Urteil zu Schadensersatz nach Rodelunfall: Rodelbahnbetreiberin muss nicht zahlen
OLG Dresden v. 26.7.2023 - 13 U 1378/22
Der Sachverhalt:
Einen den Parteien im ersten Termin vor dem Senat im Januar unterbreiteten Vergleichsvorschlag, der auf eine Abgeltungszahlung von 10.000 € lautete, nahm die Beklagte nicht an. Der Senat hat sodann Beweis erhoben zum Unfallhergang sowie zu der Frage, ob die Strecke durch die Beklagte gesperrt oder freigegeben war. Es wurden sowohl die Klägerin persönlich angehört als auch ihr Ehemann, der gemeinsam mit ihr die Schlittenfahrt unternommen hatte, sowie zwei Mitarbeiter der Beklagten als Zeugen vernommen. Im Ergebnis wies das OLG die Klage insgesamt ab.
Die Gründe:
Der Klägerin ist es nicht gelungen, die Behauptung der Beklagten zu widerlegen, dass am offiziellen Startpunkt der Rodelstrecke ein Sperrschild gestanden hat. Es liegt eher nahe, dass die Klägerin und ihre Familie den Einstieg in die Rodelbahn nicht dort, sondern hinter dem Startpunkt gewählt hatten. Dies ist möglicherweise auch der Grund dafür, dass die Klägerin und ihre Familie beim Einstieg kein Sperrschild wahrgenommen haben.
Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht ferner nicht dadurch verletzt, dass sie die Rodelstrecke nicht auch hinter dem offiziellen Startpunkt mit Warn- und Sperrschildern versehen hat. Solch eine Maßnahme ist Betreibern von Skipisten und Naturrodelbahnen, die sich zuweilen über eine Länge von mehreren Kilometern erstrecken und von allen Seiten frei zugänglich sind, nicht zumutbar. Schließlich ist die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, die gesperrte Naturrodelbahn zu überwachen und gegen Personen einzuschreiten, die auf eigene Verantwortung diese Anlage außerhalb der Betriebszeiten benutzen.
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OLG Dresden PM vom 26.7.2023
Einen den Parteien im ersten Termin vor dem Senat im Januar unterbreiteten Vergleichsvorschlag, der auf eine Abgeltungszahlung von 10.000 € lautete, nahm die Beklagte nicht an. Der Senat hat sodann Beweis erhoben zum Unfallhergang sowie zu der Frage, ob die Strecke durch die Beklagte gesperrt oder freigegeben war. Es wurden sowohl die Klägerin persönlich angehört als auch ihr Ehemann, der gemeinsam mit ihr die Schlittenfahrt unternommen hatte, sowie zwei Mitarbeiter der Beklagten als Zeugen vernommen. Im Ergebnis wies das OLG die Klage insgesamt ab.
Die Gründe:
Der Klägerin ist es nicht gelungen, die Behauptung der Beklagten zu widerlegen, dass am offiziellen Startpunkt der Rodelstrecke ein Sperrschild gestanden hat. Es liegt eher nahe, dass die Klägerin und ihre Familie den Einstieg in die Rodelbahn nicht dort, sondern hinter dem Startpunkt gewählt hatten. Dies ist möglicherweise auch der Grund dafür, dass die Klägerin und ihre Familie beim Einstieg kein Sperrschild wahrgenommen haben.
Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht ferner nicht dadurch verletzt, dass sie die Rodelstrecke nicht auch hinter dem offiziellen Startpunkt mit Warn- und Sperrschildern versehen hat. Solch eine Maßnahme ist Betreibern von Skipisten und Naturrodelbahnen, die sich zuweilen über eine Länge von mehreren Kilometern erstrecken und von allen Seiten frei zugänglich sind, nicht zumutbar. Schließlich ist die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, die gesperrte Naturrodelbahn zu überwachen und gegen Personen einzuschreiten, die auf eigene Verantwortung diese Anlage außerhalb der Betriebszeiten benutzen.
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