Umgangsrecht des Vaters mit Kleinkind auch bei Haltung von sieben Hunden
OLG Frankfurt a.M. v. 27.10.2020 - 1 UF 170/20
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten sind die nicht miteinander verheirateten Eltern eines im Februar 2019 geborenen Kindes. Sie trennten sich im Dezember 2019. Der Vater begehrt eine Umgangsregelung mit dem Kind mit Übernachtungen am Wochenende. Er lebt mit seiner neuen Lebensgefährtin und insgesamt sieben Hunden (darunter fünf Huskys und einem Labrador) zusammen und betreibt Schlittensport. Die Mutter verweigerte diese Umgangskontakte, solange nicht gewährleistet sei, dass das Kind nicht mit mehr als zwei Hunden im Kontakt komme und die anderen in dieser Zeit im Zwinger gehalten würden.
Das AG - Familiengericht - verpflichtete die Mutter, dem Vater regelmäßigen Umgang zu gewähren. Die Kontakte des Kindesvaters mit dem Kind seien nur in Abwesenheit der im Haushalt des Kindesvaters lebenden Hunde gestattet. Die gegen diese Auflage gerichtete Beschwerde des Vaters hatte vor dem OLG teilweise Erfolg. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Den Bedenken der Mutter kann auch auf andere Weise Rechnung getragen werden. Geeignet und erforderlich ist allein, dass der Vater sicherzustellen hat, dass das Kind während der Umgangskontakte in Gegenwart von einem oder mehreren im Haushalt lebenden Hund(en) nicht unbeaufsichtigt sein wird.
Vater und Mutter üben hier die elterliche Sorge gemeinsam aus. Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls sind weder dargetan noch ersichtlich. Es handelt sich zwar um eine Vielzahl von Hunden, die während des Umgangs zugegen sein können. Die anwesenden Hunderassen sind jedoch für sich genommen nicht als gefährlich einzustufen, sondern im Gegenteil eher als menschenfreundlich, sozial und sanftmütig bekannt. Da der Vater und seine Lebensgefährtin sich dem Hundesport zugewendet haben, ist von einem regelmäßigen Training und Grundgehorsam auszugehen.
Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vater seiner Elternverantwortung und seinen Aufsichtspflichten zur Sicherstellung des Kindeswohls während der Umgangsausübung nicht Genüge tun wird. Gleichwohl ist hier die entsprechende Verpflichtung an den Vater zum Zwecke der Klarstellung und mahnenden Erinnerung zu tenorieren. Es ist seitens des Vaters geboten, besondere Aufmerksamkeit in den Situationen walten zu lassen, in denen die Hunde besonders aufgeregt sind bzw. sein könnten und in denen das Kind in engerem Kontakt mit einem der Hunde ist. Dass das Kind in unmittelbarem und engerem Kontakt mit mehreren Hunden gleichzeitig ist, ist mit Blick auf das Alter des Kindes ohnehin ausgeschlossen und wird vom Vater bei angemessener Wahrnehmung seiner Erziehungsverantwortung verhindert werden. Es sind im konkreten Fall keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Vater seiner Elternverantwortung insoweit nicht gerecht wird.
OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 77 vom 5.11.2020
Die Beteiligten sind die nicht miteinander verheirateten Eltern eines im Februar 2019 geborenen Kindes. Sie trennten sich im Dezember 2019. Der Vater begehrt eine Umgangsregelung mit dem Kind mit Übernachtungen am Wochenende. Er lebt mit seiner neuen Lebensgefährtin und insgesamt sieben Hunden (darunter fünf Huskys und einem Labrador) zusammen und betreibt Schlittensport. Die Mutter verweigerte diese Umgangskontakte, solange nicht gewährleistet sei, dass das Kind nicht mit mehr als zwei Hunden im Kontakt komme und die anderen in dieser Zeit im Zwinger gehalten würden.
Das AG - Familiengericht - verpflichtete die Mutter, dem Vater regelmäßigen Umgang zu gewähren. Die Kontakte des Kindesvaters mit dem Kind seien nur in Abwesenheit der im Haushalt des Kindesvaters lebenden Hunde gestattet. Die gegen diese Auflage gerichtete Beschwerde des Vaters hatte vor dem OLG teilweise Erfolg. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Den Bedenken der Mutter kann auch auf andere Weise Rechnung getragen werden. Geeignet und erforderlich ist allein, dass der Vater sicherzustellen hat, dass das Kind während der Umgangskontakte in Gegenwart von einem oder mehreren im Haushalt lebenden Hund(en) nicht unbeaufsichtigt sein wird.
Vater und Mutter üben hier die elterliche Sorge gemeinsam aus. Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls sind weder dargetan noch ersichtlich. Es handelt sich zwar um eine Vielzahl von Hunden, die während des Umgangs zugegen sein können. Die anwesenden Hunderassen sind jedoch für sich genommen nicht als gefährlich einzustufen, sondern im Gegenteil eher als menschenfreundlich, sozial und sanftmütig bekannt. Da der Vater und seine Lebensgefährtin sich dem Hundesport zugewendet haben, ist von einem regelmäßigen Training und Grundgehorsam auszugehen.
Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vater seiner Elternverantwortung und seinen Aufsichtspflichten zur Sicherstellung des Kindeswohls während der Umgangsausübung nicht Genüge tun wird. Gleichwohl ist hier die entsprechende Verpflichtung an den Vater zum Zwecke der Klarstellung und mahnenden Erinnerung zu tenorieren. Es ist seitens des Vaters geboten, besondere Aufmerksamkeit in den Situationen walten zu lassen, in denen die Hunde besonders aufgeregt sind bzw. sein könnten und in denen das Kind in engerem Kontakt mit einem der Hunde ist. Dass das Kind in unmittelbarem und engerem Kontakt mit mehreren Hunden gleichzeitig ist, ist mit Blick auf das Alter des Kindes ohnehin ausgeschlossen und wird vom Vater bei angemessener Wahrnehmung seiner Erziehungsverantwortung verhindert werden. Es sind im konkreten Fall keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Vater seiner Elternverantwortung insoweit nicht gerecht wird.