Vergemeinschaftung: Eigentümer können immer selbst gegen Störungen ihres Sondereigentums klagen
BGH v. 24.1.2020 - V ZR 295/16
Der Sachverhalt:
Der Klägerin gehört eine Eigentumswohnung. Sie liegt direkt über einer von dem Beklagten gemieteten Einheit, die dieser seinerseits an Personen weitervermietet, die sich in einem nahegelegenen Klinikum einer Behandlung unterziehen. Von den Untermietern sollen Lärm- und Geruchsbelästigungen ausgehen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss deshalb, Ansprüche auf Unterlassung solcher Immissionen und auf Unterlassung der Nutzung der Wohnung als Pensionsbetrieb im eigenen Namen geltend zu machen. Die Klägerin ging dennoch individuell gegen den Beklagten vor.
Das LG wies die Klage als unzulässig ab. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Auf die Revision der Klägerin hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.
Gründe:
Zwar kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft Ansprüche auf Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung des Wohnungseigentums an sich ziehen, mit der Folge, dass die Klage eines einzelnen Eigentümers unzulässig ist. Nicht zulässig und unwirksam ist aber die Vergemeinschaftung von Ansprüchen auf Unterlassung von Störungen des Sondereigentums.
Infolgedessen ist der Beschluss der Eigentümerversammlung mangels Beschlusskompetenz nichtig, soweit Ansprüche der Klägerin vergemeinschaftet worden sind, die die Unterlassung von Lärm- und Geruchsimmissionen im räumlichen Bereich ihres Sondereigentums zum Gegenstand haben. Die Klägerin darf weiterhin gegen Geruchs- und Geräuschimmissionen vorgehen, die in ihrer eigenen Wohnung auftreten.
Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen hinsichtlich der Voraussetzungen des von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruchs getroffen hat.
BGH online
Der Klägerin gehört eine Eigentumswohnung. Sie liegt direkt über einer von dem Beklagten gemieteten Einheit, die dieser seinerseits an Personen weitervermietet, die sich in einem nahegelegenen Klinikum einer Behandlung unterziehen. Von den Untermietern sollen Lärm- und Geruchsbelästigungen ausgehen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss deshalb, Ansprüche auf Unterlassung solcher Immissionen und auf Unterlassung der Nutzung der Wohnung als Pensionsbetrieb im eigenen Namen geltend zu machen. Die Klägerin ging dennoch individuell gegen den Beklagten vor.
Das LG wies die Klage als unzulässig ab. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Auf die Revision der Klägerin hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.
Gründe:
Zwar kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft Ansprüche auf Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung des Wohnungseigentums an sich ziehen, mit der Folge, dass die Klage eines einzelnen Eigentümers unzulässig ist. Nicht zulässig und unwirksam ist aber die Vergemeinschaftung von Ansprüchen auf Unterlassung von Störungen des Sondereigentums.
Infolgedessen ist der Beschluss der Eigentümerversammlung mangels Beschlusskompetenz nichtig, soweit Ansprüche der Klägerin vergemeinschaftet worden sind, die die Unterlassung von Lärm- und Geruchsimmissionen im räumlichen Bereich ihres Sondereigentums zum Gegenstand haben. Die Klägerin darf weiterhin gegen Geruchs- und Geräuschimmissionen vorgehen, die in ihrer eigenen Wohnung auftreten.
Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen hinsichtlich der Voraussetzungen des von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruchs getroffen hat.