VKH für die isolierte Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs nach Auskunftsverfahren
OLG Zweibrücken v. 22.10.2020 - 2 WF 198/20
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten sind seit Juli 2016 miteinander verheiratet und leben seit Dezember 2017 voneinander getrennt. Zu Beginn des Jahres 2018 hatte die Antragstellerin vor dem Familiengericht zunächst einen isolierten Auskunftsantrag geltend gemacht, den sie nach Erteilung der Auskunft im April 2018 für erledigt erklärt hat.
Im hiesigen Verfahren begehrte die Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Zahlung rückständigen Trennungsunterhaltes für den Zeitraum von April 2018 bis Dezember 2019 in von insgesamt 10.275 €. Das Familiengericht hat der Antragstellerin am 28.9.2020 Verfahrenskostenhilfe bewilligt, soweit nicht bereits Verfahrenskostenhilfe im oben genannten Verfahren bewilligt und abgerechnet worden war. Außerdem hat es die Verfahrenskostenhilfe auf einen Zahlungsantrag von 708 € begrenzt.
Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, die beabsichtige Rechtsverfolgung sei mutwillig, da der Leistungsantrag im Wege der Antragserweiterung im Auskunftsverfahren hätte geltend gemacht werden können. Aus diesem Grund könne Verfahrenskostenhilfe nur insoweit bewilligt werden, als im vorherigen Verfahren Mehrkosten durch Antragserweiterung entstanden wären. Da nach den Angaben des Antragstellers seinerzeit nur ein Rückstand für Januar bis März 2018 von (3 x 236 € =) 708 € bestanden habe, könne nur hierfür Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden.
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das OLG den Beschluss des Familiengerichtes teilweise geändert. Allerdings wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Die Gründe:
Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe bewilligt, begrenzt auf einen Verfahrenswert von 6.782 € und unter Anrechnung der im vorherigen Verfahren abgerechneten Gebühren.
Das Familiengericht hat den Verfahrenskostenhilfeantrag zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung als mutwillig i.S.d. § 113 Abs.1 Satz 2 FamFG, 114 Abs.2 ZPO angesehen. Mutwillig ist die Rechtsverfolgung, wenn eine Partei, die keine Verfahrenskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das gleiche Rechtsschutzziel durch künstliche, mithin ohne hinreichenden Sachgrund erfolgte Aufspaltung in mehreren Hauptsacheverfahren geltend gemacht wird. Und so lag der Fall hier.
Die Antragstellerin hatte ihren (vorbereitenden) Auskunftsanspruch einerseits und den Zahlungsanspruch andererseits in getrennten Verfahren geltend gemacht und damit ohne erkennbaren Grund die Kosten durch Führung zweier Verfahren erhöht. Ein verständiger Anspruchssteller, der die Verfahrenskosten aus eigenen Mitteln tragen muss, hätte in dieser Situation entweder von vornherein einen Stufenantrag gestellt oder aber den Zahlungsantrag im Wege der Antragserweiterung im bereits anhängigen Auskunftsverfahren geltend gemacht.
Außerdem ist die Anspruchsstellung auch deshalb mutwillig, weil die Antragstellerin ohne erkennbaren Grund nach übereinstimmender Erledigungserklärung im April 2018 mehr als zwei Jahre mit der Stellung eines bezifferten Antrages zugewartet hatte. Damit hat sie dafür gesorgt, dass sämtliche Unterhaltsansprüche gem. § 51 Abs.2 FamGKG in die Berechnung des Verfahrenswertes einfließen, wodurch der Verfahrenswert (und damit die Verfahrenskosten) merklich erhöht wurden. Ein verständiger, kostenbewusster Unterhaltsgläubiger, der die Verfahrenskosten selbst zu tragen hat, hätte seine Ansprüche zeitnah nach Erhalt der Auskunft beziffert - dies mit der Folge, dass der Verfahrenswert für die laufenden Unterhaltsansprüche gem. § 51 Abs.1 FamGKG auf die Summe der Ansprüche für die ersten zwölf Monate nach Antragseinreichung begrenzt wird.
Die Mutwilligkeit führt in diesem Fall nicht zur Versagung der Verfahrenskostenhilfe, wohl aber dazu, dass die durch die kostenerhöhende Vorgehensweise entstehenden Mehrkosten von der Verfahrenskostenhilfebewilligung ausgenommen werden. Die Frage, ob in der vorliegenden Konstellation Mutwilligkeit i.S.d. § 114 Abs.2 ZPO anzunehmen ist und welche Konsequenzen sich hieraus ergeben, hat allerdings grundsätzliche Bedeutung und erfordert zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Es handelt sich um eine Frage, die das Verfahren über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe betrifft.
