Wann muss der Verkäufer über den Härtegrad einer Matratze aufklären?
AG Hannover v. 30.1.2024 - 510 C 7814/23
Der Sachverhalt:
Die Klägerin kaufte im November 2022 bei der Beklagten eine Schlafzimmereinrichtung einschließlich Bett und Matratze für ihre Tochter, die zuvor für wenige Minuten zur Probe gelegen hatte. Im Kaufvertrag war für die Matratze der Härtegrad H5 angegeben. Nachdem die Möbel im Januar 2023 geliefert worden waren, empfanden die Klägerin und ihre Tochter die Matratze als zu hart. Dies reklamierte die Klägerin bei der Beklagten. Diese bot der Klägerin u.a. einen Rabatt auf zwei neue Matratzen an, verweigerte aber eine Rückabwicklung des Kaufvertrages. Die Klägerin erklärte daraufhin die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung.
Mit der Klage hatte die Klägerin eine teilweise Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Bettes nebst Matratze verlangt. Sie hatte vorgetragen, es sei für den Verkäufer klar erkennbar gewesen, dass das Schlafzimmer für ihre Tochter gewesen sei. Für das Gewicht ihrer Tochter sei aber ein Härtegrad von H2 angemessen. Die Beklagte hatte vorgetragen, dass die Klägerin keine Beratung gewünscht habe. Sie habe es vielmehr sehr eilig gehabt, da sie einen Transporter angemietet habe. Sie habe sich lediglich nach einem Rabatt erkundigt, sonst aber keine Fragen gestellt.
Das AG wies die Klage ab.
Die Gründe:
Die erworbene Matratze war nicht mangelhaft. Denn die Klägerin hat genau das bekommen, was vertraglich vereinbart war, nämlich eine Matratze des Härtegrades H5. Zwar hat die Klägerin erwartet, dass der Verkäufer sie unaufgefordert berät. Der Verkäufer hat aber keinen Anlass gehabt, eingehend über den Härtegrad aufzuklären und zu beraten. Denn die Klägerin hat ihre Erwartung einer Beratung nicht geäußert. Zudem ist der Verkäufer erst hinzugezogen worden, als die Klägerin bereits zum Kauf entschlossen war.
Im Verkaufsgespräch ist es lediglich darum gegangen, die Daten der Klägerin aufzunehmen und über den Preis zu verhandeln. Die Tochter der Klägerin hat sich nach dem Probeliegen auch nicht über den Härtegrad beschwert. Daher hat der Verkäufer auch keine Aufklärungspflicht verletzt, so dass die Klägerin den Vertrag weder anfechten noch vom Vertrag zurücktreten kann.
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AG Hannover PM vom 4.4.2024
Die Klägerin kaufte im November 2022 bei der Beklagten eine Schlafzimmereinrichtung einschließlich Bett und Matratze für ihre Tochter, die zuvor für wenige Minuten zur Probe gelegen hatte. Im Kaufvertrag war für die Matratze der Härtegrad H5 angegeben. Nachdem die Möbel im Januar 2023 geliefert worden waren, empfanden die Klägerin und ihre Tochter die Matratze als zu hart. Dies reklamierte die Klägerin bei der Beklagten. Diese bot der Klägerin u.a. einen Rabatt auf zwei neue Matratzen an, verweigerte aber eine Rückabwicklung des Kaufvertrages. Die Klägerin erklärte daraufhin die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung.
Mit der Klage hatte die Klägerin eine teilweise Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Bettes nebst Matratze verlangt. Sie hatte vorgetragen, es sei für den Verkäufer klar erkennbar gewesen, dass das Schlafzimmer für ihre Tochter gewesen sei. Für das Gewicht ihrer Tochter sei aber ein Härtegrad von H2 angemessen. Die Beklagte hatte vorgetragen, dass die Klägerin keine Beratung gewünscht habe. Sie habe es vielmehr sehr eilig gehabt, da sie einen Transporter angemietet habe. Sie habe sich lediglich nach einem Rabatt erkundigt, sonst aber keine Fragen gestellt.
Das AG wies die Klage ab.
Die Gründe:
Die erworbene Matratze war nicht mangelhaft. Denn die Klägerin hat genau das bekommen, was vertraglich vereinbart war, nämlich eine Matratze des Härtegrades H5. Zwar hat die Klägerin erwartet, dass der Verkäufer sie unaufgefordert berät. Der Verkäufer hat aber keinen Anlass gehabt, eingehend über den Härtegrad aufzuklären und zu beraten. Denn die Klägerin hat ihre Erwartung einer Beratung nicht geäußert. Zudem ist der Verkäufer erst hinzugezogen worden, als die Klägerin bereits zum Kauf entschlossen war.
Im Verkaufsgespräch ist es lediglich darum gegangen, die Daten der Klägerin aufzunehmen und über den Preis zu verhandeln. Die Tochter der Klägerin hat sich nach dem Probeliegen auch nicht über den Härtegrad beschwert. Daher hat der Verkäufer auch keine Aufklärungspflicht verletzt, so dass die Klägerin den Vertrag weder anfechten noch vom Vertrag zurücktreten kann.
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