Verlust des Erbrechts durch Eingehung einer neuen Partnerschaft?
OLG Oldenburg v. 26.9.2022 - 3 W 55/22
Der Sachverhalt:
Der Erblasser hatte im Jahr 2005 testamentarisch seine Tochter und seinen Lebenspartner - den Antragsteller - als Erben eingesetzt. Im Jahr 2016 kam der Erblasser wegen weit fortgeschrittener Demenz in ein Pflegeheim. Der Antragsteller heiratete 2020 einen neuen Partner. Der Erblasser verstarb ein halbes Jahr später.
Der Antragsteller beantragte daraufhin einen Erbschein. Die Tochter des Erblassers widersprach und focht das Testament an. Sie war der Ansicht, dass ihr Vater, hätte er gewusst, dass sein Lebenspartner sich noch zu seinen Lebzeiten einem neuen Mann zuwende und diesen heirate, das Testament geändert und ihn nicht mehr zum Erben bestimmt hätte.
Das AG hat dem Antrag auf Erbscheinerteilung stattgegeben. Das OLG hat die Entscheidung bestätigt.
Die Gründe:
Im vorliegenden Fall war kein Anfechtungsgrund gegeben.
Zwar war der Erblasser bei Abfassung des Testaments von einer Fortdauer der Lebensgemeinschaft ausgegangen. Nach der Rechtsprechung ist ein solches Testament auch grundsätzlich unwirksam, wenn die zugrundeliegende Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Eine Ausnahme gilt aber, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser das Testament auch für diesen Fall so gewollt hat (sog. "hypothetischer Wille"). Und eine solche Ausnahme lag hier vor.
Wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Demenz die Fortführung einer Lebensgemeinschaft faktisch unmöglich macht, ist die Sache anders zu beurteilen als in dem Fall, in dem sich die Partner auseinandergelebt haben oder einer der beiden sich aus der Beziehung heraus in schuldhafter Weise einem neuen Partner zugewendet hat. Hier hatte die Lebensgemeinschaft lediglich infolge der Demenz nicht in der bisherigen Weise fortgeführt werden können. Zudem hatte der Antragsteller den Erblasser regelmäßig im Pflegeheim besucht und damit seine fortdauernde Verbundenheit zum Ausdruck gebracht. Vor diesem Hintergrund war von dem hypothetischen Willen des Erblassers auszugehen, dass das Testament Bestand haben sollte.
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OLG Oldenburg - PM v. 27.10.2022
Der Erblasser hatte im Jahr 2005 testamentarisch seine Tochter und seinen Lebenspartner - den Antragsteller - als Erben eingesetzt. Im Jahr 2016 kam der Erblasser wegen weit fortgeschrittener Demenz in ein Pflegeheim. Der Antragsteller heiratete 2020 einen neuen Partner. Der Erblasser verstarb ein halbes Jahr später.
Der Antragsteller beantragte daraufhin einen Erbschein. Die Tochter des Erblassers widersprach und focht das Testament an. Sie war der Ansicht, dass ihr Vater, hätte er gewusst, dass sein Lebenspartner sich noch zu seinen Lebzeiten einem neuen Mann zuwende und diesen heirate, das Testament geändert und ihn nicht mehr zum Erben bestimmt hätte.
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Im vorliegenden Fall war kein Anfechtungsgrund gegeben.
Zwar war der Erblasser bei Abfassung des Testaments von einer Fortdauer der Lebensgemeinschaft ausgegangen. Nach der Rechtsprechung ist ein solches Testament auch grundsätzlich unwirksam, wenn die zugrundeliegende Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Eine Ausnahme gilt aber, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser das Testament auch für diesen Fall so gewollt hat (sog. "hypothetischer Wille"). Und eine solche Ausnahme lag hier vor.
Wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Demenz die Fortführung einer Lebensgemeinschaft faktisch unmöglich macht, ist die Sache anders zu beurteilen als in dem Fall, in dem sich die Partner auseinandergelebt haben oder einer der beiden sich aus der Beziehung heraus in schuldhafter Weise einem neuen Partner zugewendet hat. Hier hatte die Lebensgemeinschaft lediglich infolge der Demenz nicht in der bisherigen Weise fortgeführt werden können. Zudem hatte der Antragsteller den Erblasser regelmäßig im Pflegeheim besucht und damit seine fortdauernde Verbundenheit zum Ausdruck gebracht. Vor diesem Hintergrund war von dem hypothetischen Willen des Erblassers auszugehen, dass das Testament Bestand haben sollte.
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