Teilauskünfte führen nicht zwangsläufig zu einer teilweisen Erfüllung des Auskunftsanspruchs aus § 1605 BGB
BGH 22.10.2014, XII ZB 385/13Die Ehefrau hatte nach der Trennung Auskunft über das Einkommen ihres Ehemannes in den Jahren 2008 bis 2010 begehrt. Das FamG verpflichtete daraufhin den Ehemann durch Teilbeschluss, Auskunft über seine sämtlichen Einkünfte nach jeweiliger Einkommensart in den Jahren 2008, 2009 und 2010 in Form einer systematischen Zusammenstellung zu erteilen.
Der Ehemann machte mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde geltend, bereits genügend Auskunft erteilt zu haben, während die Ehefrau eine Konkretisierung der Beschlussformel bestand. Das OLG wies die Beschwerde des Ehemanns zurück und verpflichtete ihn dazu, der Ehefrau Auskunft über sein Einkommen in den Jahren 2008, 2009, 2010 durch Vorlage eines nach Jahren und Einkunftsarten systematisch geordneten Verzeichnisses der Einnahmen und Ausgaben zu erteilen:
- Sämtliche Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
- Sämtliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Kapitalerträgnisse
- die wertbildenden Faktoren des Werts des mietfreien Wohnens.
Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Ehemanns blieb vor dem BGH erfolglos.
Gründe:
Zwischen den Beteiligten besteht aufgrund der Ehe ein Unterhaltsrechtsverhältnis (§ 1361 BGB) und sie sind gem. § 1361 Abs. 4 S. 4 i.V.m. § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist.
Bei einem Auskunftsanspruch gegen einen möglicherweise Unterhaltspflichtigen muss dieser alle Einkünfte und Vermögenswerte angeben, die für die Berechnung des Unterhaltsbedarfs sofern dieser wie hier nach den gemeinsamen Lebensverhältnissen und Erwerbs- und Vermögensverhältnissen bemessen wird bzw. für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten von Bedeutung sind. Nach § 1605 Abs. 1 S. 3 BGB sind die §§ 260, 261 BGB entsprechend anzuwenden. Daraus folgt, dass die Auskunftspflicht durch Vorlage einer in sich geschlossenen schriftlichen, systematischen Aufstellung der erforderlichen An-gaben zu erfüllen ist, die dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand ermöglicht, den Unterhaltsanspruch zu berechnen.
Zwar wird das in § 260 Abs. 1 BGB aufgestellte Erfordernis, die Auskunft in der Form eines Verzeichnisses zu erteilen, nicht nur durch die Vorlage eines einzigen lückenlosen Gesamtverzeichnisses erfüllt; vielmehr genügt auch eine Mehrheit von Teilauskünften, vorausgesetzt, dass sie nicht zusammenhanglos nebeneinander stehen, sondern nach dem erklärten Willen des Auskunftsschuldners in ihrer Summierung die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Ob dabei einzelne Teilauskünfte in Verbindung mit anderen Teilauskünften nach Inhalt und Form dazu geeignet sind, die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darzustellen, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung.
Solche Teilakte führen aber nicht zu einer teilweisen Erfüllung des Auskunftsanspruchs. Die Aussagekraft und damit Erfüllungswirkung einzelner Teilauskünfte kann regelmäßig erst dann beurteilt werden, wenn auch die übrigen Teilauskünfte vorliegen nebst der erforderlichen Erklärung des Auskunftsschuldners, dass diese in ihrer Gesamtheit den Auskunftsanspruch vollständig erfüllen sollen. Denn wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die gegebenenfalls konkludente Erklärung, dass weitere als alle von den Einzelauskünften erfassten Einkünfte nicht bestehen. Erst mit dieser abschließenden Erklärung liegt das nach § 260 Abs. 1 BGB geschuldete Verzeichnis vor. Hingegen stellen bloße Teilelemente einer noch unvollständigen Gesamtdarstellung lediglich Vorarbeiten dar, die den geschuldeten Auskunftsanspruch auch nicht teilweise erfüllen.
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