13.12.2023

Wert der Beschwer einer Anfechtungsklage

Wird die Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers gegen einen nach dem 30.11.2020 auf der Grundlage des Wirtschaftsplans gefassten Beschluss über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen abgewiesen, bestimmt sich die Beschwer weiterhin in aller Regel nach der Höhe der Vorschüsse, die dem Anteil aus dem Wirtschaftsplan entsprechen. Ein nach dem 30.11.2020 gefasster Beschluss, durch den "der Wirtschaftsplan genehmigt wird", ist nächstliegend dahingehend auszulegen, dass die Wohnungseigentümer damit lediglich die Höhe der in den Einzelwirtschaftsplänen ausgewiesenen Beträge (Vorschüsse) festlegen wollen.

BGH v. 25.10.2023 - V ZB 9/23
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). In der Eigentümerversammlung vom 20.6.2022 hatten die Wohnungseigentümer folgenden Beschluss gefasst:

"Der vorgelegte Wirtschaftsplan 2022 wird genehmigt. Es gelten die ausgedruckten neuen Wohnlasten und zwar rückwirkend ab dem 1.1.2022. Der Wirtschaftsplan gilt bis zur Beschlussfassung eines neuen Wirtschaftsplanes fort."

Der Wirtschaftsplan wies Gesamtausgaben von 126.680 € aus; auf die Klägerin entfiel ein Anteil i.H.v. 4.226 €. Die monatlichen Vorschüsse der Klägerin wurden auf einen Betrag von jeweils 352 € festgelegt.

Das AG hat die gegen diesen Beschluss erhobene Anfechtungsklage der Klägerin abgewiesen. Das LG hat die Berufung als unzulässig verworfen. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin hat der BGH den Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

Gründe:
Die Berufung der Klägerin durfte nicht als unzulässig verworfen werden, weil die Beschwer den Betrag von 600 € übersteigt

Unter der Geltung des bisherigen Rechts hatte der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, über den die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit zu beschließen hatten (§ 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 WEG aF). Wurde die von einem Wohnungseigentümer gegen einen solchen Beschluss betreffend den Wirtschaftsplan erhobene Anfechtungsklage abgewiesen, so bestimmte sich seine Beschwer in aller Regel nach dem Anteil aus dem Wirtschaftsplan. Dieser Anteil beträgt hier 4.224 €. Nach der Neufassung des § 28 WEG gilt im Ergebnis nichts anderes.

Zwar beschließen die Wohnungseigentümer nach neuem Recht nicht mehr über den Wirtschaftsplan im Ganzen, sondern nur noch über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen, die auf Grundlage des Wirtschaftsplans festzusetzen sind (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 WEG). Diese Beträge sind aber identisch mit dem Anteil, der nach dem Wirtschaftsplan auf den jeweiligen Wohnungseigentümer entfällt, bezogen auf die Klägerin also 4.224 €. Wird die Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers gegen einen nach dem 30.11.2020 auf der Grundlage des Wirtschaftsplans gefassten Beschluss über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen abgewiesen, bestimmt sich die Beschwer weiterhin in aller Regel nach der Höhe der Vorschüsse, die dem Anteil aus dem Wirtschaftsplan entsprechen. Entgegen der Auffassung des LG hängt die Höhe der Beschwer nicht davon ab, welche Einwendungen mit der Anfechtungsklage gegen den Beschluss über den Wirtschaftsplan bzw. gegen den Beschluss über die Vorschüsse und Rücklagen erhoben werden.

Erstrebt der Anfechtungskläger - wie hier - die Aufhebung des gesamten Beschlusses, ist er bei einer Klageabweisung in Höhe des auf ihn entfallenden Betrages beschwert. Ob die Einwendungen durchgreifen, betrifft nicht die Zulässigkeit der Berufung, sondern ihre Begründetheit. Deshalb ändert sich an der Bemessung der Beschwer nichts dadurch, dass sich der Wohnungseigentümer nicht gegen die Höhe der festgesetzten Vorschüsse wendet, sondern sonstige Einwendungen gegen den Beschluss insgesamt erhebt. So war es hier. Mit dem Hauptantrag hatte die Klägerin geltend gemacht, der Beschluss sei wegen eines Verstoßes gegen § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG insgesamt für ungültig zu erklären.

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