Verstoß gegen die FIS-Regeln kann beim Skifahren ein teures Nachspiel haben
LG Frankenthal v. 17.11.2020 - 7 O 141/19
Der Sachverhalt:
Beide Unfallbeteiligte waren im Januar 2018 Teilnehmer einer Ski-Reise nach Lake Louise in Kanada. Bei einer gemeinsamen Abfahrt mit anderen Mitgliedern der Reisegruppe wurde der Snowboardfahrer von dem Skifahrer überholt. Hierbei kam es zu dem folgenreichen Zusammenstoß. Bei dem Verletzten wurde nach seiner Rückkehr nach Deutschland ein Kreuzband- und Seitenbandriss sowie eine Verletzung des Innen- und Außenmeniskus festgestellt.
Das LG Frankenthal verurteilte ihn zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld i.H.v. insgesamt 27.000 €. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Skifahrer hat wegen eines Verstoßes gegen die FIS-Regeln für alle Folgen des Unfalls einzustehen. Denn bereits nach seiner eigenen Schilderung hat er unmittelbar vor dem Unfall zum Linksschwung angesetzt und ist dann beim Ausfahren aus der Kurve leicht hangaufwärts gefahren. Hierbei gilt nach Nr. 5 der FIS-Regeln eine besondere Sorgfaltspflicht, die der Skifahrer nicht beachtet hat. Jeder Skifahrer, der hangaufwärts schwingen oder fahren will, muss sich nach unten und nach oben vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.
Das Gericht hatte auch keinen Zweifel daran, dass die schwerwiegende Knieverletzung des Snowboarders bei der Kollision und nicht etwa erst in den Tagen danach entstanden ist. Zwar hat dieser nach dem Unfall trotz Schmerzen an vier Tagen noch weitere Abfahrten gemacht und sogar an einem Helikopter-Skiing teilgenommen. Das bezeichnete der gerichtlich beauftragte orthopädische Sachverständige als durchaus erstaunlich. Er erklärte zur Überzeugung des Gerichts aber auch, dass Snowboard-Fahren im Vergleich zum Ski-Fahren knieschonender sei und das Knie zudem durch die hervorragenden Schneeverhältnisse in Kanada weniger stark belastet werde. Auch sei bei erfahrenen und ambitionierten Sportlern immer wieder festzustellen, dass diese an ihre Risikobereitschaft und Schmerztoleranz höhere Maßstäbe anlegten, als dies normalerweise der Fall sei.
Der Snowboardfahrer kann nun u.a. Ersatz seines Verdienstausfalls i.H.v. 20.000 € sowie 7.000 € Schmerzensgeld verlangen. Der Skifahrer ist jedoch wohl durch eine Haftpflichtversicherung geschützt.
LG Frankenthal PM vom 27.11.2020
Beide Unfallbeteiligte waren im Januar 2018 Teilnehmer einer Ski-Reise nach Lake Louise in Kanada. Bei einer gemeinsamen Abfahrt mit anderen Mitgliedern der Reisegruppe wurde der Snowboardfahrer von dem Skifahrer überholt. Hierbei kam es zu dem folgenreichen Zusammenstoß. Bei dem Verletzten wurde nach seiner Rückkehr nach Deutschland ein Kreuzband- und Seitenbandriss sowie eine Verletzung des Innen- und Außenmeniskus festgestellt.
Das LG Frankenthal verurteilte ihn zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld i.H.v. insgesamt 27.000 €. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Skifahrer hat wegen eines Verstoßes gegen die FIS-Regeln für alle Folgen des Unfalls einzustehen. Denn bereits nach seiner eigenen Schilderung hat er unmittelbar vor dem Unfall zum Linksschwung angesetzt und ist dann beim Ausfahren aus der Kurve leicht hangaufwärts gefahren. Hierbei gilt nach Nr. 5 der FIS-Regeln eine besondere Sorgfaltspflicht, die der Skifahrer nicht beachtet hat. Jeder Skifahrer, der hangaufwärts schwingen oder fahren will, muss sich nach unten und nach oben vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.
Das Gericht hatte auch keinen Zweifel daran, dass die schwerwiegende Knieverletzung des Snowboarders bei der Kollision und nicht etwa erst in den Tagen danach entstanden ist. Zwar hat dieser nach dem Unfall trotz Schmerzen an vier Tagen noch weitere Abfahrten gemacht und sogar an einem Helikopter-Skiing teilgenommen. Das bezeichnete der gerichtlich beauftragte orthopädische Sachverständige als durchaus erstaunlich. Er erklärte zur Überzeugung des Gerichts aber auch, dass Snowboard-Fahren im Vergleich zum Ski-Fahren knieschonender sei und das Knie zudem durch die hervorragenden Schneeverhältnisse in Kanada weniger stark belastet werde. Auch sei bei erfahrenen und ambitionierten Sportlern immer wieder festzustellen, dass diese an ihre Risikobereitschaft und Schmerztoleranz höhere Maßstäbe anlegten, als dies normalerweise der Fall sei.
Der Snowboardfahrer kann nun u.a. Ersatz seines Verdienstausfalls i.H.v. 20.000 € sowie 7.000 € Schmerzensgeld verlangen. Der Skifahrer ist jedoch wohl durch eine Haftpflichtversicherung geschützt.