Widersprüchliche Angaben eines Mandanten erhöhen abrechenbaren Aufwand seines Verteidigers
OLG Frankfurt a.M. v. 7.10.2024 - 2 U 86/23
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte einem Dritten einen ihm gehörenden Geldbetrag i.H.v. 394.050 € bar in kleiner Stückelung in einem Koffer zum Weitertransport in die Türkei am Flughafen Frankfurt a.M. übergeben. Nachdem der Geldtransport am Flughafen aufgefallen war, stellte das Zollfahndungsamt das Geld zur Durchführung eines Clearing-Verfahrens wegen des Anfangsverdachte der Geldwäsche sicher. Der Kläger hatte angegeben, dass ihm das Geld von seiner Mutter geschenkt worden sei.
Nachfolgend beauftragte der Kläger die beklagte Rechtsanwaltskanzlei, seine Rechte im zollrechtlichen Bußgeldverfahren und dem Clearing-Verfahren wahrzunehmen. Er schloss mit ihr eine Vergütungsvereinbarung, die einen Stundensatz von 400 € sowie eine Mindestpauschale i.H.v. 2.000 € - jeweils zuzüglich Umsatzsteuer - vorsah. Nachdem das AG die Beschlagnahme der Geldscheine angeordnet hatte, stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der Geldwäsche ein. Die Beklagte zog Anwaltshonorar i.H.v. 14.500 € vom klägerischen Konto für berechnete 23:50 Stunden ein.
Der Kläger verlangt nun Rückzahlung dieses Betrags mit Ausnahme der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren, d.h. knapp 14.000 €. Er hält die Vergütungsvereinbarung für nichtig und bestreitet, dass die Beklagte wie abgerechnet tätig gewesen sei. Das LG hatte die Beklagte zur Zahlung von rund 11.700 € verurteilt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die vor dem OLG teilweise Erfolg hatte. Dem Kläger steht nur ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung i.H.v. rund 6.700 € zu, entschied das OLG. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Der Rückzahlungsanspruch ergibt sich teilweise bereits daraus, dass die Beklagte über den sich rechnerisch auf Basis ihres Vortrags ergebenden Betrag von 11.058 € (23,5 Stunden mal 400 € zzgl. USt) hinaus tatsächlich 14.500 € abgerechnet hat. Im Übrigen folgt daraus, dass die Beklagte zwar 16,5 Stunden nachweisbar tätig gewesen ist, jedoch keine darüber hinausgehenden Tätigkeiten berechnen kann.
Ohne Erfolg wendet sich der Kläger dabei gegen die Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung. Die Beklagte hat ihren Aufwand auch zurecht damit begründet, dass es sich um spezielle zollrechtliche Fragen gehandelt hat. Belegt ist schließlich, dass sich besondere Schwierigkeiten bei der Rechtewahrnehmung aus dem Vortrag des Klägers ergeben haben. Seine unklaren Ausführungen bei der Eingangsberatung haben in Einklang mit den Unterlagen gebracht werde müssen. Erschwert wurde dies dadurch, dass der Kläger unterschiedliche, teilweise nicht nachvollziehbare und von der Behörde als unglaubhaft angesehene Angaben gemacht hat. Der Anwalt darf nicht jede Darstellung des Mandanten ungeprüft als Einlassung weitergeben, um im Hinblick auf seine Pflicht zur effektiven Vertretung die Position des Mandanten nicht durch abwegige und widersprüchliche Einlassungen zu verschlechtern. Je mehr ein Beschuldigter durch sein Verhalten und seine Einlassung die Aufklärung erschwert und den Verdacht gegen ihn vertieft, desto größer ist der Aufwand, den sein Verteidiger benötigt, um für eine stringente Einlassung und effektive Verteidigung eine entsprechende Strategie zu entwickeln.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung:
Zur Inhaltskontrolle einer anwaltlichen Zeithonorarabrede in AGB gegenüber Verbrauchern
BGH vom 12.9.2024 - IX ZR 65/23
ZIP 2024, 2348
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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 58 vom 22.10.2024
Der Kläger hatte einem Dritten einen ihm gehörenden Geldbetrag i.H.v. 394.050 € bar in kleiner Stückelung in einem Koffer zum Weitertransport in die Türkei am Flughafen Frankfurt a.M. übergeben. Nachdem der Geldtransport am Flughafen aufgefallen war, stellte das Zollfahndungsamt das Geld zur Durchführung eines Clearing-Verfahrens wegen des Anfangsverdachte der Geldwäsche sicher. Der Kläger hatte angegeben, dass ihm das Geld von seiner Mutter geschenkt worden sei.
