25.09.2023

Versicherungsrecht: Streit um Werkstattrechnung

Ohne Anlass hat der Versicherungsnehmer keine Verpflichtung zur Hinterfragung von Rechnungspositionen und muss sich nicht entgegenhalten lassen, diese seien aufgrund besseren Wissens doch nicht erforderlich. Der Versicherungsnehmer ist aufgrund der vertraglichen Treuepflicht gehalten, etwaige Ansprüche gegen das Reparaturunternehmen auch in Ansehung des § 86 VVG an die Versicherung auf deren Verlangen abzutreten.

AG Kassel v. 12.9.2023 - 423 C 41/23
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Halterin eines Pkw BMW. Sie unterhält deshalb bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150 €. Am 5.9.2021 war das Fahrzeug beschädigt worden. Die Reparaturkosten beliefen sich auf insgesamt 2.356 € brutto. Aus der Rechnung ergab sich, dass die Lackierarbeiten an die Firma C vergeben worden waren.

Die Klägerin forderte die Beklagte zur Zahlung von 2.206 € auf. Diese regulierte lediglich einen Betrag i.H.v. 1.568 €. Die Klägerin verlangte den Ausgleich des Differenzbetrages und die Freistellung von den ihr vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten. Sie war der Ansicht, sie müsse sich nicht den Umstand entgegenhalten lassen, dass die Firma C gegenüber der Werkstatt weniger Entgelt abgerechnet hatte (einschließlich der Verbringungskosten), als die Werkstatt ihrerseits gegenüber der Klägerin in Rechnung gestellt hatte. Ansprüche der Klägerin gegen die Werkstatt wegen einer etwaigen denkbaren fehlerhaften Rechnungsstellung bestünden nicht mit der Folge, dass die Klägerin auch nicht zur Abtretung solcher Ansprüche an die Beklagte verpflichtet sei, zumal sich die Beklagte auf § 86 VVG berufen könne.

Das AG gab der Klage weitestgehend statt.

Die Gründe:
Die Klage hat hinsichtlich des Zahlungsbegehrens nur eingeschränkt und hinsichtlich des Freistellungsbegehrens uneingeschränkt Erfolg. Da sich die Klägerin ausdrücklich gegen die geforderte Abtretung und den entsprechend formulierten Klagabweisungsantrag der Beklagten gestellt hatte, unterlag sie insoweit teilweise mit Ihrem Zahlungsbegehren.

Die streitgegenständliche Rechnung vom 10.09.2021 hat keinen Anlass dafür geboten, dass die Klägerin als technische Laiin Anhalt hatte, bei einzelnen Rechnungspositionen gegenüber der Reparaturfirma zu remonstrieren. Insbesondere war nicht erkennbar, dass Verbringungskosten etwaig ohne Anlass für abgerechnet worden waren. Insbesondere konnte der Klägerin nicht angelastet werden, dass sie die Frage der etwaigen Einschaltung von Subunternehmern - wie hier in Gestalt der Firma C - nicht gegenüber der Werkstatt aufgeworfen hatte. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Einschaltung von Subunternehmern in der Praxis des Wirtschaftslebens hierzulande gängig ist und bei der Abrechnung gegenüber dem Auftraggeber dies folglich keine Rolle spielt.

Hierbei handelt es sich um den Ausfluss der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit des Auftragnehmers von Werkverträgen. Die Beklagte hatte auch nicht vorgetragen, dass der Klägerin diejenigen Kenntnisse zur Verfügung standen, die die Beklagte in anderweitigen Rechtsstreitigkeiten vor dem hiesigen AG in Bezug auf das Zusammenwirken der Reparaturfirma mit der Firma C gewonnen hatte. Mithin waren sämtliche in der Rechnung vom 10.09.2021 enthaltene Kostenposition einschließlich der Verbringungskosten als erforderlich im Sinne der Nummer A.2.6.2 der hier dem Vertragsverhältnis der Parteien zu Grunde liegenden AKB zu betrachten.

Aus der Vertragstreuepflicht der Klägerin folgte lediglich die Verpflichtung, die Beklagte bei der Durchführung von Regressansprüchen gegenüber einer Reparaturfirma, die möglicherweise ungerechtfertigt Rechnungspositionen eingestellt hatte, in zumutbarer Weise zu unterstützen. Ungeachtet der Legalzession des § 86 VVG zählte dazu auch die Abtretung etwaiger Ansprüche, da auch in Ansehung dieser gesetzlichen Regelung nicht auszuschließen ist, dass im Einzelfall Ansprüche der Beklagten als Versicherungsunternehmen aus Gründen der Anspruchszuordnung nicht durchsetzbar sind. Da die Beklagte hier gegenüber der Werkstatt letztlich eine bewusst fehlerhafte Abrechnung unterstellt hatte, konnten auch deliktische Ansprüche in Betracht kommen, die nicht notwendigerweise gem. § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen sind. Die daraus folgenden Unsicherheiten - mögen sie auch noch so gering sein - hätten durch die beklagtenseits geforderte Abtretung minimiert wenn nicht gar beseitigt werden können. Eine solche Abtretung war der Klägerin ohne weiteres zumutbar.

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