Unzulässige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Grundbuchberichtigungsantrags
BGH v. 7.11.2024 - V ZB 6/24
Der Sachverhalt:
Mit notarieller Urkunde vom 28.4.2023 bestellten die Beteiligten zu 1) und 2) zugunsten der Beteiligten zu 3) eine Gesamtgrundschuld mit Brief i.H.v. 258.000 €. Die Gesamtbriefgrundschuld (nachfolgend: Briefgrundschuld) wurde am 9.5.2023 in das Grundbuch eingetragen und die Aushändigung des Grundschuldbriefes veranlasst. Am 2.6.2023 erstellte der Notar einen Nachtragsvermerk, der wie folgt lautet: "Auf Seite 1 Absatz 1 Satz 1 der Niederschrift habe ich (Gesamt-)Grundschuld mit Brief in (Gesamt-)Buchgrundschuld als offensichtliche Unrichtigkeit gem. § 44a Abs. 2 BeurkG berichtigt." Unter Beifügung der mit dem Nachtragsvermerk verbundenen Urkunde vom 28.4.2023 beantragte der Notar sodann die Berichtigung des Grundbuchs dahingehend, dass es sich bei der eingetragenen Grundschuld um eine Buchgrundschuld handele.
Das AG - Grundbuchamt - wies den Antrag zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten wies das OLG ebenso zurück wie der BGH die vorliegende Rechtsbeschwerde.
Die Gründe:
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil bereits die Beschwerde der Beteiligten gegen die Ablehnung der Berichtigung des Grundbuchs unzulässig war.
Die Zulässigkeit der (Erst-)Beschwerde ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde von Amts wegen zu prüfen. Ist die Beschwerde unzulässig, fehlt es an der Sachentscheidungsvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde der Beteiligten war unzulässig. Die Zulässigkeit einer Beschwerde bemisst sich auch dann nach § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO, wenn sie nicht direkt gegen eine Eintragung, sondern gegen die Zurückweisung eines auf eine ursprüngliche Unrichtigkeit der Eintragung gestützten Berichtigungsantrags gerichtet ist. Nach § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO ist die Beschwerde gegen eine Eintragung, die unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs steht, grundsätzlich unzulässig. Sie ist nur beschränkt, nämlich mit dem Ziel zulässig, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 GBO einen Widerspruch gegen die Unrichtigkeit des Grundbuchs einzutragen (§ 71 Abs. 2 Satz 2 GBO). Das gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Unrichtigkeit des Grundbuchs auf neue Tatsachen oder später bekannt gewordene Beweismittel gestützt wird.
So ist es hier. Die Beteiligten wenden sich gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Berichtigung einer ursprünglichen Unrichtigkeit gem. § 22 GBO. Sie stützen den Berichtigungsantrag und die gegen den Zurückweisungsbeschluss gerichtete Beschwerde darauf, dass die Beurkundung der Grundschuldbestellung durch den Notar fehlerhaft gewesen sei, weil statt der Briefgrundschuld eine Buchgrundschuld hätte bestellt werden sollen. Sie verlangen aber weder die Löschung der eingetragenen Briefgrundschuld noch die (Neu-)Eintragung einer Buchgrundschuld und auch nicht den nachträglichen Ausschluss des Grundschuldbriefs (§ 1116 Abs. 2, § 1192 Abs. 1 BGB). Sie sind vielmehr der Auffassung, dass durch die notarielle Berichtigung der Urkunde vom 28.4.2023 gem. § 44a Abs. 2 BeurkG das Grundbuch rückwirkend unrichtig und deshalb zu berichtigen sei. Mit diesem Rechtsschutzziel ist die Beschwerde gem. § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO unzulässig.
