10.09.2024

Unzulässige Vertragsklausel (Skonto) beim Kauf einer Einbauküche

Eine Vertragsklausel, nach der sich der Preis für die Lieferung und Montage einer Einbauküche (nur) dann um über 20 % reduziert, wenn der Kunde den reduzierten Küchengesamtpreis bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung zahlt, ist unzulässig. Der "Skontobetrag" kann aufgrund seines Umfangs und im Verhältnis zum Gesamtküchenpreis als unzulässige Vertragsstrafe gewertet werden.

OLG Zweibrücken v. 25.6.2024 - 5 U 38/23
Der Sachverhalt:
Die beklagten Eheleute aus Rheinland-Pfalz hatten bei dem in Baden-Württemberg ansässigen klagenden Küchenstudio eine Einbauküche nebst Elektrogeräten für ihr Wohnhaus bestellt. In der Auftragsbestätigung hatte das Küchenstudio einen Gesamtpreis von 70.000 € sowie einen "Skontobetrag" von 15.000 € für den Fall der vollständigen Zahlung bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung ausgewiesen. Bei Lieferung und Montage der Küche erhielten die Beklagten eine Rechnung, die auf ihren Hinweis u.a. bei der Höhe der Mehrwertsteuer korrigiert wurde.

Etwa eine Woche nach Erhalt der korrigierten Rechnung überwiesen die Beklagten den um das "Skonto" reduzierten Rechnungsbetrag bis auf einen Restbetrag i.H.v. knapp 3.000 € unter Verweis auf eine noch nicht erledigte Aufgabe. Wenige Tage später wiesen sie auch diesen Betrag an, nachdem das Küchenstudio ihnen mitgeteilt hatte, der Skontoabzug setze eine vollständige Zahlung voraus.

In der Folge kam es zu Mängelrügen der Beklagten und Nachbesserungsarbeiten des Küchenstudios. Etwa drei Monate nach der ersten Rechnung stellte das Studio den Beklagten einen weiteren Betrag über etwa 1.000 € in Rechnung für Arbeiten, die bei Montage der Küche erledigt worden waren. Diesen Betrag sowie den von den Beklagten in Abzug gebrachten "Skontobetrag" klagte das Küchenstudio ein.

Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die verwendete Klausel im Kaufvertrag sei unwirksam und ein mündlicher Zusatzauftrag nicht erwiesen. Das OLG hat die Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt.

Die Gründe:
Die Zahlungsbedingung "fällig bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung" war aus mehreren - voneinander unabhängigen - Gründen unzulässig. So besteht für den Kunden keine Möglichkeit, die Zahlung aufgrund von Mängeln (teilweise) zurückzuhalten, wenn er sich nicht der Forderung des höheren Preises aussetzen möchte. Bei Zahlung am selben Tag ist zudem keine angemessene Zeit zur Prüfung, ob die Leistung vertragsgerecht erbracht und die Rechnung ordnungsgemäß gestellt worden ist, gegeben.

Außerdem ist eine Bar- oder Sofortzahlung über mehrere Zehntausend Euro einem Kunden gegenüber grundsätzlich nicht zumutbar. Schließlich ist der "Skontobetrag" aufgrund seines Umfangs und im Verhältnis zum Gesamtküchenpreis als unzulässige Vertragsstrafe zu werten. Denn branchenüblich ist ein Skonto von lediglich 1 % bis 3 %.

Infolge der Unwirksamkeit der Klausel schulden die Beklagten dem Kläger somit lediglich den als "Sonderpreis" vereinbarten Betrag ("Gesamtpreis" abzüglich "Skontobetrag"). Auf einen entsprechenden Hinweis des Senats nahm das Küchenstudio seine Berufung zurück.

Mehr zum Thema:

Aufsatz
Martin Zimmermann
AGB-Recht - Aktuelle Entwicklungen bei einzelnen Vertragstypen und -klauseln
MDR 2024, 1022

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