Was sind die Anforderungen an Autofahrer bei Bildung einer Rettungsgasse?
OLG Oldenburg v. 20.9.2022 - 2 Ss(Owi) 137/22
Der Sachverhalt:
Ein Autofahrer aus Gütersloh war auf der A 1 Richtung Osnabrück in Höhe Lohne unterwegs. Der Verkehr auf der dreispurigen Autobahn war ins Stocken geraten und teilweise zum Erliegen gekommen. Viele Fahrzeuge hatten bereits eine Rettungsgasse gebildet. Der Autofahrer aus Gütersloh befuhr dagegen die mittlere Spur eher linksseitig, während die anderen Fahrzeuge sich möglichst rechts auf der Mittelspur hielten.
Das AG verurteilte den Mann zu einer Geldbuße von 230 €. Der Bußgeldsenat des OLG hat diese Entscheidung bestätigt.
Die Gründe:
Der Mann muss die Geldbuße zahlen und die Verfahrenskosten tragen. Ein Fahrverbot wurde nicht verhängt, weil es zu keiner konkreten Behinderung eines Rettungsfahrzeugs gekommen war.
Eine Rettungsgasse muss nach § 11 Abs. 2 StVO gebildet werden, sobald Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit führen oder zum Stillstand kommen. Schrittgeschwindigkeit oder Stillstand müssen dabei nicht erst über eine gewisse Zeit andauern. Vielmehr muss die Rettungsgasse sofort gebildet werden.
Einem Autofahrer steht keine Überlegungsfrist zu. Eine solche ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dies galt hier im Übrigen umso mehr, als der Fahrer im vorliegenden Fall - wie sicher meistens - wegen des Stop-and-Go-Verkehrs mit längeren Stillstandphasen hatte rechnen müssen.
Mehr zum Thema:
OLG Oldenburg - PM v. 28.10.2022
Ein Autofahrer aus Gütersloh war auf der A 1 Richtung Osnabrück in Höhe Lohne unterwegs. Der Verkehr auf der dreispurigen Autobahn war ins Stocken geraten und teilweise zum Erliegen gekommen. Viele Fahrzeuge hatten bereits eine Rettungsgasse gebildet. Der Autofahrer aus Gütersloh befuhr dagegen die mittlere Spur eher linksseitig, während die anderen Fahrzeuge sich möglichst rechts auf der Mittelspur hielten.
Das AG verurteilte den Mann zu einer Geldbuße von 230 €. Der Bußgeldsenat des OLG hat diese Entscheidung bestätigt.
Die Gründe:
Der Mann muss die Geldbuße zahlen und die Verfahrenskosten tragen. Ein Fahrverbot wurde nicht verhängt, weil es zu keiner konkreten Behinderung eines Rettungsfahrzeugs gekommen war.
Eine Rettungsgasse muss nach § 11 Abs. 2 StVO gebildet werden, sobald Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit führen oder zum Stillstand kommen. Schrittgeschwindigkeit oder Stillstand müssen dabei nicht erst über eine gewisse Zeit andauern. Vielmehr muss die Rettungsgasse sofort gebildet werden.
Einem Autofahrer steht keine Überlegungsfrist zu. Eine solche ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dies galt hier im Übrigen umso mehr, als der Fahrer im vorliegenden Fall - wie sicher meistens - wegen des Stop-and-Go-Verkehrs mit längeren Stillstandphasen hatte rechnen müssen.
Aufsatz
Hans-Willi Laumen
Der Anscheinsbeweis im Straßenverkehrsrecht (Teil 1)
MDR 2020, 1345
Aufsatz
Hans-Willi Laumen
Der Anscheinsbeweis im Straßenverkehrsrecht (Teil 2)
MDR 2020, 1415
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