Überraschung Regenzeit? Reisender muss sich über typische Witterungsbedingungen am Urlaubsort selbst informieren
OLG Frankfurt a.M. v. 28.8.2023 - 16 U 54/23
Der Sachverhalt:
Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich und ihren Partner eine exklusive Ecuador-Privatrundreise für Mitte bis Ende Dezember 2021 für rd. 18.000 €. Wegen zahlreicher behaupteter Mängel u.a. witterungsbedingter Beeinträchtigungen, eines ausgefallenen Ausflugs und Lärmbelästigungen verlangt sie nun Minderung des Reisepreises i.H.v. gut 6.000 € von der Beklagten.
Das LG gab der Klage teilweise statt, sprach der Klägerin gut 800 € u.a. wegen eines ausgefallenen Ausflugs und der erlittenen Lärmbelästigungen zu und wies die Klage im Übrigen - auch hinsichtlich der geltend gemachten witterungsbedingten Beeinträchtigungen - ab. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Das LG hat zu Recht Ansprüche wegen witterungsbedingter Sichtbeeinträchtigungen während der Ecuadorreise verneint. Der Veranstalter einer Reise haftet grundsätzlich nicht für die im Zielgebiet herrschenden Wetterverhältnisse und klimatischen Gegebenheiten.
Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Klägerin vor Abschluss des Reisevertrags über die im Reisemonat Dezember in Ecuador üblicherweise zu erwartenden Witterungsbeeinträchtigungen aufzuklären und auf Regenzeiten hinzuweisen. Eine gesteigerte Informationspflicht eines Reiseveranstalters besteht nur hinsichtlich der Umstände, bei denen ein Informationsdefizit des Reisenden besteht.
Vorliegend konnte sich die Klägerin indes ohne Weiteres über das Internet über die klimatischen Besonderheiten am Urlaubsort informieren. Das Internet bietet dem Reisenden umfangreiche, aktuelle und unentgeltliche Informationen - unabhängig vom typischerweise erst nach der Entscheidung für ein Zielgebiet erfolgten Erwerb eines Reiseführers. Bereits bei einer einfachen Recherche im Internet ist ersichtlich, dass der Monat Dezember sowohl im Andenhochland als auch im Amazonasgebiet als regenreich gilt und damit Sichtbeeinträchtigungen aufgrund von Regen und Nebel allgemein zu erwarten waren. Hier hat sich damit ein allgemeines Umwelt- bzw. Umfeldrisiko verwirklicht.
Der Umstand, dass es sich um eine recht hochpreisige Reise handelte, führt nicht zu einer besonderen Beratungspflicht. Maßgeblich für den Reisepreis war vielmehr die Ausgestaltung als exklusive Privatreise mit Gabelflug. Soweit den Reiseveranstalter eine Hinweispflicht treffen kann, wenn sich für die Reisezeit eine atypische, unvorhergesehene Wetterlage abzeichnet, macht die Klägerin diese Voraussetzungen hier nicht geltend. Die Reisebeschreibung enthält schließlich auch keinerlei Aussagen zur Umgebung, Landschaft oder Tierwelt, die die Klägerin witterungsbedingt nicht wahrzunehmen vermochte.
Mehr zum Thema:
Aufsatz:
Die Entwicklungen des Pauschalreiserechts im Jahr 2022
Charlotte Achilles-Pujol, MDR 2023, 1077
MDR0058607
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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 55 vom 13.9.2023
Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich und ihren Partner eine exklusive Ecuador-Privatrundreise für Mitte bis Ende Dezember 2021 für rd. 18.000 €. Wegen zahlreicher behaupteter Mängel u.a. witterungsbedingter Beeinträchtigungen, eines ausgefallenen Ausflugs und Lärmbelästigungen verlangt sie nun Minderung des Reisepreises i.H.v. gut 6.000 € von der Beklagten.
Das LG gab der Klage teilweise statt, sprach der Klägerin gut 800 € u.a. wegen eines ausgefallenen Ausflugs und der erlittenen Lärmbelästigungen zu und wies die Klage im Übrigen - auch hinsichtlich der geltend gemachten witterungsbedingten Beeinträchtigungen - ab. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Das LG hat zu Recht Ansprüche wegen witterungsbedingter Sichtbeeinträchtigungen während der Ecuadorreise verneint. Der Veranstalter einer Reise haftet grundsätzlich nicht für die im Zielgebiet herrschenden Wetterverhältnisse und klimatischen Gegebenheiten.
Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Klägerin vor Abschluss des Reisevertrags über die im Reisemonat Dezember in Ecuador üblicherweise zu erwartenden Witterungsbeeinträchtigungen aufzuklären und auf Regenzeiten hinzuweisen. Eine gesteigerte Informationspflicht eines Reiseveranstalters besteht nur hinsichtlich der Umstände, bei denen ein Informationsdefizit des Reisenden besteht.
Vorliegend konnte sich die Klägerin indes ohne Weiteres über das Internet über die klimatischen Besonderheiten am Urlaubsort informieren. Das Internet bietet dem Reisenden umfangreiche, aktuelle und unentgeltliche Informationen - unabhängig vom typischerweise erst nach der Entscheidung für ein Zielgebiet erfolgten Erwerb eines Reiseführers. Bereits bei einer einfachen Recherche im Internet ist ersichtlich, dass der Monat Dezember sowohl im Andenhochland als auch im Amazonasgebiet als regenreich gilt und damit Sichtbeeinträchtigungen aufgrund von Regen und Nebel allgemein zu erwarten waren. Hier hat sich damit ein allgemeines Umwelt- bzw. Umfeldrisiko verwirklicht.
Der Umstand, dass es sich um eine recht hochpreisige Reise handelte, führt nicht zu einer besonderen Beratungspflicht. Maßgeblich für den Reisepreis war vielmehr die Ausgestaltung als exklusive Privatreise mit Gabelflug. Soweit den Reiseveranstalter eine Hinweispflicht treffen kann, wenn sich für die Reisezeit eine atypische, unvorhergesehene Wetterlage abzeichnet, macht die Klägerin diese Voraussetzungen hier nicht geltend. Die Reisebeschreibung enthält schließlich auch keinerlei Aussagen zur Umgebung, Landschaft oder Tierwelt, die die Klägerin witterungsbedingt nicht wahrzunehmen vermochte.
Aufsatz:
Die Entwicklungen des Pauschalreiserechts im Jahr 2022
Charlotte Achilles-Pujol, MDR 2023, 1077
MDR0058607
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