Update Coronakrise: Beratung im Kollegialgericht per Video- oder Telefonkonferenz?
Aktuell in der MDR
Hinsichtlich der Durchführung der richterlichen Beratung sehen die §§ 192 ff. GVG, die aufgrund von § 55 VwGO, § 52 FGO, § 9 Abs. 2 ArbGG und § 61 Abs. 2 SGG auch außerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit Anwendung finden, nur einige rudimentäre Regeln explizit vor. Schon außerhalb der jetzigen Pandemiezeit kam daher gelegentlich die Frage auf, ob eine Urteilsberatung auch mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln erfolgen kann. Diese Frage wurde vor allem in Hinblick auf Situationen problematisiert, in denen eine Beratung in Präsenz als reine Förmlichkeit erschien, ohne dass sie mit inhaltlichen Gewinnen verbunden war. Nunmehr stellt sich die Frage aber noch weitergehender: Kann eine vollständige richterliche Beratung auch sonst per Video- oder Telefonkonferenz stattfinden, um so Infektionsrisiken zu verringern?
Unser Experte zeigt vorliegend zunächst die Unzulässigkeit von Einzeltelefonaten auf, erörtert die Möglichkeit von Beschlüssen im Umlaufverfahren und widmet sich schließlich ausführlich der Frage der Zulässigkeit von Telefon- und Videokonferenzen. Sein Fazit: Eine Beratung mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln kommt generell nur dann in Betracht, wenn alle beteiligten Richter einverstanden sind, jederzeit der Eintritt in eine Beratung in Präsenz möglich ist und wenn zeitgleich die Kommunikation mit dem gesamten Spruchkörper erfolgt.
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Lesen Sie den vollständigen Beitrag in Heft 13 der MDR (MDR 2020, 773) - frei abrufbar für Abonnenten sowie im Rahmen eines kostenlosen Datenbanktests mit unserem Aktionsmodul Otto Schmidt Zivilrecht)
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Unser Autor:
PD Dr. Daniel Effer-Uhe
Akad. Rat a.Z. (Universität zu Köln)
Lehrstuhlvertreter an der Universität Leipzig
Schwerpunkte: Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht, Rechtspsychologie
Verlag Dr. Otto Schmidt
Unser Experte zeigt vorliegend zunächst die Unzulässigkeit von Einzeltelefonaten auf, erörtert die Möglichkeit von Beschlüssen im Umlaufverfahren und widmet sich schließlich ausführlich der Frage der Zulässigkeit von Telefon- und Videokonferenzen. Sein Fazit: Eine Beratung mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln kommt generell nur dann in Betracht, wenn alle beteiligten Richter einverstanden sind, jederzeit der Eintritt in eine Beratung in Präsenz möglich ist und wenn zeitgleich die Kommunikation mit dem gesamten Spruchkörper erfolgt.
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