Justizportal Rheinland-Pfalz
Die Beteiligten sind seit Juli 2016 miteinander verheiratet und leben seit Dezember 2017 voneinander getrennt. Zu Beginn des Jahres 2018 hatte die Antragstellerin vor dem Familiengericht zunächst einen isolierten Auskunftsantrag geltend gemacht, den sie nach Erteilung der Auskunft im April 2018 für erledigt erklärt hat.
Im hiesigen Verfahren begehrte die Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Zahlung rückständigen Trennungsunterhaltes für den Zeitraum von April 2018 bis Dezember 2019 in von insgesamt 10.275 €. Das Familiengericht hat der Antragstellerin am 28.9.2020 Verfahrenskostenhilfe bewilligt, soweit nicht bereits Verfahrenskostenhilfe im oben genannten Verfahren bewilligt und abgerechnet worden war. Außerdem hat es die Verfahrenskostenhilfe auf einen Zahlungsantrag von 708 € begrenzt.
Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, die beabsichtige Rechtsverfolgung sei mutwillig, da der Leistungsantrag im Wege der Antragserweiterung im Auskunftsverfahren hätte geltend gemacht werden können. Aus diesem Grund könne Verfahrenskostenhilfe nur insoweit bewilligt werden, als im vorherigen Verfahren Mehrkosten durch Antragserweiterung entstanden wären. Da nach den Angaben des Antragstellers seinerzeit nur ein Rückstand für Januar bis März 2018 von (3 x 236 € =) 708 € bestanden habe, könne nur hierfür Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden.
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das OLG den Beschluss des Familiengerichtes teilweise geändert. Allerdings wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Die Gründe:
Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe bewilligt, begrenzt auf einen Verfahrenswert von 6.782 € und unter Anrechnung der im vorherigen Verfahren abgerechneten Gebühren.
Das Familiengericht hat den Verfahrenskostenhilfeantrag zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung als mutwillig i.S.d. § 113 Abs.1 Satz 2 FamFG, 114 Abs.2 ZPO angesehen. Mutwillig ist die Rechtsverfolgung, wenn eine Partei, die keine Verfahrenskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das gleiche Rechtsschutzziel durch künstliche, mithin ohne hinreichenden Sachgrund erfolgte Aufspaltung in mehreren Hauptsacheverfahren geltend gemacht wird. Und so lag der Fall hier.
Die Antragstellerin hatte ihren (vorbereitenden) Auskunftsanspruch einerseits und den Zahlungsanspruch andererseits in getrennten Verfahren geltend gemacht und damit ohne erkennbaren Grund die Kosten durch Führung zweier Verfahren erhöht. Ein verständiger Anspruchssteller, der die Verfahrenskosten aus eigenen Mitteln tragen muss, hätte in dieser Situation entweder von vornherein einen Stufenantrag gestellt oder aber den Zahlungsantrag im Wege der Antragserweiterung im bereits anhängigen Auskunftsverfahren geltend gemacht.
Außerdem ist die Anspruchsstellung auch deshalb mutwillig, weil die Antragstellerin ohne erkennbaren Grund nach übereinstimmender Erledigungserklärung im April 2018 mehr als zwei Jahre mit der Stellung eines bezifferten Antrages zugewartet hatte. Damit hat sie dafür gesorgt, dass sämtliche Unterhaltsansprüche gem. § 51 Abs.2 FamGKG in die Berechnung des Verfahrenswertes einfließen, wodurch der Verfahrenswert (und damit die Verfahrenskosten) merklich erhöht wurden. Ein verständiger, kostenbewusster Unterhaltsgläubiger, der die Verfahrenskosten selbst zu tragen hat, hätte seine Ansprüche zeitnah nach Erhalt der Auskunft beziffert - dies mit der Folge, dass der Verfahrenswert für die laufenden Unterhaltsansprüche gem. § 51 Abs.1 FamGKG auf die Summe der Ansprüche für die ersten zwölf Monate nach Antragseinreichung begrenzt wird.
Die Mutwilligkeit führt in diesem Fall nicht zur Versagung der Verfahrenskostenhilfe, wohl aber dazu, dass die durch die kostenerhöhende Vorgehensweise entstehenden Mehrkosten von der Verfahrenskostenhilfebewilligung ausgenommen werden. Die Frage, ob in der vorliegenden Konstellation Mutwilligkeit i.S.d. § 114 Abs.2 ZPO anzunehmen ist und welche Konsequenzen sich hieraus ergeben, hat allerdings grundsätzliche Bedeutung und erfordert zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Es handelt sich um eine Frage, die das Verfahren über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe betrifft.