06.08.2024

Vorliegen eines Mangels bei aufschaukelndem Anhänger?

Ein sich aufschaukelnder Anhänger ist nicht mangelhaft, wenn das als Mangel gerügte Aufschaukeln mit einfachen Maßnahmen verhindert werden kann und ein gewerblicher Käufer das Fahrverhalten des Anhängers innerhalb einer Zweiwochenfrist nach Auslieferung des Anhängers prüfen sollte, um seine Gewährleistungsrechte nicht zu verlieren.

OLG Zweibrücken v. 12.7.2024 - 4 U 63/24
Der Sachverhalt:
Der Inhaber eines Betriebes für Garten- und Landschaftsbau bestellte bei einem Unternehmen, welches Handel mit Baumaschinen betreibt, für seinen Betrieb einen Anhänger. Dabei handelte es sich um einen sog. Starrdeichsel-Plattformanhänger mit Zentral-Doppel-Achse. Nach dessen Auslieferung reklamierte der Garten- und Landschaftsbauer erst mehr als drei Wochen später ein Aufschaukeln des Anhängers im Fahrbetrieb, wenn der Anhänger nicht beladen sei. Der Anhänger sei deshalb mangelhaft. Der Garten- und Landschaftsbauer erhob Klage mit dem Ziel, sich mit seiner Klage vom Kaufvertrag zu lösen und von dem Unternehmen die Rücknahme und Rückübereignung des Anhängers gegen Rückzahlung des Kaufpreises zu verlangen.

Das OLG hat in einem Hinweisbeschluss die Klageabweisung des LG bestätigt. Der Kläger hat seine Berufung nach dem Hinweis des Senats zurückgenommen.

Die Gründe:
Ein Mangel des Anhängers wurde im Verfahren nicht bewiesen. Aufgrund des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens steht fest, dass die gesetzlich vorgeschriebene Stützlast und damit das Vermeiden des Aufschaukelns des Anhängers durch das Ergreifen von einfachen Maßnahmen erreicht werden kann.

Bei einem Starrdeichsel-Anhänger mit Einzelachse oder Doppelachse muss für eine ausreichend hohe Anhänger-Stützlast Sorge getragen werden. Denn bei zu geringer Stützlast kann es technisch bedingt zu einer unzureichenden Belastung der spurführenden Hinterachse des Zug-LKWs kommen. Sollte es bei einer bestimmten Transportsituation nicht möglich sein, die zu transportierende Ladung so zu verteilen, dass eine ausreichend hohe Stützlast erreicht wird, besteht - neben einer evtl. Anpassung der Höhe der Anhängerkupplung - aus technischer Sicht die Möglichkeit, diese durch zusätzliches Mitführen von Ballastgewicht zu realisieren, beispielsweise mittels befüllter Big-Bags oder mittels Betonteilen.

Zudem ist bei einem Handelskauf einem gewerblichen Käufer zuzumuten, innerhalb von zwei Wochen einen Anhänger im Fahrbetrieb mit und ohne Ladung zu prüfen. Mit einer bloßen Inaugenscheinnahme des Anhängers innerhalb der ersten beiden Wochen nach dem Erwerb genügt der Käufer bei einem Kauf unter Handelsleuten den gesetzlichen Vorgaben nicht, um sich seiner Gewährleistungsrechte zu erhalten.

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OLG Zweibrücken PM vom 1.8.2024
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