Trompetenbäume sorgen für Streit unter Nachbarn
LG Kleve v. 29.8.2024 - 6 O 204/23
Der Sachverhalt:
Die Parteien sind Nachbarn. Die Beklagte hatte 2016 auf ihrem Grundstück in Grenznähe zum klägerischen Grundstück zwei Trompetenbäume gepflanzt. Der Kläger sah darin eine Grenzabstandsverletzung und forderte die Beklagte über seinen Anwalt zur Beseitigung auf. Daraufhin pflanzte die Klägerin die zwei Trompetenbäume im November 2017 um. Seither beträgt der Abstand beider Trompetenbäum zur Grundstücksgrenze, gemessen von der Mitte des Baumstammes waagerecht und rechtwinklig zur Grenze an der Stelle, an der der Baum aus dem Boden austritt, mehr als 2 m, aber weniger als 4 m.
Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 21.11.2022 auf, mit den zwei Trompetenbäumen einen Abstand von mindestens 4 m einzuhalten. Ein Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt blieb erfolglos. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entfernung der zwei Trompetenbäume aus § 1004 Abs. 1 BGB.
Wird das Eigentum anders als durch Vorenthalten beeinträchtigt, kann der Eigentümer vom Störer zwar Unterlassung und Beseitigung verlangen. Der Kläger muss die streitgegenständlichen Bäume aber dulden, weil sie den Grenzabstand zu seinem Grundstück nicht verletzen. Die Bäume brauchen gem. § 41 Abs. 1 Nr. 1 lit. b.) NachbG NRW nur einen Abstand von 2 m zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Ein Abstand von 4 m braucht nicht eingehalten zu werden, weil Trompetenbäume (Catalpa bignonioides) keine "stark wachsende Bäume" i.S.v. § 41 Abs. 1 Nr. 1 lit. a.) NachbG NRW sind.
Stark wachsend i.S.d. Vorschrift sind Bäume, die besonders groß werden, ohne dass es auf deren Wuchsgeschwindigkeit ankäme. Nach der Beweisaufnahme war die Kammer überzeugt, dass die Trompetenbäume (Catalpa bignonioides) nicht besonders groß im vorstehenden Sinne werden. Insbesondere werden sie nicht so groß wie die in der Vorschrift ausdrücklich genannten Baumarten Rotbuche (Fagus silvatica), Linde (Tilia), Platane (Platanus), Rosskastanie (Aesculus), Eiche (Quercus) und Pappel (Populus), die als beispielhafter Maßstab dafür anzusehen sind, welche Wuchshöhen der Gesetzgeber als groß ansieht.
Der gewöhnliche Trompetenbaum (Catalpa bignonioides) erreicht je nach Standort eine maximale Wuchshöhe von 15 bis 18 m. Die in § 41 Abs. 1 Nr. 1 lit. a.) NachbG NRW ausdrücklich genannten Baumarten erreichen dagegen Wuchshöhen von 30 m und mehr. Die Rotbuche (Fagus silvatica) wird sogar 45 m hoch. Die übrigen aufgezählten Bäume sind in der Vorschrift nur gattungsmäßig genannt. Dabei ist, um eine Vergleichbarkeit mit der einzig konkret genannten Baumart Rotbuche zu gewährleisten, jeweils auf die größeren Arten der Gattungen abzustellen, etwa bei der Eiche auf die 40 bis 50 m hoch werdende Stieleiche/Deutsche Eiche (Quercus robur) und nicht auf die Busch-Eiche (Quercus ilicifolia), die nur 3 bis 7 m hoch wird und bereits nach ihrem Namen ein eher strauchartiges Gewächs ist.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung:
Anspruch auf Entfernung von auf dem Nachbargrundstück stehenden Bäumen
OLG Karlsruhe vom 2.3.2023 - 12 U 165/22
MDR 2023, 1178
Aufsatz:
Christoph Fellner
Abwehr- und Selbsthilferechte bei Beeinträchtigungen von Bäumen, Sträuchern und Hecken auf dem Nachbargrundstück
MDR 2021, 905
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Justiz NRW
Die Parteien sind Nachbarn. Die Beklagte hatte 2016 auf ihrem Grundstück in Grenznähe zum klägerischen Grundstück zwei Trompetenbäume gepflanzt. Der Kläger sah darin eine Grenzabstandsverletzung und forderte die Beklagte über seinen Anwalt zur Beseitigung auf. Daraufhin pflanzte die Klägerin die zwei Trompetenbäume im November 2017 um. Seither beträgt der Abstand beider Trompetenbäum zur Grundstücksgrenze, gemessen von der Mitte des Baumstammes waagerecht und rechtwinklig zur Grenze an der Stelle, an der der Baum aus dem Boden austritt, mehr als 2 m, aber weniger als 4 m.
Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 21.11.2022 auf, mit den zwei Trompetenbäumen einen Abstand von mindestens 4 m einzuhalten. Ein Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt blieb erfolglos. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entfernung der zwei Trompetenbäume aus § 1004 Abs. 1 BGB.
Wird das Eigentum anders als durch Vorenthalten beeinträchtigt, kann der Eigentümer vom Störer zwar Unterlassung und Beseitigung verlangen. Der Kläger muss die streitgegenständlichen Bäume aber dulden, weil sie den Grenzabstand zu seinem Grundstück nicht verletzen. Die Bäume brauchen gem. § 41 Abs. 1 Nr. 1 lit. b.) NachbG NRW nur einen Abstand von 2 m zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Ein Abstand von 4 m braucht nicht eingehalten zu werden, weil Trompetenbäume (Catalpa bignonioides) keine "stark wachsende Bäume" i.S.v. § 41 Abs. 1 Nr. 1 lit. a.) NachbG NRW sind.
Stark wachsend i.S.d. Vorschrift sind Bäume, die besonders groß werden, ohne dass es auf deren Wuchsgeschwindigkeit ankäme. Nach der Beweisaufnahme war die Kammer überzeugt, dass die Trompetenbäume (Catalpa bignonioides) nicht besonders groß im vorstehenden Sinne werden. Insbesondere werden sie nicht so groß wie die in der Vorschrift ausdrücklich genannten Baumarten Rotbuche (Fagus silvatica), Linde (Tilia), Platane (Platanus), Rosskastanie (Aesculus), Eiche (Quercus) und Pappel (Populus), die als beispielhafter Maßstab dafür anzusehen sind, welche Wuchshöhen der Gesetzgeber als groß ansieht.
Der gewöhnliche Trompetenbaum (Catalpa bignonioides) erreicht je nach Standort eine maximale Wuchshöhe von 15 bis 18 m. Die in § 41 Abs. 1 Nr. 1 lit. a.) NachbG NRW ausdrücklich genannten Baumarten erreichen dagegen Wuchshöhen von 30 m und mehr. Die Rotbuche (Fagus silvatica) wird sogar 45 m hoch. Die übrigen aufgezählten Bäume sind in der Vorschrift nur gattungsmäßig genannt. Dabei ist, um eine Vergleichbarkeit mit der einzig konkret genannten Baumart Rotbuche zu gewährleisten, jeweils auf die größeren Arten der Gattungen abzustellen, etwa bei der Eiche auf die 40 bis 50 m hoch werdende Stieleiche/Deutsche Eiche (Quercus robur) und nicht auf die Busch-Eiche (Quercus ilicifolia), die nur 3 bis 7 m hoch wird und bereits nach ihrem Namen ein eher strauchartiges Gewächs ist.
Rechtsprechung:
Anspruch auf Entfernung von auf dem Nachbargrundstück stehenden Bäumen
OLG Karlsruhe vom 2.3.2023 - 12 U 165/22
MDR 2023, 1178
Aufsatz:
Christoph Fellner
Abwehr- und Selbsthilferechte bei Beeinträchtigungen von Bäumen, Sträuchern und Hecken auf dem Nachbargrundstück
MDR 2021, 905
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