20.10.2023

Versorgungsausgleich: Pflicht zur Einreichung von Anträgen und Erklärungen als elektronisches Dokument

Bedient sich der Versorgungsträger nicht dieser Form der Beschwerdeeinlegung, sondern der in § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG alternativ vorgesehenen Beschwerdeeinlegung "durch Einreichung einer Beschwerdeschrift", muss es seit dem 1.1.2022 ein den Anforderungen des § 130a ZPO genügendes elektronisches Dokument übermitteln. Eine in Versorgungsausgleichssachen zuständige Körperschaft des öffentlichen Rechts kann sich generell nicht auf eine Unkenntnis gesetzlicher Formvorschriften berufen.

OLG Frankfurt a.M. v. 10.10.2023 - 6 UF 158/23
Der Sachverhalt:
Die Beteiligte zu 1) - die Deutsche Rentenversicherung Bund - begehrte die Abänderung des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich. Das AG hatte mit Beschluss vom 17.7.2023 die am 18.12.1987 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hatte es den Ausgleich der von der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - Ost erworbenen Entgeltpunkte für langjährige Versicherung allerdings außer Acht gelassen. In der Rechtsmittelbelehrung hat das AG u.a. darauf hingewiesen, dass die Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt werden könne und dass die Beschwerdeschrift von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen sei.

Die Beteiligte zu 1) wandte sich mit ihrer am 11.8.2023 beim AG auf dem Postweg eingelegten, nicht unterzeichneten, sondern mit einem maschinenschriftlichen Schriftzug versehenen Beschwerdeschrift gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich bezogen auf das außer Acht gelassene Anrecht der Antragstellerin. Die Akten sind am 13.9.2023 beim OLG eingegangen. Mit Schreiben vom 14.9.2023 hat dieses die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeschrift mangels Einreichung in der nach § 14b FamFG vorgesehenen Form nicht wirksam eingelegt worden sei. Die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen hat die Beschwerdeführerin verstreichen lassen.

Das OLG hat die Beschwerde daraufhin als unzulässig verworfen.

Die Gründe:
Nach § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG sind schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen von Behörden seit dem 1.1.2022 als elektronisches Dokument i.S.d. § 14 Abs. 2 FamFG, § 130a ZPO einzureichen. Auch die Beschwerdeführerin unterliegt als Körperschaft des öffentlichen Rechts der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs nach § 14b Abs. 1 FamFG. Die Einreichung eines elektronischen Dokuments war hier unzweifelhaft nicht erfolgt.

Die Beschwerdeführerin war auch nicht deswegen von der Einreichung eines elektronischen Dokuments befreit, weil § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG auch eine Beschwerdeeinlegung zur Niederschrift zur Geschäftsstelle zulässt. Bedient sich der Versorgungsträger nicht dieser Form der Beschwerdeeinlegung, sondern der in § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG alternativ vorgesehenen Beschwerdeeinlegung "durch Einreichung einer Beschwerdeschrift", muss es seit dem 1.1.2022 ein den Anforderungen des § 130a ZPO genügendes elektronisches Dokument übermitteln (vgl. BGH-Beschl. v. 7.12.2022 - XII ZB 200/22).

Zwar ist der zum 1.1.2022 in Kraft getretene § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG durch Gesetz vom 5.10.2021 gegenüber seiner ursprünglichen, durch Gesetz vom 10.10.2013 vorgesehenen Fassung dahingehend abgeändert worden, dass er die Einreichung eines elektronischen Dokuments nicht mehr für sämtliche Anträge und Erklärungen, sondern nur noch für schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen von Rechtsanwälten, Notaren, Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts vorsieht. Als Beispiel für eine ein Schriftformerfordernis begründende Vorschrift nennt jedoch auch die Begründung des Regierungsentwurfs den für die Beschwerdeeinlegung maßgeblichen § 64 Abs. 2 FamFG.

Die Beschwerdeführerin konnte sich auch nicht auf die nicht alle Möglichkeiten der Beschwerdeeinlegung erfassende Rechtsmittelbelehrung des AG berufen. Denn bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine in Versorgungsausgleichssachen zuständige Körperschaft des öffentlichen Rechts, die sich generell nicht auf eine Unkenntnis gesetzlicher Formvorschriften berufen kann. Insoweit ist derselbe Maßstab anzulegen, der auch für am Verfahren mitwirkende Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gilt. Im Übrigen war die von der Beschwerdeführerin auf dem Postweg eingereichte Beschwerdeschrift entgegen § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG auch nicht eigenhändig unterzeichnet.

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