Wann ist eine Einschulung außerhalb des Schulbezirks möglich?
VG Koblenz v. 26.8.2022 - 4 L 819/22.KO
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller, vertreten durch seine Eltern, hatte seine Einschulung in einer schulbezirksfremden Grundschule beantragt. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, seine sozialen Kontakte befänden sich nahezu ausschließlich im Bereich der Wunschschule, weil er eine im dortigen Ortsteil gelegene Kindertagesstätte besucht hätte; er wolle mit seinen Freunden eingeschult werden.
Nachdem die Schulbehörde seinem Begehren nicht entsprochen hatte, stellte der Antragsteller gerichtlich einen Eilantrag. Das VG hat den Antrag abgelehnt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuweisung an die gewünschte Grundschule.
Nach der geltenden Rechtslage besuchen Schülerinnen und Schüler die Grundschule, in deren Schulbezirk sie wohnen. Eine Zuweisung zu einer anderen Grundschule kommt nur aus wichtigem pädagogischen oder organisatorischen Grund in Betracht. Ein solcher liegt etwa vor, wenn die Nachteile, die eine Schülerin oder ein Schüler bei dem Besuch der zuständigen Schule zu erleiden hätten, ungleich schwerer wiegen würden als das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Schülerverteilung durch Beibehaltung der Schulbezirke. In die Abwägung muss zudem der Auftrag der Schule, zur Selbstbestimmung und zu eigenverantwortlichem Handeln zu erziehen und das Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt zu fördern, miteinbezogen werden.
Infolgedessen war im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, dass die vom Antragsteller befürchteten Beeinträchtigungen im sozialen Umfeld deutlich gewichtiger wären als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Grundschulbezirke. So war hier schon fraglich, ob der Erhalt von außerschulischen Sozialkontakten in einem bestimmten räumlichen Umfeld vom Bildungsauftrag der Schule umfasst ist. Zudem kommt es nach einer Einschulung regelmäßig zur Veränderungen des sozialen Umfelds, da die Bezugsgruppen nicht konstant bleiben. Allein der Wunsch, mit Freunden eingeschult zu werden, rechtfertigt einen Schulbezirkswechsel nicht. Dieser Wunsch besteht erfahrungsgemäß bei einer Vielzahl der Erstklässler, kann aber regelmäßig aus tatsächlichen Gründen nicht erfüllt werden.
Für eine pädagogische Notwendigkeit zur Einschulung des Antragstellers mit seinen Freunden war nichts dargelegt worden. Gegen die Annahme eines die Beschulung außerhalb des Schulbezirks rechtfertigenden Grundes sprach ferner der Schulweg. Dem Antragsteller würde beim Besuch der bevorzugten Schule ein ca. 2 km längerer Schulweg teilweise entlang einer Bundesstraße zugemutet werden, für den er dann ca. 20 Minuten länger bräuchte. Ein solcher Schulweg ist nach den gesetzlichen Vorgaben nicht zumutbar. Der Antragsteller wäre somit darauf angewiesen, dass seine Eltern ihn fahren. Dies widerspräche jedoch dem schulischen Ziel, dass gerade Grundschulkinder lernen sollen, eigenständig zu agieren sowie Natur und Umwelt zu achten.
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VG Koblenz PM Nr. 34 v. 20.10.2022
Der Antragsteller, vertreten durch seine Eltern, hatte seine Einschulung in einer schulbezirksfremden Grundschule beantragt. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, seine sozialen Kontakte befänden sich nahezu ausschließlich im Bereich der Wunschschule, weil er eine im dortigen Ortsteil gelegene Kindertagesstätte besucht hätte; er wolle mit seinen Freunden eingeschult werden.
Nachdem die Schulbehörde seinem Begehren nicht entsprochen hatte, stellte der Antragsteller gerichtlich einen Eilantrag. Das VG hat den Antrag abgelehnt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuweisung an die gewünschte Grundschule.
Nach der geltenden Rechtslage besuchen Schülerinnen und Schüler die Grundschule, in deren Schulbezirk sie wohnen. Eine Zuweisung zu einer anderen Grundschule kommt nur aus wichtigem pädagogischen oder organisatorischen Grund in Betracht. Ein solcher liegt etwa vor, wenn die Nachteile, die eine Schülerin oder ein Schüler bei dem Besuch der zuständigen Schule zu erleiden hätten, ungleich schwerer wiegen würden als das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Schülerverteilung durch Beibehaltung der Schulbezirke. In die Abwägung muss zudem der Auftrag der Schule, zur Selbstbestimmung und zu eigenverantwortlichem Handeln zu erziehen und das Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt zu fördern, miteinbezogen werden.
Infolgedessen war im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, dass die vom Antragsteller befürchteten Beeinträchtigungen im sozialen Umfeld deutlich gewichtiger wären als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Grundschulbezirke. So war hier schon fraglich, ob der Erhalt von außerschulischen Sozialkontakten in einem bestimmten räumlichen Umfeld vom Bildungsauftrag der Schule umfasst ist. Zudem kommt es nach einer Einschulung regelmäßig zur Veränderungen des sozialen Umfelds, da die Bezugsgruppen nicht konstant bleiben. Allein der Wunsch, mit Freunden eingeschult zu werden, rechtfertigt einen Schulbezirkswechsel nicht. Dieser Wunsch besteht erfahrungsgemäß bei einer Vielzahl der Erstklässler, kann aber regelmäßig aus tatsächlichen Gründen nicht erfüllt werden.
Für eine pädagogische Notwendigkeit zur Einschulung des Antragstellers mit seinen Freunden war nichts dargelegt worden. Gegen die Annahme eines die Beschulung außerhalb des Schulbezirks rechtfertigenden Grundes sprach ferner der Schulweg. Dem Antragsteller würde beim Besuch der bevorzugten Schule ein ca. 2 km längerer Schulweg teilweise entlang einer Bundesstraße zugemutet werden, für den er dann ca. 20 Minuten länger bräuchte. Ein solcher Schulweg ist nach den gesetzlichen Vorgaben nicht zumutbar. Der Antragsteller wäre somit darauf angewiesen, dass seine Eltern ihn fahren. Dies widerspräche jedoch dem schulischen Ziel, dass gerade Grundschulkinder lernen sollen, eigenständig zu agieren sowie Natur und Umwelt zu achten.
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