Verkehrsunfall: Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden
LG Duisburg v. 21.2.2023 - 1 O 260/20
Der Sachverhalt:
Die Beklagte zu 1) hatte dem Fahrer des Fahrzeuges, in dem die Klägerin als Beifahrerin gesessen hatte (ihrem Ehemann), mit ihrem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug die Vorfahrt genommen. Die alleinige Verantwortlichkeit der Beklagten für das Unfallgeschehen stand hier außer Streit. Die Klägerin behauptete, sie sei durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall erheblich verletzt worden. Sie begehrte deshalb die Zahlung eines über den vorprozessual unstreitig gezahlten Betrag von 1.000 € hinausgehenden Schmerzensgeldes i.H.v. mind. weiteren 30.000 €. Des Weiteren machte sie einen Haushaltsführungsschaden i.H.v. 46.015 € geltend.
Die Beklagten behaupteten, die Klägerin habe unfallunabhängig bereits an einer Vielzahl von Einschränkungen gelitten. Das LG hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und die Klage daraufhin abgewiesen.
Die Gründe:
Ein Anspruch auf Zahlung eines über den vorprozessual gezahlten Betrag hinausgehenden Schmerzensgeldes bestand nicht, da die streitigen Beschwerden der Klägerin nach dem in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des Sachverständigen vollumfänglich und ausschließlich auf Vorerkrankungen der Klägerin zurückzuführen waren. Folge des hier in Rede stehenden Verkehrsunfalls waren sie mithin nicht.
Angesichts der durch den Unfall unstreitig erlittenen Verletzungsfolgen hatte die Klägerin vorprozessual bereits ein Schmerzensgeld i.H.v. 1.000 € erhalten. Dieser Betrag stellte in Anbetracht der Geringfügigkeit dieser Verletzungsfolgen eine billige Entschädigung in Geld gem. § 253 Abs. 2 BGB dar, weshalb ein weitergehender Anspruch der Klägerin ausschied. Ihr bestehender Schmerzensgeldanspruch ist gem. § 362 Abs. BGB untergegangen.
Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Haushaltsführungsschadens schied aus, da der Klägerin durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall kein auszugleichender Haushaltsführungsschaden entstanden ist. Ihre unstreitig erlittenen Verletzungen waren nur geringfügig, weshalb von der Klägerin gefordert werden konnte, sich im Rahmen der Haushaltsführung anzupassen und umzugewöhnen. Ein Anspruch besteht insoweit grundsätzlich nur dann, wenn eine konkrete haushaltsspezifische Beeinträchtigung nicht nur unerheblichen Umfanges (mind. 10 %) vorliegt, für welche hier keinerlei Anhaltspunkte zu sehen waren.
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Justiz NRW
Die Beklagte zu 1) hatte dem Fahrer des Fahrzeuges, in dem die Klägerin als Beifahrerin gesessen hatte (ihrem Ehemann), mit ihrem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug die Vorfahrt genommen. Die alleinige Verantwortlichkeit der Beklagten für das Unfallgeschehen stand hier außer Streit. Die Klägerin behauptete, sie sei durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall erheblich verletzt worden. Sie begehrte deshalb die Zahlung eines über den vorprozessual unstreitig gezahlten Betrag von 1.000 € hinausgehenden Schmerzensgeldes i.H.v. mind. weiteren 30.000 €. Des Weiteren machte sie einen Haushaltsführungsschaden i.H.v. 46.015 € geltend.
Die Beklagten behaupteten, die Klägerin habe unfallunabhängig bereits an einer Vielzahl von Einschränkungen gelitten. Das LG hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und die Klage daraufhin abgewiesen.
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Ein Anspruch auf Zahlung eines über den vorprozessual gezahlten Betrag hinausgehenden Schmerzensgeldes bestand nicht, da die streitigen Beschwerden der Klägerin nach dem in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des Sachverständigen vollumfänglich und ausschließlich auf Vorerkrankungen der Klägerin zurückzuführen waren. Folge des hier in Rede stehenden Verkehrsunfalls waren sie mithin nicht.
Angesichts der durch den Unfall unstreitig erlittenen Verletzungsfolgen hatte die Klägerin vorprozessual bereits ein Schmerzensgeld i.H.v. 1.000 € erhalten. Dieser Betrag stellte in Anbetracht der Geringfügigkeit dieser Verletzungsfolgen eine billige Entschädigung in Geld gem. § 253 Abs. 2 BGB dar, weshalb ein weitergehender Anspruch der Klägerin ausschied. Ihr bestehender Schmerzensgeldanspruch ist gem. § 362 Abs. BGB untergegangen.
Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Haushaltsführungsschadens schied aus, da der Klägerin durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall kein auszugleichender Haushaltsführungsschaden entstanden ist. Ihre unstreitig erlittenen Verletzungen waren nur geringfügig, weshalb von der Klägerin gefordert werden konnte, sich im Rahmen der Haushaltsführung anzupassen und umzugewöhnen. Ein Anspruch besteht insoweit grundsätzlich nur dann, wenn eine konkrete haushaltsspezifische Beeinträchtigung nicht nur unerheblichen Umfanges (mind. 10 %) vorliegt, für welche hier keinerlei Anhaltspunkte zu sehen waren.
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