Wurzelschaden auf Radweg: Gestürzter Rennradfahrer hat mit Schadensersatzklage gegen Gemeinde keinen Erfolg
LG Frankenthal (Pfalz) v. 31.8.2023 - 3 O 71/22
Der Sachverhalt:
Ein Rennradfahrers aus dem Landkreis Germersheim war auf einem Radweg in Richtung Speyer aufgrund von Wurzelschäden gestürzt. Das LG wies die gegen eine Gemeinde gerichtete Schadensersatzklage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Grundsätzlich hat derjenige, der eine Gefahrenquelle (wie beispielsweise eine aus dem Boden ragende Baumwurzel) schafft oder eine solche andauern lässt, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern (sog. "Verkehrssicherungspflicht"). Er hat Gefahren auszuräumen oder vor ihnen zu warnen. Dies gilt jedoch nur soweit sie für andere trotz aufmerksamen Verhaltens im Straßenverkehr nicht erkennbar oder nicht beherrschbar sind. Die Anforderungen an die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht für einen Radweg bemessen sich an einem normalen Radfahrer mit einer üblichen Geschwindigkeit. Ein Rennradfahrer muss von sich aus besonders vorsichtig fahren, da er mit seinen dünnen Reifen bei Unebenheiten im Boden besonders gefährdet ist.
Vorliegend sind die Wurzelschäden gut und rechtzeitig erkennbar gewesen. Der Wegabschnitt hat auch an anderen Stellen Unebenheiten wie Bodenschwellen, Risse oder eben Wurzelschäden aufgewiesen, sodass Schäden auch an der Unfallstelle nicht überraschend gewesen sein konnten. Ein konzentrierter Radfahrer hätte sein Fahrverhalten an die vorgefundenen Hindernisse anpassen können und müssen.
Aufgrund der ausreichenden Erkennbarkeit der Wurzelschäden ist auch eine Warnung bspw. durch ein Hinweisschild nicht erforderlich gewesen. Auch ein unter Umständen störendes Licht- und Schattenspiel auf dem Radweg wegen eines ungünstigen Sonnenstandes, weswegen der Rennradfahrer das Hindernis nicht erkannt haben will, ändert daran nichts. Auf witterungsbedingte Umstände hat sich ein Radfahrer einzustellen und dementsprechend noch vorsichtiger zu fahren.
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MDR 2023, 1523
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LG Frankenthal (Pfalz) PM vom 29.12.2023
Ein Rennradfahrers aus dem Landkreis Germersheim war auf einem Radweg in Richtung Speyer aufgrund von Wurzelschäden gestürzt. Das LG wies die gegen eine Gemeinde gerichtete Schadensersatzklage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Grundsätzlich hat derjenige, der eine Gefahrenquelle (wie beispielsweise eine aus dem Boden ragende Baumwurzel) schafft oder eine solche andauern lässt, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern (sog. "Verkehrssicherungspflicht"). Er hat Gefahren auszuräumen oder vor ihnen zu warnen. Dies gilt jedoch nur soweit sie für andere trotz aufmerksamen Verhaltens im Straßenverkehr nicht erkennbar oder nicht beherrschbar sind. Die Anforderungen an die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht für einen Radweg bemessen sich an einem normalen Radfahrer mit einer üblichen Geschwindigkeit. Ein Rennradfahrer muss von sich aus besonders vorsichtig fahren, da er mit seinen dünnen Reifen bei Unebenheiten im Boden besonders gefährdet ist.
Vorliegend sind die Wurzelschäden gut und rechtzeitig erkennbar gewesen. Der Wegabschnitt hat auch an anderen Stellen Unebenheiten wie Bodenschwellen, Risse oder eben Wurzelschäden aufgewiesen, sodass Schäden auch an der Unfallstelle nicht überraschend gewesen sein konnten. Ein konzentrierter Radfahrer hätte sein Fahrverhalten an die vorgefundenen Hindernisse anpassen können und müssen.
Aufgrund der ausreichenden Erkennbarkeit der Wurzelschäden ist auch eine Warnung bspw. durch ein Hinweisschild nicht erforderlich gewesen. Auch ein unter Umständen störendes Licht- und Schattenspiel auf dem Radweg wegen eines ungünstigen Sonnenstandes, weswegen der Rennradfahrer das Hindernis nicht erkannt haben will, ändert daran nichts. Auf witterungsbedingte Umstände hat sich ein Radfahrer einzustellen und dementsprechend noch vorsichtiger zu fahren.
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