30.08.2024

Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen eines abgeschlossenen Erbscheinsverfahrens erfolglos

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines Erbprätendenten nicht zur Entscheidung angenommen, mit der dieser sich gegen gerichtliche Entscheidungen eines abgeschlossenen Erbscheinsverfahrens gewandt hatte. Die Verfassungsbeschwerde wahrt nicht den Grundsatz der Subsidiarität.

BVerfG v. 13.7.2024 - 1 BvR 1929/23
Der Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen eines abgeschlossenen Erbscheinsverfahrens.

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

Die Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wahrt bereits nicht den Grundsatz der Subsidiarität. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, dass er neben der Durchführung des Erbscheinsverfahrens auch erfolglos eine Erbenfeststellungsklage erhoben hat.

Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach der Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde wird nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer alle Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft hat, um sein eigentliches Ziel (die Feststellung der Erbenstellung) zu erreichen.

Ein Erbprätendent kann neben der Durchführung eines Erbscheinsverfahrens vor den Fachgerichten eine Erbenfeststellungsklage erheben und auf diesem Weg die Feststellung der Erbenstellung erreichen. Der Vorrang der Erbenfeststellungsklage gilt nach ständiger BVerfG-Rechtsprechung nicht nur in den Fällen, in denen es allein um eine inhaltliche Überprüfung des Ergebnisses des Erbscheinsverfahrens geht, sondern auch, wenn wie hier Verfahrensfehler im Erbscheinsverfahren gerügt werden.

Mehr zum Thema:

Aufsatz
Rechtsprechungsübersicht Erbrecht
Stephanie Herzog, FamRZ 2023, 737

Kurzbeitrag:
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Ernst Sarres, FamRB 2024, 135
FAMRB0064120

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BVerfG PM Nr. 70 vom 30.8.2024
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