WEG: Zu den Voraussetzungen einer Beschlussanfechtungsklage durch Nießbraucher
BGH v. 27.11.2020 - V ZR 71/20
Der Sachverhalt:
Die Kläger waren und sind inzwischen wieder Mitglieder der mit den Beklagten bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Im Mai 2001 hatten sie ihr Wohnungseigentum an ihre Tochter übertragen, wobei sie sich einen Nießbrauch an der Wohnung vorbehielten. In der Eigentümerversammlung von Juni 2018 fassten die Wohnungseigentümer mehrheitlich den Beschluss, ein bestimmtes Unternehmen mit der Pflege der Außenanlage zu beauftragen.
Seit Oktober 2018 sind die Kläger wieder zu einem geringen Anteil als Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen. Bereits Anfang Juli 2018 hatten die Kläger Anfechtungsklage gegen den oben genannten Beschluss erhoben. Im September 2018 haben sie dem Gericht die Eigentumsübertragung aus dem Jahre 2001 mitgeteilt und nachfolgend eine auf den 24.5.2001 datierte Vollmacht eingereicht, mit der sie von ihrer Tochter bevollmächtigt worden waren, deren Rechte in Gerichtsverfahren als Prozessstandschafter im eigenen Namen geltend zu machen.
Das AG hat die Klage abgewiesen. Auch die Berufung und die Revision der Kläger blieben ohne Erfolg.
Gründe:
Zum Zeitpunkt der Klageerhebung waren die Kläger nicht Wohnungseigentümer, sondern lediglich Nießbraucher. Dem Nießbraucher von Wohnungseigentum steht die Befugnis zur Anfechtung eines von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlusses allerdings nicht zu. Diese Rechtsprechung des Senats entspricht der nahezu einhelligen Auffassung in der Literatur. Die Klage war aber zulässig, weil die Kläger von ihrer Tochter zur Prozessführung ermächtigt worden waren und dies in der Tatsacheninstanz offen-gelegt hatten.
Die Klage blieb aber unbegründet, weil die Kläger bei der Klageerhebung nicht Wohnungseigentümer waren und nicht innerhalb der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG offengelegt hatten und auch nicht offensichtlich war, dass sie die Klage in Prozessstandschaft für ihre Tochter erheben würden. Erhebt ein Dritter als Prozessstandschafter für einen Wohnungseigentümer Anfechtungsklage, muss die Ermächtigung zu dieser Prozessführung bereits innerhalb der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 WEG objektiv vorliegen und offengelegt oder offensichtlich sein; anderenfalls ist die Klage - vorbehaltlich etwaiger Nichtigkeitsgründe - als unbegründet abzuweisen. Die Klagefrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 WEG ist nur gewahrt, wenn die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats von einer Person erhoben wird, der entweder ein eigenes Anfechtungsrecht zusteht oder die zur Ausübung eines fremden Anfechtungsrechts befugt ist.
Nach ganz herrschender Meinung ist die Prozessstandschaft innerhalb der Klagefrist von einem Monat offenzulegen. Nach anderer Ansicht reicht es aus, wenn die Prozessstandschaft innerhalb der Begründungsfrist von zwei Monaten offengelegt wird. Die herrschende Auffassung trifft allerdings zu. Die gewillkürte Prozessstandschaft muss immer innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 WEG offengelegt werden oder offensichtlich sein.
Da die Kläger die Klagefrist versäumt hatten, waren nur Nichtigkeitsgründe (§ 23 Abs. 4 Satz 1 WEG) zu prüfen. Und für die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestanden keinerlei Anhaltspunkte. Somit war die Klage zu Recht als unbegründet abzuweisen und die Revision der Kläger daher zurückzuweisen. Entgegen der Auffassung der Kläger war die Offenlegung der Prozessstandschaft auch nicht deshalb entbehrlich, weil für alle Beteiligten klar gewesen sei, dass das Recht des Eigentümers der Wohneinheit Nr. 1 geltend gemacht werde.
