28.02.2024

Versicherungsschaden nach Brand eines Oldtimers

Steigt der Wert eines Oldtimers nach Abschluss der Versicherung an, so ist der Betrag der Wertsteigerung womöglich vom Versicherungsschutz ganz oder teilweise nicht erfasst. Der Eigentümer des Fahrzeugs muss selbst darauf achten, den versicherten Wert regelmäßig dem etwa gestiegenen Marktwert anzupassen.

LG Frankenthal v. 17.1.2024 - 3 O 230/23
Der Sachverhalt:
Bei dem Kläger handelt es sich um einen Oldtimerfan. Er hatte sein historisches Fahrzeug gegen Beschädigung oder Zerstörung zum jeweils aktuellen Marktwert versichert. Das Fahrzeug war bei einem Brand in einer Tiefgarage erheblich beschädigt worden. Die Kfz-Versicherung kam nach eingeholtem Gutachten zu einem Wert des Fahrzeuges am Schadenstag i.H.v. knapp 41.000 € und zahlte dem Kläger den entsprechenden Geldbetrag aus.

Der Kläger war jedoch der Ansicht, dass sein Oldtimer deutlich mehr wert gewesen sei und ließ deshalb ein weiteres Gutachten einholen. Dieses kam tatsächlich zu dem Ergebnis, dass das historische Fahrzeug im Wert deutlich gestiegen und fast 8.000 € mehr wert war, als von der Versicherung angenommen. Der Mann verlangte von der beklagten Kfz-Versicherung die Differenz.

Das LG hat die Klage wegen Unterdeckung abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf vollständigen Ersatz.

Maßgeblich sind hierbei die im Versicherungsvertrag enthaltenen Sonderbedingungen für historische Fahrzeuge. Danach wird zwar grundsätzlich ein Schaden bis zur Höhe des aktuellen Marktwerts ersetzt. Die Höchstentschädigung ist jedoch durch den Marktwert begrenzt, der bei Abschluss der Versicherung vereinbart wurde. Im Fall von Wertsteigerungen kann maximal zehn Prozent mehr als der damals vereinbarte Marktwert verlangt werden. Der hat im vorliegenden Fall rund 36.000 € betragen.

Infolgedessen steht dem Kläger keine höhere Entschädigung zu, als von der Versicherung bereits ausgezahlt. Der Eigentümer eines Oldtimers muss selbst darauf achten, den versicherten Wert regelmäßig dem etwa gestiegenen Marktwert anzupassen.

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LG Frankenthal - Pressemitteilung v. 28.2.2024
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