Nachfolgend beauftragte der Kläger die beklagte Rechtsanwaltskanzlei, seine Rechte im zollrechtlichen Bußgeldverfahren und dem Clearing-Verfahren wahrzunehmen. Er schloss mit ihr eine Vergütungsvereinbarung, die einen Stundensatz von 400 € sowie eine Mindestpauschale i.H.v. 2.000 € - jeweils zuzüglich Umsatzsteuer - vorsah. Nachdem das AG die Beschlagnahme der Geldscheine angeordnet hatte, stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der Geldwäsche ein. Die Beklagte zog Anwaltshonorar i.H.v. 14.500 € vom klägerischen Konto für berechnete 23:50 Stunden ein.
Der Kläger verlangt nun Rückzahlung dieses Betrags mit Ausnahme der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren, d.h. knapp 14.000 €. Er hält die Vergütungsvereinbarung für nichtig und bestreitet, dass die Beklagte wie abgerechnet tätig gewesen sei. Das LG hatte die Beklagte zur Zahlung von rund 11.700 € verurteilt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die vor dem OLG teilweise Erfolg hatte. Dem Kläger steht nur ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung i.H.v. rund 6.700 € zu, entschied das OLG. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Der Rückzahlungsanspruch ergibt sich teilweise bereits daraus, dass die Beklagte über den sich rechnerisch auf Basis ihres Vortrags ergebenden Betrag von 11.058 € (23,5 Stunden mal 400 € zzgl. USt) hinaus tatsächlich 14.500 € abgerechnet hat. Im Übrigen folgt daraus, dass die Beklagte zwar 16,5 Stunden nachweisbar tätig gewesen ist, jedoch keine darüber hinausgehenden Tätigkeiten berechnen kann.
Ohne Erfolg wendet sich der Kläger dabei gegen die Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung. Die Beklagte hat ihren Aufwand auch zurecht damit begründet, dass es sich um spezielle zollrechtliche Fragen gehandelt hat. Belegt ist schließlich, dass sich besondere Schwierigkeiten bei der Rechtewahrnehmung aus dem Vortrag des Klägers ergeben haben. Seine unklaren Ausführungen bei der Eingangsberatung haben in Einklang mit den Unterlagen gebracht werde müssen. Erschwert wurde dies dadurch, dass der Kläger unterschiedliche, teilweise nicht nachvollziehbare und von der Behörde als unglaubhaft angesehene Angaben gemacht hat. Der Anwalt darf nicht jede Darstellung des Mandanten ungeprüft als Einlassung weitergeben, um im Hinblick auf seine Pflicht zur effektiven Vertretung die Position des Mandanten nicht durch abwegige und widersprüchliche Einlassungen zu verschlechtern. Je mehr ein Beschuldigter durch sein Verhalten und seine Einlassung die Aufklärung erschwert und den Verdacht gegen ihn vertieft, desto größer ist der Aufwand, den sein Verteidiger benötigt, um für eine stringente Einlassung und effektive Verteidigung eine entsprechende Strategie zu entwickeln.
Rechtsprechung:
Zur Inhaltskontrolle einer anwaltlichen Zeithonorarabrede in AGB gegenüber Verbrauchern
BGH vom 12.9.2024 - IX ZR 65/23
ZIP 2024, 2348
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