Wer haftet für den Wasserschaden?
BGH 11.9.2014, III ZR 490/13Die Eigentümer eines Hausgrundstücks unterhalten beim Kläger, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, eine Wohngebäude- und Hausratversicherung. Die beklagte Verbandsgemeinde ist Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung. Nach Regulierung eines im Erdgeschoss des versicherten Hauses aufgetretenen Wasserschadens verlangte der Kläger von der beklagten Verbandsgemeinde aus übergegangenem Recht Erstattung der von ihm gezahlten Beträge.
Ursache des Wasseraustritts war ein Riss in der im Anschlussraum des Gebäudes frei liegenden Wasserzuleitung zwischen der Wanddurchführung und der vor der Hauptabsperrvorrichtung befindlichen Wasseruhr. Der Kläger war der Ansicht, die Beklagte hafte schon deshalb nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes, weil sich die Schadensstelle im Bereich des nach der Satzung in ihrem Eigentum stehenden Grundstücksanschlusses befinde. Jedenfalls liege eine Schlechterfüllung des mit den Grundstückseigentümern geschlossenen Wasserlieferungsvertrags vor.
Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr statt. Auf die zugelassene Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Gründe:
Der vom OLG bejahten Ersatzpflicht der Beklagten nach § 2 Abs. 1 HPflG i.V.m. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG stand die Ausschlussbestimmung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG entgegen. Der Annahme des Berufungsgerichtes, die Stellung der Beklagten rechtfertige es, den Anschluss insgesamt, ohne Rücksicht auf die örtliche Belegenheit der Schadensursache, von der in § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG vorgesehenen Haftungsprivilegierung auszunehmen, war nicht zu folgen. Die vom OLG vorgenommene einschränkende Auslegung und teleologische Reduktion der Vorschrift war nach ihrem Sinn und Zweck nicht geboten.
Der Wasserschaden war innerhalb des Gebäudes eingetreten und beruhte allein auf einer Rissbildung in einem Rohr des Teils des Grundstücksanschlusses, der nach Durchführung durch die Außenmauer im Inneren des Hauses, im Anschlussraum, bis zur Wasseruhr und Hauptabsperrvorrichtung liegt und frei zugänglich ist. Damit war nach dem Gesetzeswortlaut der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG erfüllt; insbesondere war der Schaden auf eine im Gebäude befindliche Anlage zurückzuführen. Unter einer Anlage i.S.d. § 2 HPflG ist eine technische Einrichtung im weitesten Sinne zu verstehen, wobei eine gewisse Selbständigkeit zu fordern ist. Diese Selbständigkeit kann aber auch dann noch bejaht werden, wenn die Anlage Teil einer anderen Anlage ist bzw. nur zusammen mit dieser funktionsfähig ist.
Zwar wies das OLG zutreffend darauf hin, dass sich der Grundstücksanschluss auch insoweit, als er im Inneren des Gebäudes gelegen ist, in der "tatsächlichen Verfügungsgewalt" und in der alleinigen Unterhaltungslast der Beklagten befindet. Dieser Aspekt war jedoch kein hinreichender Grund, das maßgebliche beherrschbare Risiko für den im Gebäude befindlichen Teil des Grundstücksanschlusses der Beklagten zuzuweisen. Auch wenn der Gebäudeeigentümer/Abnehmer selbst auf den im Innern des Gebäudes befindlichen Teil des Grundstücksanschlusses nicht einwirken darf (§ 10 Abs. 4 S. 2 der Satzung sowie § 10 Abs. 3 Satz 5 AVBWasserV a.F.), so hat doch nur er die jederzeitige ungehinderte Möglichkeit, die innerhalb des Gebäudes liegenden Anlageteile in Augenschein zu nehmen und auf Undichtigkeiten oder sonstige Schadstellen zu überprüfen.
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