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Die Kläger waren und sind inzwischen wieder Mitglieder der mit den Beklagten bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Im Mai 2001 hatten sie ihr Wohnungseigentum an ihre Tochter übertragen, wobei sie sich einen Nießbrauch an der Wohnung vorbehielten. In der Eigentümerversammlung von Juni 2018 fassten die Wohnungseigentümer mehrheitlich den Beschluss, ein bestimmtes Unternehmen mit der Pflege der Außenanlage zu beauftragen.
Seit Oktober 2018 sind die Kläger wieder zu einem geringen Anteil als Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen. Bereits Anfang Juli 2018 hatten die Kläger Anfechtungsklage gegen den oben genannten Beschluss erhoben. Im September 2018 haben sie dem Gericht die Eigentumsübertragung aus dem Jahre 2001 mitgeteilt und nachfolgend eine auf den 24.5.2001 datierte Vollmacht eingereicht, mit der sie von ihrer Tochter bevollmächtigt worden waren, deren Rechte in Gerichtsverfahren als Prozessstandschafter im eigenen Namen geltend zu machen.
Das AG hat die Klage abgewiesen. Auch die Berufung und die Revision der Kläger blieben ohne Erfolg.
Gründe:
Zum Zeitpunkt der Klageerhebung waren die Kläger nicht Wohnungseigentümer, sondern lediglich Nießbraucher. Dem Nießbraucher von Wohnungseigentum steht die Befugnis zur Anfechtung eines von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlusses allerdings nicht zu. Diese Rechtsprechung des Senats entspricht der nahezu einhelligen Auffassung in der Literatur. Die Klage war aber zulässig, weil die Kläger von ihrer Tochter zur Prozessführung ermächtigt worden waren und dies in der Tatsacheninstanz offen-gelegt hatten.
Die Klage blieb aber unbegründet, weil die Kläger bei der Klageerhebung nicht Wohnungseigentümer waren und nicht innerhalb der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG offengelegt hatten und auch nicht offensichtlich war, dass sie die Klage in Prozessstandschaft für ihre Tochter erheben würden. Erhebt ein Dritter als Prozessstandschafter für einen Wohnungseigentümer Anfechtungsklage, muss die Ermächtigung zu dieser Prozessführung bereits innerhalb der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 WEG objektiv vorliegen und offengelegt oder offensichtlich sein; anderenfalls ist die Klage - vorbehaltlich etwaiger Nichtigkeitsgründe - als unbegründet abzuweisen. Die Klagefrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 WEG ist nur gewahrt, wenn die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats von einer Person erhoben wird, der entweder ein eigenes Anfechtungsrecht zusteht oder die zur Ausübung eines fremden Anfechtungsrechts befugt ist.
Nach ganz herrschender Meinung ist die Prozessstandschaft innerhalb der Klagefrist von einem Monat offenzulegen. Nach anderer Ansicht reicht es aus, wenn die Prozessstandschaft innerhalb der Begründungsfrist von zwei Monaten offengelegt wird. Die herrschende Auffassung trifft allerdings zu. Die gewillkürte Prozessstandschaft muss immer innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 WEG offengelegt werden oder offensichtlich sein.
Da die Kläger die Klagefrist versäumt hatten, waren nur Nichtigkeitsgründe (§ 23 Abs. 4 Satz 1 WEG) zu prüfen. Und für die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestanden keinerlei Anhaltspunkte. Somit war die Klage zu Recht als unbegründet abzuweisen und die Revision der Kläger daher zurückzuweisen. Entgegen der Auffassung der Kläger war die Offenlegung der Prozessstandschaft auch nicht deshalb entbehrlich, weil für alle Beteiligten klar gewesen sei, dass das Recht des Eigentümers der Wohneinheit Nr. 1 geltend gemacht werde.