Update Coronakrise: Ist die Verhandlung per Videokonferenz nach § 128a ZPO eine gute Alternative?
Aktuell in der MDR
eJustice
Es dürfte sich anbieten, in der aktuellen Situation bereits geplante Ausstattungen vorzuziehen und damit so schnell wie möglich die technischen Voraussetzungen für die Durchführung von mündlichen Verhandlungen über Videokonferenzen in der Breite zu schaffen. Der von der eJustice-Gesetzgebung des Bundes vorgegebene Zeitplan zur Einführung elektronischer Akten wird ohne Zweifel dafür sorgen, dass künftige Pandemien deutlich weniger Einfluss auf die Arbeitsabläufe bei Gerichten haben werden, als dies aktuell zu beobachten ist.
In technischer Hinsicht gibt es verschiedene Lösungen, die unterschiedlich große Investitionen und Aufwände vor Ort verursachen. Eine stetig wachsende Anzahl an Gerichten verfügt über klassische, für die Vernehmung von Zeugen im Ausland oder weit entfernten Gerichtsorten geeignete Videokonferenzanlagen i.S. einer "On-Premises-Architektur", deren Standorte in einem Online-Verzeichnis abrufbar sind. Diese Anlagen basieren in der Regel auf dem Standard H.323 und sind daher interoperabel, bieten eine hervorragende technische Qualität und erlauben auch die Verbindung von mehreren Gerichtssälen verschiedener Standorte oder von Gerichtssälen mit Besprechungsräumen. Die dort zum Einsatz kommenden Kameras können automatisch auf den jeweiligen Sprecher fokussieren; eine gute Audioqualität dank hochwertiger Mikrofone und Lautsprecher ist ebenfalls Stand der Technik.
Erfahrungen aus der Praxis
Die Autoren haben erste Erfahrungswerte aus der Praxis gesammelt und möchten eine Analyse dieser Erfahrungen mit "best practice"-Hinweisen für das konkrete Vorgehen vor, während und nach der Anordnung von Videokonferenzen gem. § 128a ZPO kombinieren, um die Handhabung dieser Instrumente zu erleichtern. Nach den bisherigen Erfahrungen liegt es nahe, dass sich bestimmte Verfahren besser für Videokonferenzen eignen als andere. Das liegt am Verlust einer Dimension, derer man sich regelmäßig erst bewusst wird, wenn sie fehlt.
Ein Verfahren mit stark emotionalem Bezug wird sich ebenso wenig für Verhandlungen gem. § 128a ZPO eignen wie solche Verfahren, in denen die ganzheitliche Wahrnehmung einer Partei oder eines Zeugen im Rahmen von Anhörung oder Vernehmung eine wichtige Rolle spielen kann. Ideal geeignet erscheinen mündliche Verhandlungen, die nur mit den Prozessbevollmächtigten oder jedenfalls ohne das Anordnen des persönlichen Erscheinens von Parteien durchgeführt werden sollen sowie Verhandlungen, die sich im Wesentlichen auf die Erörterung von Rechtsfragen beschränken. Auch die Anhörung von Sachverständigen - ob in selbstständigen Beweisverfahren oder nach Gutachteneingang in der Hauptsache - lassen sich mit den Mitteln der Videokonferenz äußerst zufriedenstellend durchführen.
Reaktionen im Ausland
Selbstverständlich gibt es bei einer weltweiten Pandemie entsprechende Auswirkungen auf die Justiz nicht nur in Deutschland. Von daher lohnt sich ein kurzer Blick auf den Stand im Ausland, soweit dieser bekannt ist.
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Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der aktuellen MDR (MDR 2020, 637) - frei abrufbar für Abonnenten, im Rahmen eines kostenlosen Probeabos oder eines Datenbanktests mit unserem Aktionsmodul Zivilrecht.
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Verlag Dr. Otto Schmidt
Es dürfte sich anbieten, in der aktuellen Situation bereits geplante Ausstattungen vorzuziehen und damit so schnell wie möglich die technischen Voraussetzungen für die Durchführung von mündlichen Verhandlungen über Videokonferenzen in der Breite zu schaffen. Der von der eJustice-Gesetzgebung des Bundes vorgegebene Zeitplan zur Einführung elektronischer Akten wird ohne Zweifel dafür sorgen, dass künftige Pandemien deutlich weniger Einfluss auf die Arbeitsabläufe bei Gerichten haben werden, als dies aktuell zu beobachten ist.
In technischer Hinsicht gibt es verschiedene Lösungen, die unterschiedlich große Investitionen und Aufwände vor Ort verursachen. Eine stetig wachsende Anzahl an Gerichten verfügt über klassische, für die Vernehmung von Zeugen im Ausland oder weit entfernten Gerichtsorten geeignete Videokonferenzanlagen i.S. einer "On-Premises-Architektur", deren Standorte in einem Online-Verzeichnis abrufbar sind. Diese Anlagen basieren in der Regel auf dem Standard H.323 und sind daher interoperabel, bieten eine hervorragende technische Qualität und erlauben auch die Verbindung von mehreren Gerichtssälen verschiedener Standorte oder von Gerichtssälen mit Besprechungsräumen. Die dort zum Einsatz kommenden Kameras können automatisch auf den jeweiligen Sprecher fokussieren; eine gute Audioqualität dank hochwertiger Mikrofone und Lautsprecher ist ebenfalls Stand der Technik.
Erfahrungen aus der Praxis
Die Autoren haben erste Erfahrungswerte aus der Praxis gesammelt und möchten eine Analyse dieser Erfahrungen mit "best practice"-Hinweisen für das konkrete Vorgehen vor, während und nach der Anordnung von Videokonferenzen gem. § 128a ZPO kombinieren, um die Handhabung dieser Instrumente zu erleichtern. Nach den bisherigen Erfahrungen liegt es nahe, dass sich bestimmte Verfahren besser für Videokonferenzen eignen als andere. Das liegt am Verlust einer Dimension, derer man sich regelmäßig erst bewusst wird, wenn sie fehlt.
Ein Verfahren mit stark emotionalem Bezug wird sich ebenso wenig für Verhandlungen gem. § 128a ZPO eignen wie solche Verfahren, in denen die ganzheitliche Wahrnehmung einer Partei oder eines Zeugen im Rahmen von Anhörung oder Vernehmung eine wichtige Rolle spielen kann. Ideal geeignet erscheinen mündliche Verhandlungen, die nur mit den Prozessbevollmächtigten oder jedenfalls ohne das Anordnen des persönlichen Erscheinens von Parteien durchgeführt werden sollen sowie Verhandlungen, die sich im Wesentlichen auf die Erörterung von Rechtsfragen beschränken. Auch die Anhörung von Sachverständigen - ob in selbstständigen Beweisverfahren oder nach Gutachteneingang in der Hauptsache - lassen sich mit den Mitteln der Videokonferenz äußerst zufriedenstellend durchführen.
Reaktionen im Ausland
Selbstverständlich gibt es bei einer weltweiten Pandemie entsprechende Auswirkungen auf die Justiz nicht nur in Deutschland. Von daher lohnt sich ein kurzer Blick auf den Stand im Ausland, soweit dieser bekannt ist.
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Unser Autoren:
Dr. Reto Mantz ist Diplom-Informatiker und Richter am LG Frankfurt/M.
Jan Spoenle ist Richter am LG Heilbronn