24.09.2024

Spiegelverkehrte Einbau-Duschkabine: Käufer für richtige Bestellung verantwortlich

Das AG München hat sich vorliegend mit der Bestellung und dem Einbau einer spiegelverkehrten Duschkabine und der Frage der Verantwortlichkeit des Käufers für die Bestellung befasst.

AG München v. 31.7.2024 - 191 C 10665/23
Der Sachverhalt:
Der Kläger bestellte im Internet bei dem auf Duschkabinen spezialisierten beklagten Händler für rd. 1.700 € eine aus Glas gefertigte Eck-Dusche und beauftragte den Beklagten zudem mit der Montage der bestellten Duschkabine. Der vom Beklagten entsandte Monteur hatte bereits mit dem Aufbau begonnen und Löcher gebohrt, als festgestellt wurde, dass der geplante Aufbau mit der gelieferten Ware nicht möglich ist. Der Kläger hatte bei der Bestellung die festen und beweglichen Teile "seitenverkehrt" bestellt, so dass die Dusche nicht so wie geplant eingebaut werden konnte.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zustehe, weil der Monteur nicht schon bei Beginn der Arbeit darauf hingewiesen hatte, dass die Dusche nicht wie geplant eingebaut werden könne. Er meint, der Monteur hätte die falschen Teile bereits zu Beginn der Montage bemerken und darauf hinweisen müssen. Durch die Montage seien Bohrlöcher in den Wandpaneelen entstanden, deren Beseitigung rd. 800 € gekostet hätte. Zudem sei ihm für den Abbau der falschen Duschelemente ein Schaden von 100 € entstanden. Diese Kosten machte er im Wege der Klage geltend.

Das AG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Der Monteur hätte nicht vor Beginn der Montage auf Umstände, die der geplanten Montage entgegenstehen, hinweisen müssen. Es war vorab nicht erkennbar, dass die Dusche "seitenverkehrt" bestellt worden war. Vielmehr war die Dusche grundsätzlich montierbar, nur nicht so wie gewünscht. Zudem fehlt es an der erforderlichen Kausalität des eingeklagten Schadens.

Der Vortrag des Klägers, dass es bei einem rechtzeitigen Hinweis auf die Spiegelverkehrtheit nicht zu den Bohrlöchern in den Wandpaneelen gekommen wäre, wurde von der Beklagten erfolgreich bestritten. Die Montage, so wie sie vom Monteur vorgenommen wurde, war in der gegebenen Situation letztlich die einzig vernünftige Option. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger die Montage aufgegeben hätte. Eine neu bestellte Dusche im Wert von über 1.700 € wegzuwerfen, erscheint als wirtschaftlich unsinnig.

Ein Rückgaberecht stand dem Kläger nicht zu, die Möglichkeit eines Weiterverkaufs (der Maßanfertigung) war unrealistisch und wurde nicht einmal versucht. Ohne eine Montage der Dusche war wiederum das Bad nicht sinnvoll zu nutzen. Der Kläger hätte im Falle eines früheren Hinweises also entweder eine andere Duschwand bestellen und einbauen müssen oder doch die gelieferte Dusche verwenden müssen. Der Blick auf die Alternative einer Neubestellung, die der Kläger nach eigener Aussage bis heute nicht veranlasst hat, zeigt, dass letztlich die durchgeführte Montage die einzig vernünftige Lösung war, die ausschließlich dem Kläger zufallende Falschbestellung noch sinnvoll zu verwerten. Dann sind aber auch die Bohrlöcher notwendig und stellen keinen Schaden dar.

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