Die Eintragung der Briefgrundschuld unterliegt nach §§ 892, 1155, 1192 Abs. 1 BGB nämlich dem öffentlichen Glauben. Der Umstand, dass der Notar die Urkunde, die Grundlage für die Eintragung war, nach § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG berichtigt hat, führt nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde. Der Berichtigung mag zwar rückwirkende Kraft zukommen. Gleichwohl ist die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Grundbuchberichtigungsantrags, der - wie hier - auf die ursprüngliche Unrichtigkeit einer unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs stehenden Eintragung gestützt wird, aus den bereits genannten Gründen gem. § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO unzulässig. Die Beschwerdebeschränkung des § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO gilt nicht erst dann, wenn im Einzelfall ein gutgläubiger Erwerb stattgefunden hat oder droht, sondern schon dann, wenn eine bloß abstrakte Möglichkeit gutgläubigen Erwerbs besteht. Sie greift nur dann ausnahmsweise nicht ein, wenn eine Rechtsänderung durch gutgläubigen Erwerb nach dem konkreten Inhalt des Grundbuchs rechtlich ausgeschlossen ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
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Aufsatz
Neuere Rechtsprechung zur Richtigstellung des Grundbuchs
Johannes Holzer, NotBZ 2024, 401
NOTBZ0071605
Beratermodul NotBZ
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BGH online
Mit notarieller Urkunde vom 28.4.2023 bestellten die Beteiligten zu 1) und 2) zugunsten der Beteiligten zu 3) eine Gesamtgrundschuld mit Brief i.H.v. 258.000 €. Die Gesamtbriefgrundschuld (nachfolgend: Briefgrundschuld) wurde am 9.5.2023 in das Grundbuch eingetragen und die Aushändigung des Grundschuldbriefes veranlasst. Am 2.6.2023 erstellte der Notar einen Nachtragsvermerk, der wie folgt lautet: "Auf Seite 1 Absatz 1 Satz 1 der Niederschrift habe ich (Gesamt-)Grundschuld mit Brief in (Gesamt-)Buchgrundschuld als offensichtliche Unrichtigkeit gem. § 44a Abs. 2 BeurkG berichtigt." Unter Beifügung der mit dem Nachtragsvermerk verbundenen Urkunde vom 28.4.2023 beantragte der Notar sodann die Berichtigung des Grundbuchs dahingehend, dass es sich bei der eingetragenen Grundschuld um eine Buchgrundschuld handele.
Das AG - Grundbuchamt - wies den Antrag zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten wies das OLG ebenso zurück wie der BGH die vorliegende Rechtsbeschwerde.
Die Gründe:
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil bereits die Beschwerde der Beteiligten gegen die Ablehnung der Berichtigung des Grundbuchs unzulässig war.
Die Zulässigkeit der (Erst-)Beschwerde ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde von Amts wegen zu prüfen. Ist die Beschwerde unzulässig, fehlt es an der Sachentscheidungsvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde der Beteiligten war unzulässig. Die Zulässigkeit einer Beschwerde bemisst sich auch dann nach § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO, wenn sie nicht direkt gegen eine Eintragung, sondern gegen die Zurückweisung eines auf eine ursprüngliche Unrichtigkeit der Eintragung gestützten Berichtigungsantrags gerichtet ist. Nach § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO ist die Beschwerde gegen eine Eintragung, die unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs steht, grundsätzlich unzulässig. Sie ist nur beschränkt, nämlich mit dem Ziel zulässig, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 GBO einen Widerspruch gegen die Unrichtigkeit des Grundbuchs einzutragen (§ 71 Abs. 2 Satz 2 GBO). Das gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Unrichtigkeit des Grundbuchs auf neue Tatsachen oder später bekannt gewordene Beweismittel gestützt wird.
So ist es hier. Die Beteiligten wenden sich gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Berichtigung einer ursprünglichen Unrichtigkeit gem. § 22 GBO. Sie stützen den Berichtigungsantrag und die gegen den Zurückweisungsbeschluss gerichtete Beschwerde darauf, dass die Beurkundung der Grundschuldbestellung durch den Notar fehlerhaft gewesen sei, weil statt der Briefgrundschuld eine Buchgrundschuld hätte bestellt werden sollen. Sie verlangen aber weder die Löschung der eingetragenen Briefgrundschuld noch die (Neu-)Eintragung einer Buchgrundschuld und auch nicht den nachträglichen Ausschluss des Grundschuldbriefs (§ 1116 Abs. 2, § 1192 Abs. 1 BGB). Sie sind vielmehr der Auffassung, dass durch die notarielle Berichtigung der Urkunde vom 28.4.2023 gem. § 44a Abs. 2 BeurkG das Grundbuch rückwirkend unrichtig und deshalb zu berichtigen sei. Mit diesem Rechtsschutzziel ist die Beschwerde gem. § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO unzulässig.
Die Eintragung der Briefgrundschuld unterliegt nach §§ 892, 1155, 1192 Abs. 1 BGB nämlich dem öffentlichen Glauben. Der Umstand, dass der Notar die Urkunde, die Grundlage für die Eintragung war, nach § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG berichtigt hat, führt nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde. Der Berichtigung mag zwar rückwirkende Kraft zukommen. Gleichwohl ist die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Grundbuchberichtigungsantrags, der - wie hier - auf die ursprüngliche Unrichtigkeit einer unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs stehenden Eintragung gestützt wird, aus den bereits genannten Gründen gem. § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO unzulässig. Die Beschwerdebeschränkung des § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO gilt nicht erst dann, wenn im Einzelfall ein gutgläubiger Erwerb stattgefunden hat oder droht, sondern schon dann, wenn eine bloß abstrakte Möglichkeit gutgläubigen Erwerbs besteht. Sie greift nur dann ausnahmsweise nicht ein, wenn eine Rechtsänderung durch gutgläubigen Erwerb nach dem konkreten Inhalt des Grundbuchs rechtlich ausgeschlossen ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
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