21.03.2022

Wechselmodell und Verfahrenskostenhilfe

Im Fall der Betreuung eines Kindes im paritätischen Wechselmodell ist vom Einkommen eines um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Elternteils ein hälftiger Unterhaltsfreibetrag i.S.v. § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. b ZPO abzusetzen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19.1.2022 - XII ZB 276/21 - zur Veröffentlichung bestimmt).

BGH v. 16.2.2022 - XII ZB 19/21 u.a.
Hinweis der Redaktion:
In der oben zitierten Entscheidung (BGH v. 19.1.2022 - XII ZB 276/21) ging es neben den Verfahrenskostenhilfe-Unterhaltsfreibeträgen im Wechselmodell zusätzlich noch um die Absetzbarkeit von Kindesbarunterhalt. Der Leitsatz zu dieser Entscheidung lautet:

Im Fall der Betreuung eines Kindes im paritätischen Wechselmodell sind vom Einkommen eines um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Elternteils ein hälftiger Unterhaltsfreibetrag i.S.v. § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. b ZPO und der tatsächlich für das Kind gezahlte Barunterhalt abzusetzen.

Der Sachverhalt:
Die Rechtsbeschwerde betrifft die Frage, in welcher Höhe im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe Unterhaltsfreibeträge für Kinder zu berücksichtigen sind, die von ihren Eltern im paritätischen Wechselmodell betreut werden. Der Antragsgegner und die Antragstellerin sind die Eltern dreier im März 2012, im März 2014 und im Juli 2017 geborener Kinder, die sie im paritätischen Wechselmodell betreuen.

Das AG bewilligt dem Antragsgegner für das Scheidungsverbundverfahren Verfahrenskostenhilfe, ordnete einen Rechtsanwalt bei und ordnete mtl. Ratenzahlungen von 431 € auf die Verfahrenskosten an, ohne Freibeträge für die Kinder in Abzug zu bringen. Hiergegen legte der Antragsgegner sofortige Beschwerde ein mit dem Ziel, die Ratenzahlungsanordnung entfallen zu lassen. Das OLG, das einige Abzugspositionen anders als das AG beurteilte und zudem für die drei Kinder Freibeträge i.H.v. insgesamt 502,50 € berücksichtigte, gelangte zu einer Ratenzahlungsverpflichtung von 115 € und wies die sofortige Beschwerde im Übrigen zurück. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, ist bei einer Betreuung eines Kindes im paritätischen Wechselmodell der Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. b ZPO nur in hälftiger Höhe zu berücksichtigen.

Anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall zahlt der um Verfahrenskostenhilfe nachsuchende Vater vorliegend neben dem von ihm im Rahmen des Wechselmodells erbrachten Naturalunterhalt keine Geldrente zur Deckung des Barbedarfs des Kindes. Mithin greift § 115 Abs. 1 Satz 9 ZPO, nach dem eine gezahlte Geldrente anstelle des Freibetrags (hier gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. b ZPO) vom Einkommen des Bedürftigen abzusetzen ist, soweit dies angemessen ist, schon nach seinem Wortlaut und demnach unabhängig davon nicht ein, dass ihm für das paritätische Wechselmodell eine derartige Ausschlusswirkung ohnehin nicht zukommt. Die Freibetragsregelung des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. b ZPO ist für das paritätische Wechselmodell teleologisch dahin zu reduzieren, dass der Freibetrag nur in hälftiger Höhe vom Einkommen des Bedürftigen abzuziehen ist.

Grundsätzlich ist allerdings auch in diesem Fall der Wert des im Wechselmodell geleisteten Naturalunterhalts im Wege einer pauschalierenden Betrachtungsweise festzulegen. Mithin ist der geleistete Naturalunterhalt nicht auf der Grundlage tatsächlicher Kosten zu ermitteln oder zu schätzen. Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht ist es im Fall der nur hälftigen Betreuung eines Kindes im Wechselmodell jedoch nicht gerechtfertigt, den in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. b ZPO vorgesehenen vollen Kinderfreibetrag vom Einkommen eines Bedürftigen abzusetzen. Denn der Kinderfreibetrag knüpft inhaltlich an die in der Anlage zu § 28 SGB XII enthaltenen Regelsätze an und orientiert sich daher nach § 27 a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB XII an dem gesamten notwendigen Lebensunterhalt eines Kindes i.S.v. § 27 a Abs. 1 SGB XII, mithin denjenigen Kosten, die existenzsichernd für dessen vollständige Versorgung erforderlich sind. Dann aber gebietet es eine Auslegung, die sich eng an das geltende Recht anlehnt, einem Bedürftigen, der im Wechselmodell keine vollständige, sondern lediglich eine hälftige Versorgung seines Kindes übernimmt, auch nur den hälftigen Kinderfreibetrag zuzubilligen. Denn der bedürftige Elternteil ist während des Zeitraums, in dem das Kind beim anderen Elternteil versorgt wird, von Aufwendungen für das Kind entlastet, weil dessen Kosten der Lebensführung beim Wechselmodell vom jeweils betreuenden Elternteil in seiner Betreuungszeit allein getragen werden.

Anders als die Rechtsbeschwerde meint, führt das Wechselmodell auch nicht (nahezu) zu einer Verdopplung der Kosten des notwendigen Lebensunterhalts eines Kindes i.S.v. § 27 a Abs. 1 SGB II. Zwar entstehen in Teilbereichen, vor allem bei den Wohnkosten, Mehrkosten. Es besteht jedoch kein Bedürfnis, diesen dadurch Rechnung zu tragen, dass der Kinderfreibetrag für jeden Elternteil voll angesetzt wird. Denn die Wohnmehrkosten (Unterkunft und Heizung) sind bereits nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO vom Einkommen eines Bedürftigen absetzbar. Sonstige Mehrkosten, die durch das Wechselmodell entstehen, können auf konkrete Darlegung und ggf. Glaubhaftmachung (vgl. § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO) gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO i.V.m. § 21 Abs. 6 SGB II als Mehrbedarf oder gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO als besondere Belastungen geltend gemacht werden.

Für eine nur hälftige Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sprechen zudem die Wertungen des Sozialrechts, wo der Regelbedarf eines Kindes im Fall seiner zeitweisen Betreuung in unterschiedlichen Haushalten ebenfalls grundsätzlich nur einmal (und nicht doppelt) erfasst wird. In der nur hälftigen Berücksichtigung des Kinderfreibetrags liegt auch keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG von Eltern, die ein Wechselmodell ausüben, gegenüber solchen, die ihr Kind im gemeinsamen Haushalt betreuen. Schließlich führen auch mögliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Feststellung, ob in tatsächlicher Hinsicht von einem Wechselmodell auszugehen ist, zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn es ist dem Recht der Verfahrenskostenhilfe immanent, dass bestimmte Vorfragen von einer ausreichenden Glaubhaftmachung abhängen.

Mehr zum Thema:
  • Kurzbeitrag: BGH: Abänderung eines im Umgangsrechtsverfahren vereinbarten Wechselmodells (FamRB 2022, R7)
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