09.01.2024

Unzulässige Berufungseinlegung durch elektronisches Dokument ohne Signatur

Das Pfälzische OLG Zweibrücken hat entschieden, dass eine Berufung unzulässig ist, wenn die Berufungsschrift von einer Rechtsanwältin auf einem sog. sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird, aber weder einfach noch qualifiziert elektronisch signiert wurde.

OLG Zweibrücken v. 4.12. 2023 - 9 U 141/23
Der Sachverhalt:
Eine Rechtsanwältin legte für ihre Mandantin Berufung gegen ein Urteil des LG Frankenthal (Pfalz) ein. Die Berufungsschrift übermittelte sie am letzten Tag der Berufungsfrist als elektronisches Dokument. Hierfür benutzte sie ein besonderes elektronisches Postfach, welches für die sichere Kommunikation von Rechtsanwälten u.a. mit Gerichten vorgesehen ist. Die Berufungsschrift endete mit der Zeile "(Rechtsanwältin)". Oberhalb dieser Zeile war weder eine Unterschrift noch der Name der Rechtsanwältin zu finden. Der Name der Rechtsanwältin wurde nur im Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei aufgeführt. Eine qualifizierte elektronische Signatur wurde ebenfalls nicht verwendet.

Das OLG hat die Berufung als unzulässig verworfen. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat er zurückgewiesen. Die Rechtsanwältin hat gegen die Entscheidung Rechtsbeschwerde zum BGH eingelegt. Die Entscheidung ist damit noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Berufung innerhalb der Berufungsfrist ist nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form eingelegt worden. Es ist keine qualifizierte elektronische Signatur verwendet worden. Mit einer einfachen Signatur wurde die Berufungsschrift ebenfalls nicht versehen. Hierfür ist eine Wiedergabe des Namens am Ende des Schriftsatzes erforderlich. Ausreichend ist z.B. ein maschinenschriftlicher Namenszug oder eine eingescannte Unterschrift. Dass der Name im Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei zu finden ist, genügt nicht. Hierdurch ist nicht gewährleistet, dass die Person, die durch ihre Unterschrift Verantwortung für den Inhalt übernommen hat, die gleiche Person gewesen ist wie die, die das Dokument an das Gericht übermittelt hat.

Wiedereinsetzung ist nicht zu gewähren, da die Rechtsanwältin sich im Rahmen ihrer anwaltlichen Pflichten hätte informieren müssen, welche Anforderungen bei Einreichung eines elektronischen Dokuments erfüllt sein müssen.

Mehr zum Thema:

Aufsatz:
Anwaltsblog: (Klassischer) beA-Anwendungsfehler - sicherer Übermittlungsweg nicht gewahrt!
Hans Christian Schwenker, MDR Blog 2023

Rechtsprechung/News:
Zur Bezeichnung des Empfangsgerichts im besonderen elektronischen Anwaltspostfach
BGH vom 10.10.2023 - VIII ZB 60/22

Rechtsprechung/News:
beA: Anforderungen an die Versendung eines bestimmenden Schriftsatzes
BGH vom 31.8.2023 - VIA ZB 24/22

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OLG Zweibrücken PM vom 9.1.2024
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