22.03.2021

Vom Auskunftspflichtigen vorzulegende Belege müssen im Titel bezeichnet und in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden

Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden. Hierzu ist es erforderlich, dass in dem Titel der Zeitraum, auf den sich die vorzulegenden Belege beziehen müssen, genannt wird. Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten.

BGH v. 10.2.2021 - XII ZB 376/20
Der Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin macht im Rahmen einer Ehesache gegen den Antragsteller im Wege eines Stufenantrags güterrechtliche Ausgleichsansprüche nach türkischem Recht aus Errungenschaftsbeteiligung gem. Art. 218 f. tZGB
geltend.

Mit Teilbeschluss verpflichtete das AG unter Zurückweisung des Auskunftsantrags im Übrigen den Antragsteller, der Antragsgegnerin Auskunft über den Bestand seines Endvermögens zum 9.8.2018 und seines Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung am 31.3.2009 zu erteilen, "jeweils durch Vorlage eines geordneten Bestandsverzeichnisses zu den jeweiligen Stichtagen und durch Vorlage von Belegen und Wertangaben, insbesondere Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen einschließlich Inventarlisten des vom Antragsteller geführten Betriebs".

Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde des Antragstellers hatte vor dem OLG keinen Erfolg; der Wert der Beschwer übersteige nicht den Betrag von 600 €. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hob der BGH den Beschluss des OLG auf und verwies die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Das OLG ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses, das vom Antragsteller im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht wird, ist hierbei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Aufwands an Zeit und Kosten hierfür ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können. Der Auskunftspflichtige, der in Abweichung hiervon behauptet, dass ihm dies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen.

Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, allerdings keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer nach ständiger Rechtsprechung des Senats um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung muss der Unterhaltsschuldner gewärtigen, dass er in vollem Umfang aus dem erstinstanzlichen Titel in Anspruch genommen wird und sich hiergegen zur Wehr setzen muss. Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der Wert der Beschwer nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.

Gemessen hieran macht die Rechtsbeschwerde mit Erfolg geltend, die vom OLG vorgenommene Wertfestsetzung sei ermessensfehlerhaft, weil dabei nicht berücksichtigt worden sei, dass die vom AG vorgenommene Verpflichtung zur Vorlage von Belegen nicht vollstreckungsfähig sei und daher zu berücksichtigende Kosten für die Abwehr der Zwangsvollstreckung verursache, die zur Überschreitung der Grenze des § 61 Abs. 1 FamFG führten. Soweit es die Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage der in dem amtsgerichtlichen Teilbeschluss bezeichneten Belege anbelangt, fehlt es der erstinstanzlichen Entscheidung an der Vollstreckungsfähigkeit.

Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden. Die vorzulegenden Belege sind im Entscheidungsausspruch so bestimmt zu benennen, dass sie im Falle einer Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert und dem Berechtigten übergeben werden können. Hierzu ist es nicht nur erforderlich, dass in dem Titel die Art der vorzulegenden Belege bezeichnet ist, sondern auch der Zeitraum, auf den sich die Vorlageverpflichtung erstreckt. Diese Unterlagen und die maßgeblichen Zeiträume sind daher im Beschlusstenor konkret zu bezeichnen oder müssen sich jedenfalls unter Heranziehung der Entscheidungsgründe in einem möglichen Vollstreckungsverfahren von dem Vollstreckungsorgan im Wege der Auslegung feststellen lassen. Hieran fehlt es vorliegend.
BGH online
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