Stolperfalle Treppenstufe: Schadensersatzklage gegen Restaurantbetreiber bleibt ohne Erfolg
LG Frankenthal (Pfalz) v. 7.5.2024 - 7 O 264/23
Der Sachverhalt:
Auf dem Weg zur Toilette hatte die Restaurantbesucherin eine Stufe nach unten übersehen, stürzte gegen eine Mauerkante und verletze sich an Brustkorb und einem Bein. Die Frau wirft dem Restaurantbetreiber vor, auf die Stufe nicht ausreichend aufmerksam gemacht zu haben. Aufgrund der ähnlichen Farbgebung von Boden und Stufe und unzureichender Beleuchtung sei die Stufe - auch trotz der dort aufgebrachten roten Klebestreifen - nicht rechtzeitig sichtbar gewesen. Außerdem würden der aus Ton gefertigte Wegweiser zu den Toiletten und das an beiden Seiten des Ganges angebrachte Geländer von der Stufe ablenken. Daher verlangte sie von dem Restaurant ein Schmerzensgeld von mindestens 7.500 €.
Das LG wies die Klage ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum OLG eingelegt worden.
Die Gründe:
Das Restaurant ist seiner Pflicht, Gefahren von seinen Besuchern fernzuhalten - der sog. Verkehrssicherungspflicht - ausreichend nachgekommen. Bei Gastwirten gilt ein strenger Maßstab. Während der Geschäftszeiten sind die Räume des Restaurants frei von Gefahren zu halten. Sofern auch Alkohol ausgeschenkt wird, muss auch mit unverständigem Verhalten der Gäste gerechnet werden. Überraschende und nicht ohne weiteres erkennbare Stolperstellen in Gängen, an Treppen, Zu- oder Abgängen müssen vermieden oder klar gekennzeichnet sein.
Allerdings kann der Gast nicht vor jeglichen Gefahren geschützt werden. Ein Restaurantbesucher muss immer auch die eigene Vorsicht walten lassen und sich auf erkennbare Gefahren einstellen. Hier wiesen sowohl der rote Streifen auf der Stufe als auch das beidseitig angebrachte Geländer eindeutig auf die Stufe hin. Ein aufmerksamer Restaurantbesucher hätte mit der Stufe rechnen und sich darauf einstellen können. Soweit die Frau auf ihre eingeschränkte Sicht aufgrund einer Atemschutzmaske verweist, führt dies nur zu einer von ihr zu erwartenden noch gesteigerten Vorsicht.
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LG Frankenthal (Pfalz) PM vom 30.6.2024
Auf dem Weg zur Toilette hatte die Restaurantbesucherin eine Stufe nach unten übersehen, stürzte gegen eine Mauerkante und verletze sich an Brustkorb und einem Bein. Die Frau wirft dem Restaurantbetreiber vor, auf die Stufe nicht ausreichend aufmerksam gemacht zu haben. Aufgrund der ähnlichen Farbgebung von Boden und Stufe und unzureichender Beleuchtung sei die Stufe - auch trotz der dort aufgebrachten roten Klebestreifen - nicht rechtzeitig sichtbar gewesen. Außerdem würden der aus Ton gefertigte Wegweiser zu den Toiletten und das an beiden Seiten des Ganges angebrachte Geländer von der Stufe ablenken. Daher verlangte sie von dem Restaurant ein Schmerzensgeld von mindestens 7.500 €.
Das LG wies die Klage ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum OLG eingelegt worden.
Die Gründe:
Das Restaurant ist seiner Pflicht, Gefahren von seinen Besuchern fernzuhalten - der sog. Verkehrssicherungspflicht - ausreichend nachgekommen. Bei Gastwirten gilt ein strenger Maßstab. Während der Geschäftszeiten sind die Räume des Restaurants frei von Gefahren zu halten. Sofern auch Alkohol ausgeschenkt wird, muss auch mit unverständigem Verhalten der Gäste gerechnet werden. Überraschende und nicht ohne weiteres erkennbare Stolperstellen in Gängen, an Treppen, Zu- oder Abgängen müssen vermieden oder klar gekennzeichnet sein.
Allerdings kann der Gast nicht vor jeglichen Gefahren geschützt werden. Ein Restaurantbesucher muss immer auch die eigene Vorsicht walten lassen und sich auf erkennbare Gefahren einstellen. Hier wiesen sowohl der rote Streifen auf der Stufe als auch das beidseitig angebrachte Geländer eindeutig auf die Stufe hin. Ein aufmerksamer Restaurantbesucher hätte mit der Stufe rechnen und sich darauf einstellen können. Soweit die Frau auf ihre eingeschränkte Sicht aufgrund einer Atemschutzmaske verweist, führt dies nur zu einer von ihr zu erwartenden noch gesteigerten Vorsicht.
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