14.12.2023

Vorkehrungen des Rechtsanwalts zur Wahrung von Fristen auch im Falle eines unvorhergesehenen Ausfalls

Überträgt ein Rechtsanwalt die Notierung von Fristen einer Kanzleikraft, muss er durch geeignete organisatorische Maßnahmen oder durch konkrete Einzelanweisung sicherstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Bei notwendiger Korrektur einer Rechtsmittelbegründungsfrist muss eine mündliche Einzelanweisung klar und präzise beinhalten, dass die Frist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender zu korrigieren ist. Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt.

BGH v. 18.10.2023 - XII ZB 31/23
Der Sachverhalt:
Die Beklagte wendet sich gegen die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsgesuchs und die Verwerfung ihrer Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem gewerblichen Mietverhältnis geltend. Gegen das ihr am 2.5.2022 zugestellte Urteil des LG, durch das sie unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von Miete i.H.v. insgesamt rd. 23.000 € nebst Zinsen verurteilt worden ist, legte die Beklagte fristgerecht Berufung ein. Mit am 4.7.2022, einem Montag, beim OLG eingegangenem Schriftsatz beantragte sie die Verlängerung der Begründungsfrist um einen Monat bis zum 4.8.2022 beantragt. Das OLG verlängerte die Begründungsfrist mit Verfügung vom 6.7.2022 unter Ablehnung des weitergehenden Antrags bis einschließlich 2.8.2022. Mit am 4.8.2022 beim OLG eingegangenem Schriftsatz begründete die Beklagte ihre Berufung.

Nach Hinweis des OLG auf den Eingang der Berufungsbegründung nach Ablauf der bis zum 2.8.2022 verlängerten Begründungsfrist und seine Absicht, die Berufung zu verwerfen, beantragte die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Zur Begründung führte sie aus, die langjährig im Büro ihres Prozessbevollmächtigten tätige, erfahrene Kanzleimitarbeiterin G. habe die Frist zur Begründung der Berufung im Zuge der Beantragung der Fristverlängerung entsprechend der allgemeinen Praxis in der Kanzlei im schriftlichen Kalender, dem über Microsoft Outlook geführten digitalen Kalender und im Rechtsanwaltsprogramm advoware als neue Vor- und Ablauffrist auf den 4.8.2022 notiert. Die Bewilligung der Fristverlängerung bis zum 2.8.2022 sei dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt am 7.7.2022 zugegangen und von ihm in das Programm advoware importiert worden. Danach habe er die Mitarbeiterin G. angewiesen, die bereits bezogen auf den 4.8.2022 eingetragenen Vor- und Ablauffristen auf den 2.8.2022 zu korrigieren. Vom 25.7. bis zum 2.8.2022 sei er aufgrund einer Corona-Erkrankung nicht im Büro gewesen. Nach seiner Rückkehr sei ihm die Akte zu der nach wie vor auf den 4.8.2022 notierten Ablauffrist vorgelegt worden, weil die Mitarbeiterin G. die Fristen entgegen seiner Anweisung nicht vom 4. auf den 2.8.2022 korrigiert habe.

Das OLG lehnte den Wiedereinsetzungsantrag ab und verwarf die Berufung. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das OLG hat die gem. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO bis zum 2.8.2022 verlängerte Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zu Recht als versäumt angesehen, weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb der Frist beim OLG eingegangen ist. Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind auch die Voraussetzungen des § 233 Satz 1 ZPO für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung nicht erfüllt.

Die Sorgfaltspflicht verlangt von einem Rechtsanwalt mit Blick auf das Fristenwesen alles ihm Zumutbare, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Die Berechnung und Notierung von Fristen kann zwar einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen werden. Der Rechtsanwalt hat jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den für eine Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten Fristenkalender eingetragen worden sind.

Die Einhaltung einer Rechtsmittelbegründungsfrist ist nicht nur durch die Eintragung der Hauptfrist, sondern zusätzlich durch eine ausreichende Vorfrist sicherzustellen. Für den Fall eines Fristverlängerungsantrags bestehen zudem weitere Anforderungen an das Fristenwesen. In diesen Fällen muss als zusätzliche Fristensicherung auch das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenbuch eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig - spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung - überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt und notiert werden kann. Eine diese Anforderungen erfüllende Kanzleiorganisation ihres Prozessbevollmächtigten hat die Beklagte nicht dargetan.

Rechtsfehlerfrei ist das OLG zudem davon ausgegangen, dass ein der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden i.S.d. § 233 Satz 1 ZPO auch durch deren Vortrag zur Büroabwesenheit des sachbearbeitenden Rechtsanwalts wegen einer Corona-Erkrankung in der Zeit vom 25.7. bis zum 2.8.2022 zumindest nicht ausgeschlossen ist. Bei notwendiger Korrektur einer Rechtsmittelbegründungsfrist muss eine mündliche Einzelanweisung klar und präzise beinhalten, dass die Frist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender zu korrigieren ist. Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt.

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§ 85 Wirkung der Prozessvollmacht
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