05.02.2024

Umgangsberechtigter Elternteil muss Kinder gegebenenfalls fremdbetreuen lassen

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge dient der Umgang auch zur Verteilung der Betreuungslast zwischen den Elternteilen. Für eine konkrete gerichtliche Umgangsregelung ist es ausreichend, dass der angeordnete Umgang praktikabel ist und regelmäßig ausgeübt werden kann. Dem umgangsberechtigten Elternteil ist es bei erweiterten Umgängen zuzumuten, das Kind an einzelnen Terminen teilweise fremdbetreuen zu lassen.

OLG Nürnberg v. 18.1.2024, 9 UF 744/23
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die leiblichen Eltern der 2009 und 2012 geborenen A. und B. Die Eltern haben sich 2016 getrennt und sind seit 2018 rechtskräftig geschieden. Die Kinder leben seitdem bei der Mutter. Die Eltern hatten 2017 notariell festgelegt, dass das Umgangsrecht des Vaters mit den Kindern flexibel nach Absprache der Eltern erfolgen soll. Die Kinder sollen sich etwa zu 1/3 beim Vater und zu 2/3 bei der Mutter aufhalten. Beide Elternteile haben unregelmäßige Arbeitszeiten. Die Antragstellerin arbeitet als . Purserin mit einer zweidrittel Stelle, der Antragsgegner als Pilot in Vollzeit. Der Antragsgegner ist wieder verheiratet und lebt mit seiner Frau und deren 12-jähriger Tochter zusammen.

Im Juni 2023 hat die Antragstellerin beantragt, den Umgang nunmehr gerichtlich zu regeln, da die flexiblen Absprachen mit dem Antragsgegner nicht mehr funktionierten. Der Umgang solle daher 14-tägig im Zeitraum von Donnerstag nach Schulschluss bis Montag vor Schulbeginn erfolgen und zudem an zwei Tagen nach flexibler Absprache. Die Übergaben sollten flexibel nach dem Flugplan der Antragstellerin erfolgen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Eine starre Regelung sei nicht möglich. Die Antragstellerin sei aufgrund ihrer Teilzeit flexibel und könne mehr betreuen.

Das AG hat den Umgang Vater und Kinder dahingehend geregelt, dass dieser 14-tägig donnerstags nach Schulschluss bis Montag vor Schulbeginn stattfindet. Es hat zudem eine Ferienregelung getroffen. Hiergegen wandte sich der Antragsgegner. Beide Kinder haben in ihrer persönlichen Anhörung angegeben, dass der Umgang wie er derzeit praktiziert werde in Ordnung sei. Daran solle nichts geändert werden. Zwar sei ihr Vater während der Umgangszeiten nicht immer durchgehend zu Hause. Dies sei jedoch unproblematisch.

Das OLG hat die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG zurückgewiesen.

Die Gründe:
Die vom Erstgericht getroffene Umgangsregelung ist ausgewogen und auch nach Überzeugung des Senats praktikabel. Sie entspricht auch dem Wunsch der Kinder. An der durch das Erstgericht getroffenen Regelung ist daher festzuhalten.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner üben die elterliche Sorge für die beiden Kinder gemeinsam aus. Insbesondere in diesen Fällen dient der Umgang gem. § 1684 BGB nicht nur dazu, den Kontakt und die Bindungen des Kindes zu seinen Eltern aufrechtzuerhalten, zu pflegen und zu fördern. Er dient auch dazu, den hauptbetreuenden Elternteil zu entlasten und die tatsächliche Betreuung der Kinder in einem zu bestimmenden Umfang aufzuteilen. Daher ist es im vorliegenden Fall eines erweiterten Umgangs dem Antragsgegner zuzumuten, die Kinder während des Umgangs in einzelnen Fällen fremdbetreuen zu lassen. Es besteht für ihn weiterhin die Möglichkeit der Absprache mit der Antragstellerin und einem möglichen Tausch des Umgangswochenendes.

Eine gerichtliche Umgangsregelung muss praktikabel sein. Dies setzt jedoch nicht voraus, dass der Umgang an jeglichem von der Regelung vorgesehenen Termin mit völliger Sicherheit stattfinden kann. Regelmäßig kommt es vor, dass Umgangstermine wegen Krankheit, Urlaubs oder sonstigen besonderen Vorkommnissen nicht stattfinden können oder verschoben werden müssen. Für die Festsetzung einer gerichtlichen Umgangsregelung reicht es daher aus, dass diese grundsätzlich praktikabel ist und regelmäßig wie vorgesehen ausgeübt werden kann. Dies ist bei der vom Erstgericht getroffenen Regelung der Fall. Im Rahmen der Umgangsregelung kann der Senat keine flexible Lösung treffen, da eine solche nicht gem. § 89 FamFG vollstreckbar wäre.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
Scheidung trotz trennungsbedingter schwerer Depression
OLG Brandenburg vom 6.11.2008 - 9 UF 50/08

Handbuch:
Härteklauseln, § 1568 BGB
Hauß in Krenzler/Borth, Anwalts-Handbuch Familienrecht, 2. Aufl. 2012

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