Update Coronakrise: Wie wirkt sich die COVID-19-Pandemie auf Verbraucherdarlehen aus?
Aktuell in der MDR
Eingriff in die Grundrechte
Ob Darlehensgeber und Darlehensnehmer von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, bleibt abzuwarten. Im Sinne des nicht unerheblichen Eingriffs in die Grundrechte von Darlehensgebern besteht jedoch zumindest die gesetzgeberische Hoffnung hierauf. Obgleich die Maßnahmen zunächst nur für Darlehensansprüche mit Fälligkeit im Zeitraum vom 1.4. bis 30.6.2020 gelten, sind bereits die ersten Rufe vernehmbar, die eine Verlängerung aufgrund der in Art. 240 § 4 EGBGB geschaffenen Möglichkeit einfordern.
Zeitliche Beschränkung
Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich dahingehend beschränkt, dass die Sonderregelung nur für Verbraucherdarlehensverträge gilt, die vor dem 15.3.2020 abgeschlossen worden sind. Er wollte verhindern, dass das neu geschaffene Stundungsrecht ausgenutzt wird, um im Angesicht der COVID-19-Pandemie Darlehensverträge kurzfristig abzuschließen, um sich sodann auf diese Regelung zu berufen. Zudem soll durch die zeitliche Begrenzung vermieden werden, dass Verträge, die ab dem 15.3.2020 primär zur Unterstützung von Verbrauchern abgeschlossen werden, um in der Krise solvent zu bleiben, unmittelbar kraft Gesetzes gestundet sind.
AG Frankfurt am Main
Vor dem AG Frankfurt/M. hat sich ein Bankkunde in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach der Kündigung der Geschäftsbeziehung gegen die Rückzahlungsaufforderung seiner Bank gewehrt. Lesen Sie mehr dazu und erfahren Sie, wie unser Autor die rechtliche Lage einschätzt!
Mehr zum Thema:
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der aktuellen MDR 2020, 698 - frei abrufbar für Abonnenten, im Rahmen eines Probeabos oder eines Datenbanktests mit unserem Aktionsmodul Zivilrecht.
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Unser Autoren:
Prof. Dr. Michael Schörnig ist Professor für Wirtschaftsrecht an der FOM Hochschule für Oekonomie & Management in Nürnberg.
Verlag Dr. Otto Schmidt
Ob Darlehensgeber und Darlehensnehmer von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, bleibt abzuwarten. Im Sinne des nicht unerheblichen Eingriffs in die Grundrechte von Darlehensgebern besteht jedoch zumindest die gesetzgeberische Hoffnung hierauf. Obgleich die Maßnahmen zunächst nur für Darlehensansprüche mit Fälligkeit im Zeitraum vom 1.4. bis 30.6.2020 gelten, sind bereits die ersten Rufe vernehmbar, die eine Verlängerung aufgrund der in Art. 240 § 4 EGBGB geschaffenen Möglichkeit einfordern.
Zeitliche Beschränkung
Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich dahingehend beschränkt, dass die Sonderregelung nur für Verbraucherdarlehensverträge gilt, die vor dem 15.3.2020 abgeschlossen worden sind. Er wollte verhindern, dass das neu geschaffene Stundungsrecht ausgenutzt wird, um im Angesicht der COVID-19-Pandemie Darlehensverträge kurzfristig abzuschließen, um sich sodann auf diese Regelung zu berufen. Zudem soll durch die zeitliche Begrenzung vermieden werden, dass Verträge, die ab dem 15.3.2020 primär zur Unterstützung von Verbrauchern abgeschlossen werden, um in der Krise solvent zu bleiben, unmittelbar kraft Gesetzes gestundet sind.
AG Frankfurt am Main
Vor dem AG Frankfurt/M. hat sich ein Bankkunde in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach der Kündigung der Geschäftsbeziehung gegen die Rückzahlungsaufforderung seiner Bank gewehrt. Lesen Sie mehr dazu und erfahren Sie, wie unser Autor die rechtliche Lage einschätzt!
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Prof. Dr. Michael Schörnig ist Professor für Wirtschaftsrecht an der FOM Hochschule für Oekonomie & Management in Nürnberg.