lag der Fall hier. Darauf, ob vorliegend ein Unterhaltsanspruch gem. § 7 UVG auf den Antragsteller übergegangen ist, wenn Unterhaltsvorschuss zu Unrecht gezahlt worden ist, und ob die Unterhaltsvorschusskasse in diesem Fall gleichwohl gegen den Antragsgegner vorgehen kann oder aber sich an den rückzahlungspflichtigen Elternteil halten muss, kam es nicht an. Diese Frage ist nicht im vereinfachten Unterhaltsverfahren, sondern nach Überleitung im streitigen Verfahren zu klären.
Das Beschwerdegericht hebt bei einer begründeten Beschwerde in der gem. § 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu treffenden eigenen Sachentscheidung den Festsetzungsbeschluss ersatzlos auf.
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